AG Bremen: Ankündigung "8-16 Uhr" für Techniker eines Telekommunikationsunternehmens nicht zumutbar - Keine Wartepflicht und kein Annahmeverzug des Kunden
AG Bremen
14.03.2013
9 C 481/12
Das AG Bremen hat völlig zu Recht entschieden, dass die Ankündigung "8-16 Uhr" für das Erscheinen des Technikers eines Telekommunikationsunternehmens nicht zumutbar ist. Eine derart unbestimmte Ankündigung kann keine Wartepflicht und keinen Annahmeverzug des Kunden begründen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach Ansicht des Gerichts sind die von den Telekommunikationsanbietern werktags angebotenen Termine "8-16 Uhr" grundsätzlich nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. Einem, heutzutage oftmals in einem Einzelhaushalt lebenden, Arbeitnehmer ist es nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um gegebenenfalls nach achtstündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen."
14.03.2013
9 C 481/12
Das AG Bremen hat völlig zu Recht entschieden, dass die Ankündigung "8-16 Uhr" für das Erscheinen des Technikers eines Telekommunikationsunternehmens nicht zumutbar ist. Eine derart unbestimmte Ankündigung kann keine Wartepflicht und keinen Annahmeverzug des Kunden begründen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach Ansicht des Gerichts sind die von den Telekommunikationsanbietern werktags angebotenen Termine "8-16 Uhr" grundsätzlich nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. Einem, heutzutage oftmals in einem Einzelhaushalt lebenden, Arbeitnehmer ist es nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um gegebenenfalls nach achtstündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen."
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