Skip to content

BGH: Abgabe einer strafbewehrten Unterlassunsgserklärung ist kein Anerkenntnis auch wenn Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" fehlt

BGH
Urteil vom 24.09.2013
I ZR 219/12
Medizinische Fußpflege
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; PodG § 1


Endlich schient der BGH der unsinnigen Gegenansicht, die immer wieder mal vereinzelt von Gerichten vertreten wird, einen Riegel vor.

Leitsätze des BGH:
a) Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf
des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, liegt darin nicht das Anerkenntnis des
zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten. Dies gilt auch dann, wenn der Abgemahnte
die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.

b) Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur im Hinblick auf die Führung der Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ und
verbietet nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege.

BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen