BGH: Wir zahlen Höchstpreise - Auch bei Spitzenstellungswerbung keine Beweiserleichterung für Kläger, wenn dieser Tatschen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann
BGH
Beschluss vom 03.07.2014
I ZR 84/13
Wir zahlen Höchstpreise
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Leitsatz des BGH:
Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 84/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 03.07.2014
I ZR 84/13
Wir zahlen Höchstpreise
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Leitsatz des BGH:
Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 84/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg
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