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BGH: Streit um Umweltengel für Tragetasche - Zur Beweisaufnahme mit Betriebsversuch bei einer Partei und die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

BGH
Urteil vom 19.02.2014
I ZR 230/12
Umweltengel für Tragetasche
ZPO § 286 G; UWG § 5 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Der primär darlegungsbelastete Kläger muss greifbare Anhaltspunkte für ei-ne behauptete Irreführung nicht nur behaupten, sondern gegebenenfalls sowohl die Tatsachen, denen Indizwirkung zukommen soll, als auch die Indizwirkung selbst beweisen.

b) Ist im Rahmen der Beweisaufnahme ein Betriebsversuch beim Beklagten erforderlich und widerspricht der Beklagte zum Schutz von Betriebsgeheimnissen der Anwesenheit des Klägers, so kann sich dieser beim Betriebsversuch durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vertreten lassen, der vom Gericht ausdrücklich zur Verschwiegenheit auch gegenüber der eigenen Partei verpflichtet worden ist.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 I ZR 230/12 - OLG Hamm - LG Dortmund

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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