VG Stuttgart: Werbetafel mit beweglichen LED-Lichtern ist Bewohnern benachbarter Wohnhäuser nicht zuzumuten und damit unzulässig
VG Stuttgart
Urteil vom 05.09.2014
13 K 308/14
Das VG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbetafel mit beweglichen LED-Lichtern in einer Gegend, die primär aus Wohngebäuden besteht, unzulässig ist. Die beweglichen LED-Lichter erzeugen eine ständige visuelle Unruhe am Gebäude und sind den Bewohnern der benachbarten Wohngebäude nicht zuzumuten.
Urteil vom 05.09.2014
13 K 308/14
Das VG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbetafel mit beweglichen LED-Lichtern in einer Gegend, die primär aus Wohngebäuden besteht, unzulässig ist. Die beweglichen LED-Lichter erzeugen eine ständige visuelle Unruhe am Gebäude und sind den Bewohnern der benachbarten Wohngebäude nicht zuzumuten.
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