LG Köln: Auskunftsanspruch gegen Provider - Redtube-Abmahnung durch U+C - Gericht ging bei Auskunftsanspruch von Filesharing und nicht von Streaming aus
LG Köln
Beschluss vom 12.08.2013
226 O 86/13
Nunmehr liegt der Volltext der Entscheidung des LG Köln zum Auskunftsanspruch gegen den Provider vor. Siehe zum Thema auch: "Abmahnung wegen Nutzung von Streaming-Angeboten (hier Redtube) durch Urmann + Collegen (U+C) für The Archive AG"
Der Auskunftsanspruch wurde nicht von U+C, sondern von dem ebenfalls in der Filesharing-Abmahnungs-Szene sehr aktiven Rechtsanwalt Daniel Sebastian geltend gemacht. Das Gericht ging offensichtlich von klassischen Filesharing-Fällen aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11 "Alles kann besser werden")."
Leider hat es das LG Köln versäumt, den zumindest missverständlich formulierten Antrag auf Auskunftserteilung ausreichend zu prüfen. Der Sachverhalt zeigt wieder einmal, dass die gesetzliche Regelung und das Verfahren völlig unzureichend ist und Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist.
Für Abgemahnte gilt: Ruhe bewahren - nicht zahlen - keine Unterlassungserklärung abgeben !
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier:
Beschluss vom 12.08.2013
226 O 86/13
Nunmehr liegt der Volltext der Entscheidung des LG Köln zum Auskunftsanspruch gegen den Provider vor. Siehe zum Thema auch: "Abmahnung wegen Nutzung von Streaming-Angeboten (hier Redtube) durch Urmann + Collegen (U+C) für The Archive AG"
Der Auskunftsanspruch wurde nicht von U+C, sondern von dem ebenfalls in der Filesharing-Abmahnungs-Szene sehr aktiven Rechtsanwalt Daniel Sebastian geltend gemacht. Das Gericht ging offensichtlich von klassischen Filesharing-Fällen aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11 "Alles kann besser werden")."
Leider hat es das LG Köln versäumt, den zumindest missverständlich formulierten Antrag auf Auskunftserteilung ausreichend zu prüfen. Der Sachverhalt zeigt wieder einmal, dass die gesetzliche Regelung und das Verfahren völlig unzureichend ist und Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist.
Für Abgemahnte gilt: Ruhe bewahren - nicht zahlen - keine Unterlassungserklärung abgeben !
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier:
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