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BGH: Verwechslungsgefahr zwischen INTERCONNECT und T-InterConnect

BGH, Urteil vom 28.06.2007 -I ZR 132/04
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
INTERCONNECT/T-InterConnect


Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Wort-/Bildmarken INTERCONNECT und T-InterConnect Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht, da es möglich ist, dass der Verkehr die Klagemarke gedank­lich mit der Beklagten als Inhaberin des bekannten Serien- und Unternehmens­kennzeichens "T-" in Verbindung bringt.

Leitsatz:
Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungs­kraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechs­lungsgefahr im weiteren Sinne führen.


BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 132/04
OLG Stuttgart
LG Stuttgart


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BGH: Gezielter Einsatz von Schülern als Kaufmotivatoren wettbewerbswidrig - Tony Taler

BGH, Urteil vom 12.07.2007 -I ZR 82/05
UWG §§ 3,4 Nr. 1
Tony Taler


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit einer Werbeaktion der Firma Kellogs auseinander gesetzt. Schüler konnten bei dieser Aktion durch den Erwerb von Produkten und Anrufen bei einer kostenpflichtigen Telefonhotline Bonustaler ("Tony Taler") erwerben, für welche die jeweilige Schule hochwertige Sportgeräte erwerben konnten.

Leitsatz:
1. Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben wer­den, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen.

2. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Ent­scheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden.


BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 82/05
OLG Bremen
LG Bremen


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BGH: Unaufgeforderte Anrufe bei Gewerbetreibenden zu Werbezwecken unzulässig - Werbung für kostenpflichtigen Suchmaschineneintrag

Nunmehr liegt ein weiteres Urtel des BGH zur Telefonwerbung im Volltext vor. Wir hatten die dazugehörige Pressemitteilung des BGH bereits kurz kommentiert.

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
Suchmaschineneintrag



Leitsatz
Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichar­tiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbe­treibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Da­tenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kos­tenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Ab­grenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).

BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05
OLG Hamm, LG Essen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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AG Merseburg: Streitwertunabhängie Zuständigkeit der Landgerichte für Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten wegen eines Wettbewerbsverstoßes

Das AG Merseburg hat mit Beschluss vom 21.11.2007 - 10 C 225/07 bestätigt, dass Streitigkeiten über Abmahnkosten wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes streitwertunabhängig in den Zuständigkeitsbereich der Landgerichte (Kammern für Handelssachen) fallen. Der Anspruch auf Erstattung des Abmahnkosten ist seit der UWG-Reform 2004 in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG spezialgesetzlich geregelt. Die Amtsgerichte sind für derartige Ansprüche gemäß § 13 Abs. 1 UWG nunmehr unzuständig. Der Gesetzgeber hat eine streitwertunabhängige Sonderzuständigkeit der Landgerichte für Wettbewerbsstreitigkeiten eröffnet. Der Gesetzgeber wollte gerade auch Streitigkeiten über Abmahnkosten aus guten Gründen den Spezialkammern der Landgerichte zuweisen. Allerdings hatte das Gericht zunächst in einem richterlichen Hinweis erklärt, dass es sich für zuständig hält. Nach Übersendung des aktuellen Gesetzestextes, Auszügen aus der Gesetzesbegründung und entsprechenden rechtlichen Ausführungen konnte das Gericht jedoch von der zutreffenden Rechtsanwendung überzeugt werden. Nach einem erneuten Hinweis stellte schließlich auch die Klägerin einen Verweisungsantrag.

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BGH: Für Drucker fällt keine Urheberrechtsvergütung nach § 54 a UrhG an

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05

Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass für Drucker keine Urheberrechtsvergütung gemäß § 54 a UrhG anfällt.

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Für Drucker fällt keine Urheberrechtsvergütung nach § 54 a UrhG an" vollständig lesen

BGH: Vergleichende Werbung für Parfümimitate durch Produktbezeichnungen - Deutlichkeit der Imitationsbehauptung

BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 169/04
Parfümimitate

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG vorliegt, wenn ein Hersteller preisgünstiger Parfüms Produktbezeichnungen wählt, die Assoziationen zu teuren Originalprodukten eines bekannten Parfümherstellers wecken können. Gemäß § 6 Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Die Klägerin war der Ansicht, dass u.a. "Icy Cold" als Hinweis auf das Parfüm "Cool Water" von Davidoff, "Sunset Boulevard" als Hinweis auf das Originalprodukt "Sun von Jil Sander" und die Verwendung des Anfangbuchstabens "J" bei "Justice Blue" als Hinweis auf Originalparfüms der Marke "JOOP!" zu verstehen sei. Der BGH lehnte die Klage ab, da es an der erforderlichen Deutlichkeit der Imitationsbehauptung fehlt.

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Vergleichende Werbung für Parfümimitate durch Produktbezeichnungen - Deutlichkeit der Imitationsbehauptung" vollständig lesen