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LG Berlin: Unzulässige Klauseln in AGB des Online-Spiels World of Warcraft von Blizzard Entertainment

LG Berlin
Urteil vom 28.01.2014
15 O 300/12


Das LG Berlin hat auf Klage des vzbv wenig überaschend entschieden, dass zahlreiche Klauseln in den AGB / Nutzungsbedingungen des Online-Spiels World of Warcraft von Blizzard Entertainment unzulässig sind. Dazu zählen auch Bestimmungen, wonach Nutzer nahezu willkürlich gesperrt werden können sowie der Leistungsumfang und Nutzungsbedingungen durch den Anbieter nahezu unbegrenzt geändert werden können.

Gerade die AGB amerikanische Anbieter enthalten im Regelfall eine Vielzahl unzulässiger Regelungen, die mit dem deutschen Recht nicht zu vereinbaren sind. Vorliegend waren nicht alle rechtlich bedenklichen Klauseln Gegenstand des Rechtsstreits.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Eine fehlgeschlagene Abbuchung von der Kreditkarte des Kunden sollte laut Nutzungsbedingungen des Spieleanbieters reichen, um den Zugang fristlos und ohne vorherige Mahnung zu sperren und den Account zu löschen. Das gleiche sollte für den Fall gelten, dass eine Abbuchung vom Konto des Kunden „aus irgendwelchen Gründen“ zurückbelastet wurde. Danach wäre der sofortige Rausschmiss eines Spielers selbst dann möglich, wenn die gescheiterte Abbuchung auf einem Fehler in der Buchhaltung des Anbieters beruht oder es sich nur um einen Kleinstbetrag handelt. Eine Kündigung drohte auch den Spielern, die eine Lastschrift aus berechtigten Gründen zurückgaben. Eine solche Regelung benachteiligt Kunden, kritisierte der vzbv und bestätigten jetzt die Richter.
[...]
Die Richter beanstandeten zudem, dass die Kündigungsrechte der Kunden selbst nach einem Totalausfall des Online-Spiels stark eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen waren. So sollte nach den Nutzungsbedingungen von Blizzard Entertainment ein Spieler nur dann kündigen dürfen, wenn der Service mehr als 72 Stunden in Folge ausgesetzt oder unterbrochen wurde – wenn ein Ausfall vorher angekündigt wurde, entfiel das Kündigungsrecht sogar ganz, unabhängig von der Dauer. Selbst wenn der Telekommunikationsbetreiber für den Ausfall verantwortlich war, wurde eine Kündigung in diesen Fällen ausgeschlossen.

Unzulässig ist laut Gericht auch eine Klausel, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, Nutzungsbedingungen, Leistungen und Preise jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. So sollte die Einführung neuer Gebühren unter anderem zulässig sein, falls das zur Verbesserung des Spielerlebnisses "nützlich" erscheine."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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