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LG Ulm: Drogeriemarktkette Müller darf auch Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einlösen - Kein Wettbewerbsverstoß

LG Ulm
Urteil vom 20.11.2014
11 O 36/14 KfH


Das LG Ulm hat entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Drogeriemarktkette Müller im Rahmen einer Werbeaktion auch Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einlöst. Weder liegt eine unzulässige Behinderung noch ein wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden vor.