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BGH: Versandkosten müssen auch in Preissuchmaschinen und auf Preisvergleichsseiten angegeben werden - froogle.de

BGH
Urteil vom 16. Juli 2009
I ZR 140/07
Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten


Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Shopbegreiber in Preissuchmaschinen bzw. auf Preisvergleichsseiten auch die Versandkosten angeben müssen Diese müssen - so der BGH - bereits auf der Übersichtsseite erscheinen. Es genügt nicht, wenn der Kunde erst durch einen Klick auf eine weitere Seite gelangt, wo die Versandkosten aufgeführt sind.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde."

Leider bieten nicht alles Preisvergleichsdienste die Möglichkeit, Versandkosten einzupflegen. Insofern gilt es Abmahnungn vorzubeugen.

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 157/2009

Bundesgerichtshof zu Versandkosten in

Preisvergleichslisten

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verkündeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine "froogle.de" eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen "sprechenden Link" darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandhändlers zurückgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07

Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten

LG Hamburg, Urteil vom 16. Januar 2007 416 O 339/06

OLG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2007 5 U 10/07

Karlsruhe, den 17. Juli 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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