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BGH: Wettbewerbswidriges Angebotsschreiben für Eintrag in ein Branchenverzeichnis - Eindruck beim flüchtigen Lesen ist entscheidend - Branchenburg Berg

BGH
Urteil vom 30.06.2011
I ZR 157/10
Branchenbuch Berg
UWG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass ein Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis, welches beim flüchtigen Lesen den Eindruck erweckt, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bestehenden Eintrags handelt, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verschleierung und auch der Irreführung wettbewerbswidrig ist.

Leider finden sich immer wieder einige Gerichte, die auch in Fällen klarer Abzocke Ansprüche der Branchenverzeichnis-Anbieter bejahen. Nun liegt eine höchstricherliche Entscheidung vor, welche sich zwar nicht mit den Vergütungsansprüchen befasst, aber deutlich macht, dass derartige Angebote wettbewerbswidrig sind. Dabei ist - so der BGH - darauf abzustellen - welchen Eindruck das Angebotsschreiben beim flüchtigen Lesen erweckt. Bleibt zu hoffen, dass nun auch das letzte Amtsgericht erkennt, dass in Fällen von Branchenbuch- und Gewerberegister-Abzocke kein Vergütungsanspruch besteht.


Leitsatz des BGH:
Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10 - OLG Frankfurt a.M. - LG Frankfurt a.M.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:<

OLG Köln: Werbung mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" irreführend

Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 16.12.2011
6 U 146/11
Doppelt so schnell wie normales DSL


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Anbieter von Internetanschlüssen per Kabel mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" wirbt und dieses Werbeversprechen tatsächlich nicht gehalten wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"
[...] Zum einen ermöglicht die angebotene Leistung schon ihrer Art nach keine doppelt so schnelle Datenübertragung wie alle in Betracht kommenden Konkurrenzangebote. Das "normale“ Leistungsspektrum der Antragstellerin und anderer Netzbetreiber sieht nämlich DSL-Internetzugänge mit Übertragungsraten von mehr als 16.000 kbit/s vor; dass diese bei der Antragstellerin als "VDSL“ (V = Very [High Speed]) bezeichnet werden, ist nicht entscheidend.

Hinzu kommt, dass der Vergleich beim "Upload“ für die Antragsgegnerin noch ungünstiger ausfällt, weil etwa die Antragstellerin ihren Kunden hier Übertragungsraten bis zu 10 Mbit/s (10.000 kbit/s), die Antragsgegnerin bei dem beworbenen Angebot aber nur 1 Mbit/s (1.000 kbit/s) zur Verfügung stellt
[...]
Zum anderen vermag die Antragsgegnerin ihren Kunden keineswegs zu gewährleisten, dass sie dank ihres Angebots stets doppelt so schnell im Internet "surfen“ können wie DSL-Kunden mit 16.000-kbit/s-Zugang. Zwar darf ein Anbieter mit hohen Übertragungsraten innerhalb des eigenen Netzes auch dann werben, wenn der Kunde auf Grund externer Faktoren (geringere Leistungsfähigkeit des Rechners und der hausinternen Verkabelung oder des WLAN) nur einen Teil dieser Kapazität nutzen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 [Rn. 47] = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter). Dieser Grundsatz, den das Landgericht beachtet hat, erlaubt es dem Anbieter aber nicht, in einer vergleichenden Werbung ohne weitere Aufklärung den Eindruck zu erwecken, nach einem Wechsel zur Antragsgegnerin werde er doppelt so schnell im Internet kommunizieren können wie mit seinem unter den bisherigen Bedingungen einwandfrei funktionierenden DSL-Anschluss."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"OLG Köln: Werbung mit dem Slogan "Doppelt so schnell wie normales DSL" irreführend" vollständig lesen

BGH äußert sich zur Patentierbarkeit von Software - technische Mittel zur Lösung technischer Probleme erforderlich

BGH
Urteil vom 24.02.2011
X ZR 121/09
Webseitenanzeige
PatG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4

Leitsätze des BGH:

a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf, wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind.

BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Staatsanwaltschaft Darmstadt hat Anklage gegen Betreiber der Abofallen opendownload.de und softwaresammler.de erhoben

Staatsanwaltschaft Darmstadt hat Anklage gegen Betreiber der Abofallen opendownload.de und softwaresammler.de wegen gewerbsmäßigen Betruges erhoben.

