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OLG Düsseldorf: Plattformbetreiber muss Nutzern technische Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vorhaltung eines Impressums zur Verfügung stellen - andernfalls haftet auch der Plattformbetreiber

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.06.2013
I-20 U 145/12


Die Impressumspflicht ist nach wie vor eine Dauerbrenner und immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Eine ausreichende Anbieterkennzeichnung muss bei geschäftsmäßigen Angeboten auch vorgehalten werden, wenn fremde Webseiten wie Handelsplattformen (z.B. eBay, amazon & co.) oder Social-Media-Plattformen (Facbook, Twitter & Co. - siehe z.B. "LG Berlin: Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden") zur Verbreitung eigener Inhalte und Angebote genutzt werden. Gerade die zahlreichen aus dem anglo-amerikanischen Bereich stammenden Plattformen bieten häufig keine Möglichkeit, das Impressum in einer Weise zu hinterlegen, dass es den Anforderungen des deutschen Rechts entspricht.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform seinen Nutzern eine ausreichende technische Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vorhaltung eines Impressums zur Verfügung stellen muss. Geschieht dies nicht, so liegt aufgrund der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten ein Wettbewerbsverstoß des Plattformbetreibers vor.

Wichtig: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass sich der Nutzer bei einer Abmahnung darauf berufen kann, dass die von ihm genutzte Plattform kein "Impressums-Feld" vorsieht. Allerdings lassen sich auf Grundlage der vom OLG Düsseldorf getroffenen Wertungen ggf. Regressansprüche gegen den Plattformbetreiber herleiten. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob andere Gerichte der Ansicht des OLG Düsseldorf folgen werden.

Ein kleiner Auszug aus den Entscheidungsgründen:

"Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske Anlage K 15, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Auch der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen Anlage B 1, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genügt der Verkehrspflicht nicht. Hier könnte es sich empfehlen, eine Belehrung über Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufzunehmen.
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An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 besteht ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Angaben wie Identität, Rechtform und Anschrift des Vertragspartners, für deren Verifizierung wiederum die Handelsregisterinformationen nützlich sind, haben bestimmenden Einfluss auf den Vertragsschluss und entlasten zugleich auch die Marktteilnehmer von den Kosten einer eigenen Informationenbeschaffung (Köhler in: Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.157a). Auch wenn die Impressumspflicht innerhalb der Vielzahl anderer Verpflichtungen, die beim Angebot gewerblicher Waren und Dienstleistungen zu beachten sind, keine besonders hervorgehobene Stellung einnimmt und mit derjenigen der Vorschriften des Jugendschutzes, wie dem Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien, das nicht umsonst strafbewehrt ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay), nicht zu vergleichen ist, kann von der Beklagten verlangt werden, dass sie die vorbeschriebenen einmaligen und zudem nicht besonders aufwendigen Maßnahmen ergreift, um der Gefahr von Impressumsverstößen entgegenzuwirken (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 315). Die Gefahr, dass die Anzeigenkunden ihrer Verpflichtung zur Angabe des Impressums ohne entsprechende Maßnahmen seitens der Portalbetreiber nicht nachkommen, ist verhältnismäßig hoch, gerade weil entsprechende Felder in der Angebotsmaske bislang fehlten."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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