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OLG Frankfurt: Auch bereits stillgelegter Online-Shop muss den rechtlichen Vorgaben entsprechen, solange eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nicht ausgeschlossen ist

OLG Frankfurt
Urteil vom 03.07.2014
6 U 240/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch bereits stillgelegter Online-Shop den rechtlichen Vorgaben entsprechen muss, solange eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nicht ausgeschlossen ist.

Praxistipp: Wer seinen Shop nicht mehr betreibt, sollte diesen komplett deaktivieren.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klägerin, die seit Oktober 2012 A anbot, stieß am 26.10.2012 auf ein Internetangebot des Beklagten, welches ebenfalls A enthielt; auf der Homepage befanden sich eine Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht sowie eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die die Klägerin für unlauter hält. Auf der Webseite des Beklagten war weiter ein auf den 30.9.2011 datierter Hinweis zu sehen, wonach der Beklagte nach Kündigung der Geschäftsbeziehung mit seinem bisherigen Lieferanten ab dem 1.10.2011 nicht mehr lieferfähig sei, jedoch an neuen Produkten arbeite. Nach seiner Behauptung hat der Beklagte nach dem 30.9.2011 über seinen Internetshop keine Bestellungen mehr entgegengenommen.

[...]

Wie das Landgericht weiter mit Recht angenommen hat, ist die Wiederholungsgefahr für die vom Beklagten begangenen Wettbewerbsverstöße nicht allein dadurch beseitigt worden, dass der Beklagte nach dem 30.9.2011 über seinen Webshop ungeachtet der weiterhin im Internet aufrufbaren Homepage keine Bestellungen mehr entgegengenommen und ausgeführt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 1998, 824, 828 - Testpreis-Angebot - sowie die Nachweise bei Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rdz. 1.39a zu § 8 UWG) lässt die Aufgabe des Geschäftsbetriebs die Wiederholungsgefahr nur dann entfallen, wenn ausgeschlossen ist, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt. Davon kann hier keine Rede sein, nachdem der Beklagte auch nach dem 30.11.2011 auf seiner Homepage sogar darauf hingewiesen hat, dass er an neuen Produkten arbeite."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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