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OLG Frankfurt: Wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ggf. nur dann, wenn Anlagen in Farbe beigefügt werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.04.2014
11 W 10/14


Zustellungsmängel in einstweiligen Verfügungsverfahren kommen immer wieder vor. Einstweilige Verfügungen sind dem Antragsgegner vom Antragsteller im Parteibetrieb innerhalb eines Monats zuzustellen. Geschieht dies nicht, so ist die einstweilige Verfügung aufzuheben. Auch eine an sich obsiegend Partei bleibt dann doch noch auf den (häufig erheblichen) Kosten sitzen.

Das OLG Frankfurt hat nun klargestellt, dass es ggf. auch erforderlich sein kann, dass farbige Anlagen, auf die der Unterlassungstenor Bezug nimmt und die farbig in der Urschrift der einstweiligen Verfügung enthalten sind, ebenfalls in Farbe zugestellt werden müssen. Geschieht dies nicht, so fehlt es an einer wirksamen Vollziehung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier eine wesentliche Abweichung zwischen der Urschrift und der zugestellten Abschrift vor. Die Farbigkeit der Lichtbilder ist hier zur Bestimmung des Umfangs des Unterlassungsgebots wesentlich. Dies folgt bereits daraus, dass es sich unstreitig um nachträglich in einer Grafikabteilung bearbeitete Lichtbilder handelt. Nur die hier konkret beanstandeten Bearbeitungsformen der Lichtbilder sind Gegenstand des Unterlassungstenors. Die Bearbeitung bezog sich gemäß Anlage ASt 2 insbesondere auf die nur bei einer farbigen Abbildung erkennbare konkret gewählte Farbgestaltung, die Darstellung des Schattenwurfs und die Lichtbildschärfe. Eine nachträgliche Lichtbildbearbeitung ist in unzähligen Varianten denkbar. Die Farbgestaltung kann vielfältig und uneingeschränkt verändert werden. Auch die Darstellung (insbesondere Farbverlauf, Schattierung) des Schattenwurfes ist einer nachträglichen Bearbeitung in unendlich vielen Ausformungen zugänglich; gleiches gilt für die Wahl der Bildschärfe. Vor diesem Hintergrund kann nur unter Vorlage des konkret bearbeiteten Lichtbildergebnisses ermittelt werden, welche Abbildung tatsächlich vom Unterlassungstenor erfasst wird."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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