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LG Bielefeld: Arglistige Täuschung des Franchisenehmers durch Franchisegeber über nicht vorhandene Leistungen - Anspruch auf Rückzahlung der Franchisegebühr

LG Bielefeld
21 S 1/13
Hinweisbeschluss vom 19.08.2013


Wir hatten in dem Beitrag "AG Bielefeld: Franchisegeber täuscht über nicht vorhandenes Call-Center - Franchisegeber eines Franchisesystems für Online-Bonitätsauskünfte zur Rückzahlung der Franchisegebühr verurteilt" über eine Entscheidung des AG Bielefeld berichtet. Gegen diese Entscheidung hatte der Franchisegeber Berufung eingelegt.

Nun liegt in dieser Sache eine Hinweisbeschluss des LG Bielefeld vor. Dem Franchisegeber wird darin zutreffend angeraten, die Berufung zurückzunehmen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Franchisenehmer mit falschen Versprechungen in Franchisverträge gelockt werden, um Franchisegebühren zu kassieren.

Wie dieser Fall abermals zeigt, sind Franchisenehmer nicht schutzlos, auch wenn ursprünglich in der Anwerbephase versprochene Leistungen des Franchisegebers nicht explizit im später unterzeichneten Vertrag enthalten sind.

Den vollständigen Hinweisbeschluss des LG Bielefeld finden Sie hier:


Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverlezung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen ein andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der zwischen den Parteien an 13.03.2009 geschlossene Franchisevertrag aufgrund der Anfechtungserklärung des Beklagten vom 18.06 2009 gemäß § 142 Abs 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, mit der Folge, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, und dem Beklagten der tenorierte Rückzahlungsanspruch zuzuerkennen war.

Der Vertrag war anfechtbar, da der Beklagte durch die Klägerin im Sinne des § 123 Abs 1 BGB arglistig getäuscht wurde. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen auch insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung.

Die arglistige Täuschung der Klägerin besteht vor allem in der Erklärung in der e-mail vom 21.10.2008. wonach die Klägerin gegenüber dem Beklagten ausdrücklich und eindeutig erklärte, der Beklagte werde "Kundentermine von unserem [Franchisgebername] Call-Center" erhalten. Zudem wird in gleicher e-mail auch an anderer Stelle ausdrücklich das "hauseigene" [Franchisgebername] Call-Center erwähnt (Bl. 66R d.A.).Ein solches eigenes Call-Center wurde durch die Klägerin indes nicht betrieben. Vielmehr ist es auch nach dem klägerischen Vorbringen so, dass den Franchisenehmern lediglich Call-Center empfohlen wurden, mit denen die Franchisenehmer eigene Vertragsbeziehungen eingehen konnten. Dies steht aber der Angabe, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin selbst qualifizierte Kundenkontakte vermittelt werden, nicht gleich Dem Beklagten wurde damit eine unwahre Tatsache vorgespiegelt.

Darauf, ob dem Beklagten darüber hinaus auch vorgespiegelt wurde, dass dieVermittlung der Kundenkontakte Teil der vertraglich geschuldeten, und damit mit den Franchisegebühren abgegolten Leistung der Klägerin sein sollten - wofür viel spricht -kommt es nicht an, da bereits die für den wirtschaftlichen Erfolg wichtige, zugesagte Vermittlung von Kundenkontakten über eigene Call-Center der Klägerin nicht erfolgen konnte.
Bei den Angaben der Klägerin gegenüber dem Beklagten mit e-mail vom 21.10.2008 handelt es sich auch um die Angabe konkreter, objektiv überprüfbarer Umstände und nicht um allgemeine, werbende, marktschreierische Anpreisungen. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Annahme einer arglistigen Täuschung auch nicht entgegen, dass sich die wahrheitswidrigen Angaben der e-mail vom 21.10.2008 im Vertragstext nicht wiederfinden. Die Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB setzt gerade voraus, dass die Täuschung der Willenserklärung vorausgeht.
Die Täuschung war für die Abgabe der Willenserklärung des Beklagten unstreitig auch kausal.

II.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).


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