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BGH: Werbung mit urheberrechtswidriger Nutzungsmöglichkeit für ein Produkt führt zu einem Vertriebsverbot - cybersky

BGH
Urteil vom 15.09.2009
I ZR 57/07
Cybersky
UrhG § 87 Abs. 1, § 97 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht.

b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese könne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte).

BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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