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BGH: Werbung mit UVP und Preisempfehlungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2006 -I ZR 271/03 völlig zu Recht entschieden, dass die Verwendung der Abkürzung "UVP" für unverbindliche Preisempfehlung zulässig ist. Das OLG Köln und auch das OLG Hamburg hatten die Verwendung des Kürzels für wettbewerbswidrig gehalten.

BGH, Urteil vom 07.12.2006 - I ZR 271/03
UWG §§ 3, 5

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BGH: Mitstörerhaftung nach dem TMG Internet Versteigerung II


BGH Urteil vom 19.04.07, Az.: I ZR 35/04
Internet-Versteigerung II
TMG § 10 Satz 1 (= TDG § 11 Satz 1);
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 98 Abs. 1; Richtlinie 2004/48/EG Art. 11 Satz 3



Leitsätze
a) Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I).

b) Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Aus-gestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlas-sen. Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet.

c) Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.
BGH, Urt. v. 19. April 2007 – I ZR 35/04

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BGH: Kennzeichenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marken oder Kennzeichen in Metatags

BGH, Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03
Impuls
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Mai 2006, Az. I ZR 183/03 in einer Grundsatzentscheidung völlig zu Recht entschieden, dass die Verwendung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen von Mitbewerbern im nicht unmittelbar sichtbaren Bereich des Quelltexts einer Internetseite etwa in den Meta-Tags unzulässig ist. Entscheidend ist dabei, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Damit ist die insbesondere vom OLG Düsseldorf vertretene abweichende Ansicht obsolet.


Leitsätze:

1. Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es - auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist - auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

2. Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall - je nach Branchennähe - bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

BGH, (Vers.-)Urteil v. 18. Mai 2006 – I ZR 183/03 – OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

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BGH: Zugang einer Abmahnung und Beweislast

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 entschieden, dass der Versender einer Abmahnung lediglich die Absendung, nicht aber den Zugang beim Abgemahnten beweisen muss. Das Transportrisiko trägt jedoch der Abmahnende. Der Abgemahnte muss jedoch ggf. darlegen und beweisen, dass er die Abmahnung nicht bekommen hat. Dies dürfte in der Praxis häufig schwierig sein.


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BAG: Kündigung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 entschieden, dass die private Internetnutzung am Arbeitsplatz eine verhaltendbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat. Ob eine solche erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, hängt - so das BAG - vom Umfang der privaten Internetnutzungs, der damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit sowie einer durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. Dies gilt auch dann, wenn die private Internetnutzung im Unternehmen nicht untersagt ist.

BAG, Urteil vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

Kammergericht Berlin eBay: Impressum auf der Mich-Seite ausreichend

Das Kammergericht hat völlig zu Recht entschieden, dass die nach § 5 TMG erforderliche Anbieterkennzeichnung bei eBay nicht zwingend in jedem Auktionstext enthalten sein muss. Vielmehr reicht es nach Ansicht des Kammergerichts aus, wenn die Informationen auf der "Mich"-Seite hinterlegt sind. Dabei wendet das Kammergericht die vom BGH mit Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03 aufgestellten Grundsätze zutreffend an. In der Vergangenheit hatten einige Gerichte die gegenteilige Ansicht vertreten. Es kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass einige Gericht nach wie vor an dieser Ansicht festhalten. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich daher nach wie vor, die Anbieterkennzeichnung in den Auktionstext zu integrieren.

KG Berlin, Beschluss vom 11. 05.2007 - 5 W 116/07

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