Ferienzeit - Mahnbescheidszeit in Filesharing-Angelegenheiten - 14 tägige Widerspruchsfrist einhalten
Wieder einmal nutzen derzeit die fleißigen Filesharing-Abmahner die Ferienzeit, um Mahnbescheide zu erwirken. Dabei wird offenbar darauf spekuliert, dass die Adressaten aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit die 14tägige Widerspruchsfrist versäumen. Die Abmahner haben dann die Möglichkeit einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen und gelangen so in Besitz eines vollstreckbaren Titels (gegen den natürlich auch noch binnen 14 Tagen Einspruch eingelegt werden kann).
Tipp: Flattert ein Mahnbescheid ins Haus so gilt es, Ruhe zu bewahren.Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr. Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.
Tipp: Flattert ein Mahnbescheid ins Haus so gilt es, Ruhe zu bewahren.Ein gerichtlicher Mahnbescheid bedeutet nicht, dass das Gericht den Anspruch geprüft hat. Gerade in Filesharing-Angelegenheiten geschieht nach einem fristgemäßen Widerspruch häufig nichts mehr. Dabei gilt es die 14tägige Widerspruchsfrist einzuhalten. Wird die Frist versäumt muss unbedingt die 14tägige Einspruchsfrist gegen den nachfolgenden Vollstreckungsbescheid eingehalten werden.
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