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BGH: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Augsburger Puppenkiste" und "Leipziger Pupenkiste"

BGH
Urteil vom 18.12.2008
I ZR 200/06
Augsburger Puppenkiste
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2


Der BGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass zwischen der Zeichenfolge "Augsburger Puppenkiste" und dem Unternehmenskennzeichen "Leipziger Puppenkiste" keine Verwechslungsgefahr bestet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestandteile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste).

b) Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste) in einem originär kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographischen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls herkunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlichkeit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen.

c) Der Bestandteil "Puppenkiste" ist in dem Unternehmenskennzeichen "Augsburger Puppenkiste" zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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