BGH-Entscheidung zur Haftung von Google für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Vorschläge der Auto-Complete-Funktion liegt im Volltext vor
BGH
Urteil vom 14.03.2013
VI ZR 269/12
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1, § 1004
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Google haftet für Autocomplete-Funktion ab Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung - Google-Autocomplete" über die Entscheidung berichtet. Damit gibt es nun eine höchstrichterliche Entscheidung, die es ermöglicht entsprechende Einträge bei Google oder anderen Suchmaschinen zu löschen. Dabei ist jedoch die richtige Vorgehensweise zu beachten.
Leitsätze des BGH:
a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - OLG Köln - LG Köln
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 14.03.2013
VI ZR 269/12
ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1, § 1004
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Google haftet für Autocomplete-Funktion ab Kenntnis von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung - Google-Autocomplete" über die Entscheidung berichtet. Damit gibt es nun eine höchstrichterliche Entscheidung, die es ermöglicht entsprechende Einträge bei Google oder anderen Suchmaschinen zu löschen. Dabei ist jedoch die richtige Vorgehensweise zu beachten.
Leitsätze des BGH:
a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - OLG Köln - LG Köln
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