BGH: Für die Bestimmung einer wesentlichen Vertragsverletzung nach Art. 35 CISG ist nicht allein auf die Schwere der Mängel abzustellen
BGH
Urteil vom 24.09.2014
VIII ZR 394/12
CISG Art. 25, Art. 49 Abs. 1 Buchst. a
Leitsätze des BGH:
a) Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, ist, wenn die Vertragswidrigkeit auf einer Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Art. 35 Abs. 1 CISG) oder auf einer sonstigen Mangelhaftigkeit (Art. 35 Abs. 2 CISG) beruht, nicht allein die Schwere der Mängel entscheidend, sondern vielmehr, ob durch das Gewicht der Vertragsverletzung das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen ist. Kann er die Kaufsache, wenn auch unter Einschränkungen, dauerhaft nutzen, wird eine wesentliche Vertragsverletzung vielfach zu verneinen sein (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, BGHZ 132,
290, 297 ff.).
b) Bei der Prüfung, ob eine Vertragsverletzung des Verkäufers das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen Entfallen lässt, ist in erster Linie auf die getroffenen Parteivereinbarungen abzustellen. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, ist vor allem auf die Tendenz des UN-Kaufrechts Rücksicht zu nehmen, die Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder des Schadensersatzes zurückzudrängen. Die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO).
CISG Art. 4, Art. 7 Abs. 2
Die Aufrechnung von gegenseitigen Geldforderungen, die aus demselben dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertragsverhältnis entspringen, beurteilt sich nach konventionsinternen Verrechnungsmaßstäben. Folge der konkludent oder ausdrücklich zu erklärenden Aufrechnung ist, dass die gegenseitigen Geldforderungen - sofern keine Aufrechnungsausschlüsse vereinbart worden sind - durch Verrechnung erlöschen, soweit sie betragsmäßig übereinstimmen (Weiterentwicklung von BGH, Urteile vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712
Rn. 24; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 18).
BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12 - OLG Zweibrücken - LG Zweibrücken
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 24.09.2014
VIII ZR 394/12
CISG Art. 25, Art. 49 Abs. 1 Buchst. a
Leitsätze des BGH:
a) Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, ist, wenn die Vertragswidrigkeit auf einer Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Art. 35 Abs. 1 CISG) oder auf einer sonstigen Mangelhaftigkeit (Art. 35 Abs. 2 CISG) beruht, nicht allein die Schwere der Mängel entscheidend, sondern vielmehr, ob durch das Gewicht der Vertragsverletzung das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen ist. Kann er die Kaufsache, wenn auch unter Einschränkungen, dauerhaft nutzen, wird eine wesentliche Vertragsverletzung vielfach zu verneinen sein (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, BGHZ 132,
290, 297 ff.).
b) Bei der Prüfung, ob eine Vertragsverletzung des Verkäufers das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen Entfallen lässt, ist in erster Linie auf die getroffenen Parteivereinbarungen abzustellen. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, ist vor allem auf die Tendenz des UN-Kaufrechts Rücksicht zu nehmen, die Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder des Schadensersatzes zurückzudrängen. Die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 51/95, aaO).
CISG Art. 4, Art. 7 Abs. 2
Die Aufrechnung von gegenseitigen Geldforderungen, die aus demselben dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertragsverhältnis entspringen, beurteilt sich nach konventionsinternen Verrechnungsmaßstäben. Folge der konkludent oder ausdrücklich zu erklärenden Aufrechnung ist, dass die gegenseitigen Geldforderungen - sofern keine Aufrechnungsausschlüsse vereinbart worden sind - durch Verrechnung erlöschen, soweit sie betragsmäßig übereinstimmen (Weiterentwicklung von BGH, Urteile vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712
Rn. 24; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 18).
BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12 - OLG Zweibrücken - LG Zweibrücken
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt