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EuGH: Kartellabsprachen gegen Konkurrenten verstoßen gegen Wettbewerbsregeln auch wenn der Konkurrent selbst illegal tätig ist.

EuGH
Urteil vom 07.02.2014
C-68/12
Protimonopolný úrad Slovenskej republiky / Slovenská sporiteľňa a.s.


Der EuGH hat entschieden, dass Kartellabsprachen, die sich gegen einen Konkurrenten richten, auch dann gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, selbst wenn der Konkurrent illegal tätig ist.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen, das durch eine Kartellabsprache, die eine Wettbewerbseinschränkung bezweckt, benachteiligt ist, zum Zeitpunkt dieser Absprache angeblich illegal auf dem relevanten Markt tätig war, für die Frage unerheblich ist, ob diese Absprache eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung darstellt.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Bejahung des Vorliegens einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung nicht notwendig ist, das persönliche Handeln des satzungsgemäßen Vertreters eines Unternehmens oder die in Form einer Vollmacht erteilte persönliche Zustimmung dieses Vertreters zum Handeln eines seiner Mitarbeiter, der an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen hat, nachzuweisen.

1. Art. 101 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Vereinbarung nur dann anwendbar ist, wenn das Unternehmen, das sich auf diese Bestimmung stützt, nachgewiesen hat, dass die vier kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




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