Skip to content

KG Berlin: Scout darf Händlern nicht untersagen Schulranzen bei eBay, anderen Internetplattformen oder im Online-Shop zu vertreiben

KG Berlin
Urteil vom 19.09.2013
2 U 8/09 Kart


Zahlreichen Herstellen ist der (oft preisgünstigere) Online-Vertrieb ein Dorn im Auge. Dies hat dazu geführt, dass Hersteller durch vertragliche Bestimmungen mit Händlern den Online-Vertrieb einschränken oder verbieten wollen (siehe zum Thema auch "Adidas plant Vertriebsverbot von Adidasprodukten bei eBay und Amazon - rechtliche Zulässigkeit fraglich" sowie "Bundeskartellamt ermittelt gegen ASICS wegen Vertriebsverbot auf Plattformen wie eBay und Amazon"). Letztlich geht es den Herstellern darum, die Preise ihrer Produkte stabil zu halten.

Das Kammergericht hat nun völlig zutreffend entschieden, dass der Schulranzenhersteller Scout den belieferten Händlern nicht untersagen darf, Schulranzen bei eBay, anderen Internetplattformen oder im Online-Shop zu vertreiben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Auch wir haben stets diese Rechtsansicht vertreten. Das Gericht hat die Revision zugelassen, so dass sich voraussichtlich der BGH in Zukunft mit dieser juristisch umstrittenen und für den Online-Handel wichtigen Frage auseinandersetzen wird.


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen