OLG München: Online-Portal muss Kündigung per Email akzeptieren - AGB-Klausel, die Schriftform vorsieht und Kündigung per Email ausschließt, ist unwirksam
OLG München
Urteil vom 09.10.2014
29 U 857/14
Das OLG München hat zutreffend entschieden, dass es möglich sein muss, die Mitgliedschaft in einem Online-Portal auch elektronisch bzw. per Email zu kündigen. Eine Klausel in den AGB eines Dating-Portals, wonach die Kündigung in Schriftform erfolgen muss und Kündigungen per Email nicht akzeptiert werden, ist unwirksam.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die streitgegenstandliche Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn sie schreibt eine strengere Form als die Schriftform vor.
Nach §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB kann die schriftliche Form auch im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung; zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bedungenen Schriftform ausreichend ist nach §§ 126, 127 BGB folglich etwa eine Kündigung per Telefax oder E-Mail (vgl. Pa-landt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014. § 127 Rn. 2).
In den AGB der Beklagten wird die elektronische Form - mit Ausnahme des Fax-Versandes - allerdings gerade ausgeschlossen und insofern die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt. Damit verstößt die streitgegenständliche Klausel gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn
die fragliche Klausel sieht nicht lediglich die Einhaltung der Schriftform vor, sondern schränkt diese mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Erleichterungen für die Schriftform ein (vgl. hierzu Dammann in: Wolf/Undacher/Pferffer, AGB-Recht, 6. Auflage 2013, § 309 Nr. 13 Rn. 23/24; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 3 U 50/14).
Die Klausel verstößt im Übrigen auch gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 09.10.2014
29 U 857/14
Das OLG München hat zutreffend entschieden, dass es möglich sein muss, die Mitgliedschaft in einem Online-Portal auch elektronisch bzw. per Email zu kündigen. Eine Klausel in den AGB eines Dating-Portals, wonach die Kündigung in Schriftform erfolgen muss und Kündigungen per Email nicht akzeptiert werden, ist unwirksam.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die streitgegenstandliche Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn sie schreibt eine strengere Form als die Schriftform vor.
Nach §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB kann die schriftliche Form auch im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung; zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bedungenen Schriftform ausreichend ist nach §§ 126, 127 BGB folglich etwa eine Kündigung per Telefax oder E-Mail (vgl. Pa-landt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014. § 127 Rn. 2).
In den AGB der Beklagten wird die elektronische Form - mit Ausnahme des Fax-Versandes - allerdings gerade ausgeschlossen und insofern die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt. Damit verstößt die streitgegenständliche Klausel gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn
die fragliche Klausel sieht nicht lediglich die Einhaltung der Schriftform vor, sondern schränkt diese mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Erleichterungen für die Schriftform ein (vgl. hierzu Dammann in: Wolf/Undacher/Pferffer, AGB-Recht, 6. Auflage 2013, § 309 Nr. 13 Rn. 23/24; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 3 U 50/14).
Die Klausel verstößt im Übrigen auch gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot."
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