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BGH: Grundsatzentscheidungen zur Google-AdWords-Werbung - keine entgültige Klärung

Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Entscheidungen mit der seit lange umstrittenen Frage befasst, ob AdWords-Werbung unter Verwendung fremder Marken und geschäftlicher Bezeichnungen als Keyword zulässig ist. Der BGH bemüht sich um eine differenzierte Betrachtungsweise, tendiert aber dazu, einen Unterlassungsanspruch zu verneinen. Nach Ansicht des BGH besteht regelmäßig kein Unterlassungsanspruch, soweit es um reine Unternehmenskennzeichen geht. Zur Begründung führt der BGH an, dass es an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr fehlt, da ein Internetnutzer nicht annimmt, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige vom Inhaber des Unternehmenskennzeichen stammt. Nicht endgültig entschieden hat der BGH die Frage, ob das Schalten einer Anzeige unter Verwendung fremder Marken eine markenrechtliche Benutzung im Sinne des MarkenG ist und somit bei eingetragenen Marken ein Unterlassungsanspruch zu bejahen ist. Diese Rechtsfrage hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, da der markenrechtliche Schutz auf harmonisiertem europäischem Recht beruht. Die Entscheidung darüber, muss nun der EuGH treffen. Letzlich vermag die Unterscheidung zwischen eingetragenen Marken und sonstigen Kennzeichenrechten nicht zu überzeugen, könnte aber das Endergebnis der juristischen Auseinandersetzung sein.


BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07 – pcb
BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07 – Beta Layout
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay



Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

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BGH: Keine Zusammenfassung mehrerer Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot bei Bestimmung der Vertragsstrafe

Der BGH hat mit Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05 entschieden, dass eine Zusammenfassung von mehreren Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu einer Verletzungshandlung ausscheidet, wenn - wie vorliegend - das Vertragsstrafeversprechen auf jeden einzelnen Verkauf eines Produkts abstellt. Auch eine Herabsetzung der sich dann aus den einzelnen Verletzungshandlungen ergebenen Vertragsstrafe kommt - so der BGH - nur in ganz engen Grenzen in Betracht. Abzustellen ist dabei nicht auf die Angemessenheit der Vertragsstrafe, sondern auf § 242 BGB (Treu und Glauben). Dieser Fall belegt wieder einmal, wie wichtig die sorgsame Formulierung einer Unterlassungserklärung einschließlich der Vertragsstrafeversprechens (Stichwort: Neuer Hamburger Brauch) und das vollständige Abstellen der Verletzungshandlungen ist.


BGH
Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05
Kinderwärmekissen
BGB §§ 242 Ba, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343;
HGB § 348


Die Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.

2. Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 168/05

OLG Stuttgart: Shop-Betreiber sind verpflichtet in Preissuchmaschinen die Versandkosten anzugeben - ein Link auf den Shop reicht nicht

Das OLG Stuttgart hat mitUrteil vom 17.01.2008 - 2 U 12/07 entschieden, dass Shop-Betreiber, die ihre Produkte in Preissuchmaschinen listen, verpflichtet sind, dort jeweils für jedes Produkt auch die Versandkosten anzugeben. Nach Ansicht des Gerichts genügt ein Link auf eine Versandkostenübersicht auf der eigentlichen Shop-Seite nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Dieses Urteil ist nur schwer mit der weniger strengen Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04) zur PAngV in Einklang zu bringen. Dennoch ist derzeit zu empfehlen, die strengen Vorgaben des OLG Stuttgart einzuhalten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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