LG Hamburg: Veröffentlichung von Verfahrensdokumenten im Internet im Fall Gustl Mollath durch Verteidiger kann nicht durch Sicherstellung verhindert werden
LG Hamburg
Beschluss vom 02.09.2013
629 Qs 34/13
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Verfahrensdokumenten im Internet im Fall Gustl Mollath durch den Verteidiger nicht durch die Staatsanwaltschaft im Wege der Sichersterstellung der streitgegenständlichen Daten und des Servers verhindert werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Weder die streitgegenständlichen Daten noch der Server der STRATO AG sind der Sicherstellung im Rahmen der StPO zugänglich.
[...]
Die Kammer muss nach allem nicht entscheiden, ob überhaupt eine vorsätzliche Straftat gem. § 353d Nr. 3 StGB und mithin ein Tatverdacht im Raum stehen. Für schwierig und diskussionswürdig hält diese Kammer die Frage, solange es nur um die fünf o.g. Dokumente geht, allein im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2013 (dazu unter c). Bei dem "Einstellungsbescheid" (dazu unter a) und den Dokumenten aus dem Strafvollstreckungsverfahren (dazu unter b) dürften die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gem. § 353d Nr. 3 StGB jedenfalls nicht vorliegen."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 02.09.2013
629 Qs 34/13
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Verfahrensdokumenten im Internet im Fall Gustl Mollath durch den Verteidiger nicht durch die Staatsanwaltschaft im Wege der Sichersterstellung der streitgegenständlichen Daten und des Servers verhindert werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Weder die streitgegenständlichen Daten noch der Server der STRATO AG sind der Sicherstellung im Rahmen der StPO zugänglich.
[...]
Die Kammer muss nach allem nicht entscheiden, ob überhaupt eine vorsätzliche Straftat gem. § 353d Nr. 3 StGB und mithin ein Tatverdacht im Raum stehen. Für schwierig und diskussionswürdig hält diese Kammer die Frage, solange es nur um die fünf o.g. Dokumente geht, allein im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2013 (dazu unter c). Bei dem "Einstellungsbescheid" (dazu unter a) und den Dokumenten aus dem Strafvollstreckungsverfahren (dazu unter b) dürften die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gem. § 353d Nr. 3 StGB jedenfalls nicht vorliegen."
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