LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden
LG Berlin
Beschluss vom 28.03.2013
16 O 154/13
Abmahnungen wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Impressums sind immer noch weit verbreitet. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch, was erstaunlicherweise immer noch gerne übersehen wird, für Social-Media-Profile und Unternehmensseiten auf Social-Media-Plattformen (siehe dazu z.B. LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung).
Nunmehr hat das LG Berlin wenig überraschend entschieden, dass auch bei Google+ eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG erforderlich ist.
Wir raten nicht ohne Grund schon seit vielen Jahren auch auf Social-Media-Plattformen die erforderlichen Pflichtinformationen gut einsehbar vorzuhalten.
Beschluss vom 28.03.2013
16 O 154/13
Abmahnungen wegen eines fehlerhaften oder fehlenden Impressums sind immer noch weit verbreitet. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG gilt auch, was erstaunlicherweise immer noch gerne übersehen wird, für Social-Media-Profile und Unternehmensseiten auf Social-Media-Plattformen (siehe dazu z.B. LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei Facebook, Twitter, Google+ , Xing und Co. - Pflicht zur Anbieterkennzeichnung).
Nunmehr hat das LG Berlin wenig überraschend entschieden, dass auch bei Google+ eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG erforderlich ist.
Wir raten nicht ohne Grund schon seit vielen Jahren auch auf Social-Media-Plattformen die erforderlichen Pflichtinformationen gut einsehbar vorzuhalten.
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