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BGH: Marke ZAPPA ist wegen Verfalls zu löschen - Bezeichnung Zappanale für ein Musikfestival ist keine Markenrechtsverletzung

BGH
Urteil vom 31.03.2012
I ZR 135/10
ZAPPA


Der BGH hat entschieden, dass die EU-Marke ZAPPA wegen Verfalls zu löschen ist. Die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival stellt somit keine Markenrechtsverletzung dar.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Gemeinschaftsmarke "ZAPPA" ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele genügten nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung an eine rechtserhaltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar. . Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens "ZAPPA Records" wird der kennzeichnende Charakter der Marke "ZAPPA" beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke "ZAPPA" verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt. "

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:



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BGH: Haftung für erkennbar fremde Inhalte auf der Webseite erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung - RSS-Feed

BGH
Urteil vom 27.03.2012
VI ZR 144/11
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1


Der BGH hat in Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Störerhaftung wenig überraschend entschieden, dass derjenige, der erkennbar fremde Inhalte per RSS-Feed auf seiner Webseite integriert, auf Unterlassung haftet, wenn der Seiteninhaber die Inhalte trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht entfernt. Entfernt der Seitenbetreiber die rechtswidrigen Inhalte unverzüglich nach Kenntniserlangung, so besteht auch kein Unterlassungsanspruch und es kann somit auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden.

Leitsätze des BGH:

a) Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

b) Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

LG Stuttgart: Werbung für ein Elektrogerät ohne genaue Typenbezeichnung ist wettbewerbswidrig

LG Stuttgart
Urteil vom 03.05.2012
11 O 2/12


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, Elektrogeräte ohne genaue Typenbezeichnung zu bewerben.

Aus der Pressemitteilung des LG Stuttgart:

"Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassen (§§ 3, 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG).
[...]
Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 03.05.2012 – 11 O 2/12) folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Es führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Typenbezeichnung bei Elektrogeräten ein wesentliches Warenmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Zwar enthalte die Typenbezeichnung keine Aussage über die Qualität und ist deshalb keine Gütebezeichnung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 Preisangabenverordnung, aber sie beinhalte ein Brauchbarkeitsmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG."


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

Datenschützer prüfen Webseiten aus NRW auf rechtskonformen Einsatz von Google-Analytics

Nachdem zunächst Webseiten aus Bayern vom Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) auf den rechtskonformen Einsatz von Google Analytics überprüft wurden, sind die Datenschützer aus NRW nunmehr aktiv geworden und überprüfen den Einsatz von Google-Analytics auf nordrhein-westfälischen Webseiten.

LG Berlin: Irreführende Werbung mit TÜV- und GS-Prüfzertifikat

LG Berlin
Urteil vom 02.05.2012
16 O 598/11


Das LG Berlin hat laut einer Pressemittilung der Wetttbewerbszentrale wenig überraschend entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Produkt mit "TÜV- und GS-Prüfzertifikat" beworben wird.

Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale:
"Keine der auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) bekannt gemachte GS-Prüfstelle (§ 11 Abs. 4 GPSG) führt die verwendete Bezeichnung „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“. Bei den „TÜV-Zeichen“ muss immer die prüfende TÜV-Organisation angegeben werden, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, weitere Informationen einzuholen.
[...]
Mit der Angabe „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ wird gegen einen Tatbestand der sog. Blacklist (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) verstoßen, da das Gütezeichen „Geprüfte Sicherheit“ ohne die erforderliche Genehmigung verwendet wurde. Eine solche geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern ist stets unzulässig (§ 3 Abs. 3 UWG).
[...]
Das Landgericht Berlin hat dem Unternehmen mit (Anerkenntnis-)Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11 untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Waren des Sortiments mit den Angaben „TÜV-GS-Zeichen“ und/oder „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ und/oder „TÜV/GS geprüft zu werben, sofern nicht das von der jeweiligen Prüfstelle vergebene Logo unter konkreter Nennung der Prüfstelle verwendet wird."


Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

LG Essen: Impressumspflicht für Vereine - vollständige Anbieterkennzeichnung erforderlich, wenn ein Buch beworben wird

LG Essen
Urteil vom 26.04.2012
4 O 256/11

Das LG Essen hat entschieden, dass ein eingetragener Verein auf seiner Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung anch § 5 Abs. 1 TMG vorhalten muss, wenn auf der Webseite Werbung für ein vom Verein herausgegebenes Buch gemacht wird. In einem solchen Fall liegt ein geschäftsmäßiger Telemediendienst vor. Ein geschäftsmäßiges Handeln liegt nach Ansicht des LG Essen jedoch nicht vor, wenn lediglich ein Spendenaufruf auf der Webseite zu finden ist.

Unser Tipp: Um unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte stets eine vollständige Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG vorgehalten werden.

BGH: Zur Abgrenzung diätetischer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke von anderen Stoffen - Glucosamin Naturell

BGH
Urteil vom 30.11.2012
I ZR 8/11
Glucosamin Naturell
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; DiätV § 1 Abs. 4a Satz 2

Leitsätz des BGH:

a) Im Rahmen des § 1 Abs. 4a Satz 2 DiätV sind bei der Prüfung der Frage, ob für die diätetische Behandlung der Patienten eine Modifizierung der normalen Ernährung oder andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beidem ausreichen, auch die auf dem Markt erhältlichen Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen.

b) Die Vorschriften in § 1 Abs. 4a Satz 1 und 2 DiätV über die Abgrenzung der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke von anderen Stoffen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung auch geeignet ist, die Interessen der Verbraucher nicht unerheblich bzw. spürbar im Sinne von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 zu beeinträchtigen.

BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 8/11 - OLG Hamburg
LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Heidelberg: Wettbewerbswidriges Abwerben von Mitarbeitern auf Social Media Plattformen - Facebook, XING & Co.

LG Heidelberg
Urteil vom 23.05.2012
1 S 58/11


Das LG Heidelberg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegen kann, wenn versucht wird, Mitarbeiter von Mitbewerbern auf Social Media Plattformen durch gezielte Zusendung von Nachrichten abzuwerben. Im vorliegenden Fall stritten zwei Personaldienstleistungsunternehmen. Der Beklagte hatte zwei Mitarbeiter des Klägers mit der Nachricht "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." bei XING kontaktiert. Die streitgegenständlichen Profile waren dabei keine reinen Privatprofile, sondern wiesen einen deutlichen Bezug zum Arbeitgeber auf.




Google: Löschen von Inhalten und Links auf rechtswidrige Inhalte im Suchmaschinenindex, bei YouTube & Co. - Google veröffentlicht Statistiken

Google hat sich in dem Blog-Post "Transparency for copyright removals in search" zum Löschen von Inhalten und Links auf rechtswidrige Inhalte im Suchmaschinenindex und bei anderen Google-Angeboten (YouTube & Co.) geäußert. Der Transparency Report enthält nun umfangreiche Statistiken.

BGH: Zur Frage, ob auf den Märkten für Benzin und Diesel ein marktbeherrschendes Oligopol der Mineralölgesellschaften besteht - Übernahme von OMV durch Total

BGH
Beschluss vom 06.12.2011
KVR 95/10
Total/OMV
GWB § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1 Nr. 2, § 74

Leitsätze des BGH:

a) Für die Frage, ob der Erwerb mehrerer verselbständigter Vermögensgegenstände eines Unternehmens einen einheitlichen Zusammenschluss im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB darstellt, ist maßgeblich, ob der Vermögenserwerb bei wirtschaftlicher Betrachtung ein einheitlicher Vorgang ist, der geeignet ist, die Marktstruktur zu beeinflussen.

b) Die indizielle Bedeutung von Marktstrukturmerkmalen, die eine enge Reaktionsverbundenheit der Mitglieder eines Oligopols erwarten lassen, für eine gemeinsame Marktbeherrschung kann dadurch entkräftet werden, dass tatsächlich wesentlicher Wettbewerb stattfindet. Die Bewertung des tatsächlichen Marktgeschehens muss aber die strukturellen Bedingungen beachten,
unter denen es sich vollzieht und die seine ökonomische Beurteilung beeinflussen können.

