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OLG Hamburg: Angabe LowCarb mit wenig Kohlehydraten auf der Verpackung eines Proteinmüsli-Produkts verstößt gegen Health-Claims-Verordnung und ist wettbewerbswidrig

OLG Hamburg
Beschluss vom 24.04.2014
3 W 27/14


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe " LowCarb mit wenig Kohlehydraten" auf der Verpackung eines Proteinmüsli-Produkts gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt uns somit wettbewerbswidrig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Antragstellerin verweist zutreffend darauf, dass sich - wie ausgeführt - im Anhang zur HCV mehrere zugelassene Angaben finden, die auf einen geringen Gehalt eines bestimmten Nährstoffs verweisen. So etwa Angaben zu geringem Gehalt von Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren oder Salz, die in der deutschen Fassung der Verordnung stets durch die Verwendung des Wortbestandteils „-arm„ bzw. der Worte „Arm an …“ gekennzeichnet sind. In der englischen Fassung der Verordnung (Ast 14) findet dafür das Wort „Low“ Verwendung. Die Angabe „Low Carbohydrate“ bzw. „Kohlehydratarm“ findet sich in der Anlage nicht. Das macht zunächst deutlich, dass der europäische Gesetzgeber eine solche nährwertbezogene Angabe bezogen auf Kohlehydrate von der Zulassung ausgeklammert hat. Entsprechend vertritt die britische Gesundheitsbehörde die Auffassung, dass „Low Carb-Claims“, weil sie in der Liste der zugelassenen nährwertbezogenen Angaben nicht enthalten sind, nicht mehr verwendet werden dürfen (Anlage Ast 15; vgl. auch Meisterernst /Haber, Health & Nutrition Claims, Art. 8 Rn. 91).

Die angegriffenen Angaben lassen sich aber entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung auch nicht damit rechtfertigen, dass die HCV im Anhang eine zugelassene Angabe aufweist, die in der Variation „reduzierter Kohlehydrat-Anteil“ zulässigerweise verwendet werden könnte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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