OLG Stuttgart: Pharamunternehmen sind an Preisbindung gebunden auch wenn Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelblistern verwendet werden
OLG Stuttgart
Urteil vom 05.09.2013
2 U 155/12
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Pharamunternehmen auch dann an die Preisbindung gemäß § 78 Abs. 3 AMG gebunden sind, wenn Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelblistern verwendet werden. Das OLG Stuttgart führt aus, dass die Ausnahmeregelung in § 1 AMPreisV Abs. 3 Ziff. 7 nicht einschlägig ist, da es sich insoweit nicht um eine Teilmenge im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Urteil vom 05.09.2013
2 U 155/12
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Pharamunternehmen auch dann an die Preisbindung gemäß § 78 Abs. 3 AMG gebunden sind, wenn Fertigarzneimittel zur Herstellung von patientenindividuellen Arzneimittelblistern verwendet werden. Das OLG Stuttgart führt aus, dass die Ausnahmeregelung in § 1 AMPreisV Abs. 3 Ziff. 7 nicht einschlägig ist, da es sich insoweit nicht um eine Teilmenge im Sinne dieser Vorschrift handelt.
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