Die vollständige Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Darmstadt finden Sie hier:

"Staatsanwaltschaft Darmstadt hat Anklage gegen Betreiber der Abofallen opendownload.de und softwaresammler.de erhoben" vollständig lesen

BGH: "Einkauf Aktuell" der Deutschen Post AG verstößt nicht gegen das Gebot der staatsferne der Presse

BGH
Urteil vom 15.12.2011
I ZR 129/10
Einkauf Aktuell


Der BGH hat entschieden, dass die Verteilung der Werbesendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sie redaktionelle Beiträge enthält. Geklagt hatten der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter. Die Verbände sahen einen Verstoß gegen das Gebot der staatsferne der Presse.


"Die Deutsche Post AG ist - so der BGH - nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Zwar darf sich der Staat weder selbst noch über von ihm beherrschte Gesellschaften als Presseunternehmen betätigen. Die hier durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5% reicht aber für eine solche Beherrschung der Deutschen Post nicht aus. In der Hauptversammlung waren in den vergangenen Jahren immer mindestens 67% der stimmberechtigten Anteilseigner vertreten, so dass die staatliche Beteiligung niemals über die Hauptversammlungsmehrheit verfügte. Auch die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien wie ein möglicher Einfluss auf Personalentscheidungen oder den Verkauf der Postbank können die Annahme einer Beherrschung nicht begründen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: "Einkauf Aktuell" der Deutschen Post AG verstößt nicht gegen das Gebot der staatsferne der Presse" vollständig lesen

OLG Düsseldorf: Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Marke im "alt-Attribut" einer Bilddatei auf einer Webseite

OLG Düsseldorf
Urteil vom 22.11.2011
I-20 U 68/11
alt-Attribut


Das OLG Düsseldorf hat im Ergebnis völlig richtig entschieden, dass die Verwendung fremder Marken im "alt-Atrribut" von Bilddateien auf Webseiten eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Für das OLG Düsseldorf ist dabei entscheidend, dass der Text - so das Gericht - anders als Metatags zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt ist, wenn der Nutzer die Einblendung von Bildern in seinem Browser deaktiviert hat.

Die Begründung überzeugt nicht, da es nach der Metatags-Rechtsprechung des BGH nicht darauf ankommt, ob das verwendete Zeichen sinnlich wahrgenommen wird.

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte

BPatG
25 W (pat) 28/10
Beschluss vom 08.12.2011
Lipotears ./. HYPOTEARS


Das BPatG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Lipotears" und "HYPOTEARS" für pharmazeutische Produkte besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Des weiteren kommen sich die Vergleichszeichen auch in schriftbildlicher Hinsicht nicht so nahe, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre, wobei der Markenvergleich jede übliche Schreibweise einzubeziehen und verkehrsübliche Wiedergabeformen zu berücksichtigen hat (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 10 Rdn. 252). Die Vergleichszeichen unterscheiden sich in allen zu berücksichtigenden Wiedergabeformen durch die markanten Unterschiede an erster und zweiter Buchstabenstelle am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang. Soweit die Widersprechende allein aus einzelnen übereinstimmenden senkrechten Linien dieser markant unterschiedlichen Buchstaben eine Ähnlichkeit herleitet, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, weil dies nach der Überzeugung des Senats auch nicht der Wahrnehmung durch den Verkehr entspricht. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere
Wahrnehmung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 251)."

Filesharing-Abmahnung erhalten ... was ist zu tun ? - Tipps von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Bielefeld

Nach wie vor werden von verschiedenen Kanzleien in großer Zahl Filesharing-Abmahnungen verschickt. Egal, ob man zu Recht oder zu Unrecht abgemahnt wurde, sollte eine Filesharing-Abmahnung stets ernst genommen werden. Andernfalls droht eine einstweilige Verfügung, welche von den Gerichten regelmäßig erlassen werden und mit hohen Kosten verbunden sind.

Die Abmahnungen werden üblicherweise an den Anschlussinhaber verschickt, der regelmäßig für Urheberrechtsverletzungen,welche über den von ihm unterhaltenen Anschluss erfolgt sind, haftet.

