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BGH: Keine Löschungspflicht für Online-Archiv einer Rundfunkanstalt, wenn der Beitrag ursprünglich zulässig war

BGH
Urteil vom 15.12.2009
VI ZR 227/08
GG Artt. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz des BGH:

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsstücken

BGH
Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 – CCCP
Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08 – DDR



Der BGH hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken die Symbole bzw. Zeichenfolgen "CCCP" und "DDR" anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind:

"Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen"



Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung der Zeichen CCCP und DDR auf Kleidungsstücken" vollständig lesen

BGH: Spielzeugmodellautos verletzen nicht die Markenrechte des Hersteller des Originalfahrzeugs - Opel-Blitz II

BGH
Urteil vom 14. Januar 2010
I ZR 88/08
Opel-Blitz II

Der BGH hat in dieser entschieden, dass die Nachbildung eines Autos in Gestalt eines Spielzeugmodellautos keine Markenrechte des Herstellers des Originalfahrzeugs verletzt. Dies gilt auch dann, wenn auf dem Spielzeugauto das Herstellerlogo abgebildet ist.

In der Pressemitteilung heißt es:

"Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint [...] Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos."

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH: Spielzeugmodellautos verletzen nicht die Markenrechte des Hersteller des Originalfahrzeugs - Opel-Blitz II" vollständig lesen

BGH: Zur Berechnung einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts

BGH
Urteil vom 29.07.2009
I ZR 169/07
BTK
MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5, § 15 Abs. 5 a.F.

Leitsätze des BGH:


a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen.

b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Parallelimport eines Arzneimittels ohne Information des Markeninhabers ist eine Markenrechtsverletzung

BGH
Urteil vom 29.07.2009
I ZR 87/=7
Zoladex
MarkenG § 14 Abs. 6 a.F., § 24

Leitsätze des BGH:


a) Stellt sich der Parallelimport eines Arzneimittels allein deswegen als rechtswidrig dar, weil die Vorabinformation des Markeninhabers, die Voraussetzung für die Erschöpfung gewesen wäre, unterblieben ist, kommt im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein verhältnismäßig niedriger Vergütungssatz in Betracht.

b) Der Parallelimporteur, der es versäumt, den Markeninhaber vorab zu informieren, und der deswegen eine Markenverletzung begeht, kann - wenn der Markeninhaber diese Art der Schadensberechnung gewählt hat - verpflichtet sein, den Gewinn aus dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels vollständig herauszugeben.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 87/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Erstattung von nachträglich entstandenen Abmahnkosten bei einer Schubladenverfügung

BGH
Urteil vom 07.10.2009
I ZR 216/07
Schubladenverfügung
UWG § 12 Abs. 1; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 667


Leitsätze des BGH:
a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens aus-gesprochen wird.
b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausge-sprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - OLG Köln
LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Email-Adresse auf einer Homepage ist keine Zustimmung zur Zusendung von E-Mail-Werbung

BGH
Beschluss vom 10.12.2009
I ZR 201/07
Email-Spam

Der BGH hat mit dieser Entscheidung nochmals klargestellt, dass die unaufgeforderte Zusendung von E-Mail-Werbung unzulässig ist. Eine Zustimmung ist - so der BGH zutreffend - nicht darin zusehen, dass der Empfänger eine Internetseite unterhält, auf der eine Email-Adresse angegeben ist.


In den Entscheidungsgründen heißt es:

"a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 197/05, GRUR 2008, 925 Tz. 25 = WRP 2008, 1330 - FC Troschenreuth).

b) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts angenommen, die Angabe auf der Homepage der Klägerin, dass derjenige, der mit ihr im Kontakt treten oder ihr etwas mitteilen möchte, ihr hierzu unter anderem eine E-Mail senden könne, habe erkennbar allein die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer betroffen und daher nicht als konkludente Einwilligung in die streitgegenständliche E-Mail-Werbung gewertet werden können. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.
"



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"BGH: Email-Adresse auf einer Homepage ist keine Zustimmung zur Zusendung von E-Mail-Werbung" vollständig lesen

OLG Hamm: Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Gegenabmahnung bei einer unberechtigten wettbwerbsrechtliche Abmahnung

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 03.12.2009 - 4 U 149/09 entschieden, dass mangels Anspruchsgrundlage im Fall einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Gegenabmahnung besteht. Einen solchen Anspruch gibt es - so das Gericht - nur dann, wenn die die Abmahnung offensichtlich unbegründet ist bzw. unberechtigt wegen einer Schutzrechtsverletzung (z.B. Marke oder Patent) abgemahnt wurde.

In den Entscheidungsgründne heißt es:

"Eine Anspruchsgrundlage wie § 12 I 2 UWG, der wegen der Ausgestaltung der Abmahnung als Vorstufe der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auch analog nicht anwendbar ist, existiert in diesem Zusammenhang nicht. Der Abgemahnte kann gegen eine unberechtigte Abmahnung im Wege der Feststellungsklage vorgehen. Eine Gegenabmahnung ist auch zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Senat, Urt. v. 11.01.2007, Az. 4 33/06; v. 18.01.2007, Az. 4 U 29/06; Köhler, in HefermehlKöhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 4 Nr. 10.166). Es besteht insoweit ein "verfahrensrechtliches Privileg". Der Gegner muss die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter hinnehmen, weil er sich gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend verteidigen kann

[...]

Der objektiv unbegründeten Abmahnung steht dabei die lediglich unbefugte Abmahnung gleich, wenn also ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, dem Abmahner aber die Abmahnbefugnis fehlt, etwa mangels Anspruchsberechtigung (§ 8 III UWG) oder – wie hier – wegen Missbrauchs (§ 8 IV UWG) fehlt (BGH GRUR 2001, 354 - Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 10.166). Es lag auch keineswegs der (Ausnahme-) Fall vor (s. dazu BGH GRUR 2004, 790 – Gegenabmahnung), dass die Abmahnung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruhte, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden konnte. Eher das Gegenteil war der Fall, weil der Beklagte selbst noch in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2009 in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände an seiner Rechtsverfolgung festhielt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Hamm: Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Gegenabmahnung bei einer unberechtigten wettbwerbsrechtliche Abmahnung" vollständig lesen

BGH: Zur Eintragungsfähigkeit einer Formmarke für eine Süßigkeit - Rocher-Kugel

BGH
09.07.2009
I ZB 88/07
ROCHER-Kugel
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1


Leitsätze des BGH:


a) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht.

b) Wird eine Formmarke nie isoliert, sondern nur zusammen mit weiteren Kennzeichen benutzt, sind die Angaben zur Marktposition, zu Umsätzen und Werbeankündigungen auf die Zeichenkombination bezogen und deshalb für die Durchsetzung der reinen Formmarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall nicht genügend aussagekräftig.

c) An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG, die eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind keine besonders hohen Anforderun-gen zu stellen.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: