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LG Frankfurt untersagt nun auch UBER-Fahrer das Anbieten von Beförderungsdienstleistungen per UBER POP ohne Genehmigung nach dem PBefG

LG Frankfurt
Beschluss vom 08.09.2014
2-06 O 318/14


Das LG Frankfurt hat letztlich wenig überraschend nun mehr auch einem UBER-Fahrer im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, Beförderungsdienstleistungen per UBER POP ohne Genehmigung nach dem PBefG anzubieten ( Siehe zum Thema auch LG Frankfurt: Bundesweites Verbot für Taxi-Konkurrenten UBER - Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz und damit wettbewerbswidrig).

Es ist nicht davon auszugehen, dass es bei diesem Fall bleibt. Sofern das PBefG nicht durch den Gesetzgeber geändert wird, ist das UBER-Angebot schlicht rechtswidrig und auch für die beteiligten Fahrer mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden, da diese ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

Tenor der Entscheidung:

"1. ) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000.- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zur Wettbewerbszwecken Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „Uber Pop" der technischen Applikation „Uber" anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt.

2. ) Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. ) Der Streitwert wird auf 10.000,-- festgesetzt.


In den Gründen wird, wie in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht unüblich, nur auf den Sachvortrag in den Schriftsätzen Bezug genommen:

"Der Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen sowie den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Ziff. 5 PBefG."


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