Liegt eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Internettauschbörse vor, so empfiehlt sich folgende Vorgehensweise - Kleine Checkliste:

1. Überprüfung der Vorwürfe (wer hat/hatte Zugriff auf den Internetzugang)
2. Überprüfung der Computer und ggf. Entfernung der Filesharingprogramme nebst heruntergeladener Dateien)
3. Schließen von etwaigen Sicherheitslücken (unverschlüsseltes WLAN-Netz etc.)
4. Keine von den Abmahnern vorformulierten Unterlassungserklärungen unterzeichnen
4. Abgabe einer auf das notwendige Mindestmaß beschränkten strafbewehrten Unterlassungserklärung
5. ggf. Geltendmachung von Gegenansprüchen und Aufrechnung
6. Zahlungsansprüche wurden in der Vergangenheit von den abmahnenden Kanzleien häufig nicht eingeklagt
(siehe aber auch AG München: Klagewelle in Filesharing-Fällen beim AG München - mehr als 1400 Klagen sind anhängig). Es hat sich jedenfalls in den von uns betreuten Fällen bewährt, nichts zu zahlen und die Sache auszusitzen. In zahlreichen Angelegenheiten sind die Ansprüche inzwischen verjährt.

Die Filesharing-Abmahnungen sind je nach abmahnender Kanzlei handwerklich gut und häufig auch schlecht formuliert. Vielfach finden sich reichlich Ansatzpunkte, die Gegenansprüche entstehen lassen, die der Gegenseite vorgehalten werden können (z.B. die in der vorformulierten Unterlassungserklärung enthaltene Verletzungshandlung ist zu weit gefasst). Dies sollte aber nicht ohne fundierte juristische Beratung geschehen.

Von den abmahnenden Kanzleien wird schließlich auch gerne verschwiegen, dass die weitergehenden Schadensersatzansprüche anders als der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung ein Verschulden voraussetzen. Häufig dürfte es den Rechteinhabern bei entsprechender Verteidigung des Abgemahnten schwer fallen, ein solches Verschulden nachzuweisen.

Abschließender Tipp: Finger weg von Filesharingprogrammen und Internettauschbörsen

OLG Düsseldorf: Webseitenbetreiber haftet für Rechsverletzungen durch eingebettete Inhalte (Embedded Content)

OLG Düsseldorf
Urteil vom 08.11.2011
I-20 U 42/11
Embedded Content

Das OLG Düsseldorf hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Betreiber einer Webseite für Rechtsverletzungen durch eingebettete Inhalte (Embedded Content) haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Anders, als das erstinstanzliche Gericht und Literaturstimmen meinen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl.,§ 19a Rn. 46; Ott, Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet, ZUM 2008, 556,559), ist der hier vorliegende Fall eines sogenannten Embedded Content anders zu beurteilen als das urheberrechtlich unproblematische Setzen eines einfachen Hyperlinks (ähnlich auch LG München I ZUM 2007, 224 ff. LG OLG Düsseldorf ZUM 2008, 338; Ullrich, Webradioportale, Embedded Videos & Co. - Inline-Linking und Framing als Grundlage urheberrechtlich relevanter (Anschluss-)Wiedergaben, ZUM 2010, 853, 861). Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 - Paperboy). Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten."


Anmerkung zu: Oberste Aufsichtsbehörden für den Datenschutz - Einbindung von Social-Plugins, Facebook-Fanpages etc. verstoßen gegen deutsches Datenschutzrecht

Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 08. Dezember 2011)

Der Düsseldorfer Kreis hat einen Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Danach ist die Einbindung von Social-Plugins und das Betreiben von Facebook-Fanpages etc. in der derzeitigen Ausgestaltung mit dem deutschen Datenschutzrecht nicht zu vereinbaren sind.

In dem Beschluss heißt es:
"In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.

Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden"


Anmerkung:
Auch wenn wir die zahlreichen datenschutzrechtlichen Probleme in sozialen Netzwerken nicht verharmlosen wollen und Facebook & Co. allzu offenherzig mit dem Datenschutz umgehen, stellt sich die Frage, ob das Datenschutzrecht dazu dienen soll, technische Innovationen und neue Anwendungen, die von Internetnutzern und Unternehmen vielfach genutzt und gewollt werden, zu blockieren. Zudem ist es sehr bedauerlich und nicht hinnehmbar, dass nach Ansicht der Datenschützer nunmehr die Unternehmen, welche Socialmedia-Plattformen nutzen, die Zeche zahlen sollen.

Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben ist im Internet auch außerhalb von Social-Media-Plattformen praktisch unmöglich. Es ist dringend erforderlich, dass das deutsche Datenschutzrecht komplett erneuert sowie an neue technische und auch gesellschaftliche Gegebenheiten angepasst wird. Dabei gilt es auch die zum Teil fundamentalistisch anmutenden Positionen von Datenschützern und Datennutzern beiderseits zu überdenken und einen interessengerechten Ausgleich zu finden.



