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AG Bielefeld: Nutzer eines Internet-By-Call-Angebots muss sich vor Einwahl über den aktuellen Tarif informieren

AG Bielefeld
Urteil vom 30.06.2009
42 C 1005/07


Das AG Bielefeld hat entschieden, dass sich der Nutzer eines Internet-By-Call-Angebots nicht auf eine feste Tarifierung der Verbindung verlassen darf. Mit jeder Einwahl kommt vielmehr ein neuer Vertrag zu den jeweils gültigen Konditionen zustande.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:

"Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes kommt der Vertrag bei einem sog. „Internet-By- Call"-Dienst mit dem jeweiligen Inhaber der gewählten Nummer zustande. Dem Kläger war es auch grundsätzlich möglich, sich über die aktuellen Tarife jeweils vor Einwahl, d.h. vor dem jeweiligen Vertragsabschluss, zu erkundigen. Wenn er dies im Vertrauen darauf, sich weiterhin über die Firma [...] zu deren Konditionen einzuwählen, getan hat, so ist dies letztlich der Beklagten nicht anzulasten sein. Da kein laufendes Vertragsverhältnis bestand, dürfte es eben gerade keine (vertragliche) Hinweispflicht auf den erfolgten Anbieter- und Tarifwechsel gegeben haben. Die Tarifierung bei einem sog. „Internet-By-Call"-Dienst ändert sich außerdem bekanntermaßen öfters."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
In dem Rechtsstreit [...] gegen [...] hat das Amtsgericht Bielefeld im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung Erklärungsfrist bis zum 16.01.2009 am 30.06.2009 durch die Richterin Lemke für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 102,58 € aus § 812 Absatz 1 Satz 1,1. Halbsatz BGB.

Die Zahlung an die Beklagte erfolgte mit Rechtsgrund.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger in den aus den vorgelegten Einzelverbindungsnachweisen ersichtlichen Zeiträumen die Internetleistungen der Beklagten nutzte.

Unstreitig nahm der Kläger von der Beklagten sog. "Internet-By-Call-Dienste in Anspruch.

In dem Rechtsstreit [...] hat das Amtsgericht Bielefeld im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung Erklärungsfrist bis zum 16.01.2009 am 30.06.2009 durch die Richterin Lemke für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ein laufendes Vertragsverhältnis bestand also zwischen den Parteien nicht; vielmehr dürfte mit jeder Einwahl ein neuer Vertrag zu den jeweils gültigen Konditionen geschlossen worden sein; eine Vertrags- oder Tarifbindung dürfte also nicht bestanden haben.

Unerheblich ist, dass der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte die Nummer von der Firma [...] übernommen hat. Durch die das zur Verfügung stellen der Nummer hat die Beklagte einem unbestimmten Personenkreis Angebot zum Vertragsschluss unterbreitet. Dieses Angebot hat der Klager durch Einwahl in das Internet über die Nummer der Beklagten angenommen.

Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes kommt der Vertrag bei einem sog. „Internet- By- Call"-Dienst mit dem jeweiligen Inhaber der gewählten Nummer zustande. Dem Kläger war es auch grundsätzlich möglich, sich über die aktuellen Tarife jeweils vor Einwahl, d.h. vor dem jeweiligen Vertragsabschluss, zu erkundigen. Wenn er dies im Vertrauen darauf, sich weiterhin über die Firma [...] zu deren Konditionen einzuwählen, getan hat, so ist dies letztlich der Beklagten nicht anzulasten sein. Da kein laufendes Vertragsverhältnis bestand, dürfte es eben gerade keine (vertragliche) Hinweispflicht auf den erfolgten Anbieter- und Tarifwechsel gegeben haben. Die Tarifierung bei einem sog. „Internet- By- Call"- Dienst ändert sich außerdem bekanntermaßen öfters.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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