LG München: Google haftet nicht für rechtswidrige Inhalte in der Trefferliste von Suchergebnisseiten

OLG München
Urteil vom 29.09.2011
29 U 1747/11


Das LG München hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht für rechtswidrige Inhalte in den Suchergebnissen haftet. Das OLG München führt aus, dass ein Suchmaschinenbetreiber lediglich fremde Inhalte automatisiert auffindbar und sich diese nicht zu Eigen macht. Dies gilt auch, wenn der eigentliche Seiteninhalt verkürzt in der Trefferliste wiedergegeben wird. Es ist - so das OLG München - auch nicht erforderlich, dass sich der Suchmaschinenbetreiber ausdrücklich von den fremden Inhalten distanziert.

BGH: Verteilung als Werbegeschenk genügt regelmäßig nicht, um die rechtserhaltene Benutzung einer Marke zu begründen

BGH
Urteil vom 09.06.2011
I ZR 41/10
Werbegeschenke
MarkenG § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2; ZPO § 128 Abs. 2, § 524
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass die Verteilung von mit der Marke gekennzeichneten Waren als Werbegeschenk regelmäßig nicht genügt, um eine rechtserhaltene Benutzung einer Marke zu begründen, sofern die Werbegeschenke lediglich eine Zugabe zu einem anderen Produkt ist und nicht dazu dienen sollen, einen eigenen Absatzmarkt für das Produkt zu erschließen.

Leitsätze des BGH:
a) Die Löschungsansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls mangels rechtserhaltender Benutzung sind unterschiedliche Streitgegenstände.

b) Will die in erster Instanz mit dem Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung erfolgreiche Partei die Klage in der Berufungsinstanz (auch) auf einen Verfall der Marke wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung stützen, muss sie sich dem Rechtsmittel der Gegenseite anschließen.

c) Hat das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne Zustimmung der Parteien angeordnet, kann eine Anschlussberufung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nicht wirksam eingelegt werden.

d) Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG liegt nicht vor, wenn Werbegeschenke als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden, es sei denn,
dies geschieht auch, um für die als Werbegeschenke verteilten Waren einen Absatzmarkt zu erschließen.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH-Entscheidungen zum Verbot von Sportwetten und Glücksspielen im Internet liegen im Volltext vor

Die Entscheidungen des BGH zum Verbot von Gewinnspielen im Internet liegen im Volltext vor (siehe auch "BGH: Verbot privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet ist wirksam und nicht europarechtswidrig"):

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 30/10
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 43/10
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 93/10

Leitsatz der Entscheidung I ZR 93/10
Poker im Internet
UWG § 4 Nr. 11; GlüStV § 3 Abs. 1
Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.

BGH: In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement mit Bestellformular muss darauf hingewiesen werden, dass kein Widerrusfrecht besteht - Computer-Bild

BGH
Urteil vom 09.06. 2011
I ZR 17/10
Computer-Bild
BGB § 312b Abs. 3 Nr. 5, § 312c Abs. 1, § 312d Abs. 4 Nr. 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10

Leitsätze des BGH:

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf
hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.

UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Wird in der Widerrufsbelehrung wie nach alter Fassung auf die BGB-InfoV und nicht wie nach aktueller Fassung auf das EGBGB verwiesen, so ist dies wettbewerbswidrig und kein Bagatellverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 13.10.2011
I-4 U 99/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß und keine Bagatelle vorliegt, wenn in der Widerrufsbelehrung, wie es früher nach alter Fassung richtig war, auf die BGB-InfoV und nicht wie nach aktueller Fassung erforderlich auf das EGBGB verwiesen wird. Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass die Rechtsprechung zum Teil auch bei kleinen Verstößen einen Wettbewerbsverstoß annimmt. Daher ist es äußerst wichtig, die Widerrufsbelehrung stets auf dem aktuellen Stand zu halten.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch wenn "nur" falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbraucher, auf den hier – insoweit ist der Antragsgegnerin zuzustimmen – abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte."

"OLG Hamm: Wird in der Widerrufsbelehrung wie nach alter Fassung auf die BGB-InfoV und nicht wie nach aktueller Fassung auf das EGBGB verwiesen, so ist dies wettbewerbswidrig und kein Bagatellverstoß" vollständig lesen