c) Ist das beobachtete Verhalten der Mitglieder eines Oligopols mehrdeutig,
vermag dies die aufgrund der Marktstrukturanalyse begründete Annahme eines einheitlichen Verhaltens unter Ausschluss wesentlichen Wettbewerbs jedenfalls im Anwendungsbereich der Oligopolvermutungen des § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht in Frage zu stellen.

BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - KVR 95/10 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: PRO7 muss 75.000 EURO für Bimmel-Bingo zahlen - Abschöpfung von Werbeeinnahmen zulässig

BVerwG
Urteil vom 23.05.20
12 6 C 22.11
Bimmel-Bingo


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abschöpfung von Werbeeinnahmen bei rechtswidrig ausgestrahlten Fernsehsendungen rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden ist. PRO7 muss nun 75.000 EURO für die im Rahmen von TV total ausgestrahlten Bimmel-Bingo-Beiträge zahlen

Die vollständige Pressemitteilung des BVerwG finden Sie hier:

"BVerwG: PRO7 muss 75.000 EURO für Bimmel-Bingo zahlen - Abschöpfung von Werbeeinnahmen zulässig" vollständig lesen

LG Hamburg: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Tippfehlerdomains und Verwendung der Catch-All-Funktion

LG Hamburg
312 O 494/11
Beschluss vom 21.09.2011


Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei Nutzung einer Tippfehlerdomain ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Tippfehlerdomain durch Nutzung der Catch-All-Funktion entsteht. Zudem hat das LG Hamburg nochmals bestätigt, dass nicht nur eine GmbH sondern auch die Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung haften. Dies wird immer wieder übersehen.

In dem Rechtsstreit ging es um kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung einer nach § 5 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung durch eine Internetdomain.

Es standen sich Domains mit folgender Struktur gegenüber:

[name]-[branche]shop.de und [name].[branche]shop.de

Auf eine Abmahnung hin wurde von der Inhaberin der Tippfehler-Domain (einer GmbH) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Für die Geschäftsführer der GmbH wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass eine einstweilige Verfügung gegen die Geschäftsführer erwirkt wurde. Während des Widerspruchsverfahrens gaben die Antragsgegner erstaunlicherweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, obwohl es letztlich vorteilhafter gewesen wäre, eine Abschlusserklärung abzugeben. Die Sache wurde dann nach Erledigungserklärung während der mündlichen Verhandlung einvernehmlich beendet, ohne dass es eines Urteils und einer Urteilsbegründung bedurfte.

Es war zwischen den Parteien streitig, ob die Tippfehlerdomain durch Verwendung der Catch-All-Funktion zustande gekommen ist. Hierauf kam es aber nicht an. Das Gericht gab in der mündlichen Verhandlung deutlich zu erkennen, dass es auch im Fall einer Catch-All-Domain von einer Kennzeichenrechtsverletzung ausgeht.

Fazit: Wir können Domaininhabern nur immer wieder raten die Catch-All-Funktion zu deaktivieren.


Den Tenor der Entscheidung finden Sie hier:


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OLG Köln: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner - Filesharing

OLG Köln
Urteil vom 16.05.2012
6 U 239/11

Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner oder andere volljährige Familienangehörige haftet, die den Internetanschluss für Filesharing nutzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte erst kürzlich ähnliche Bedenken gegen eine automatische Haftung des Anschlussinhabers geäußert.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:
"Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern."


Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:

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GEMA ./. YouTube geht in die nächste Runde - GEMA legt Berufung ein

Der Rechtsstreut zwischen der GEMA und YouTube geht in die nächste Runde. Die GEMA hat gegen das Urteil des LG Hamburg vom 20.04.2012 - 310 O 461/10 Berufung eingelegt. Die Lizenzverhandlungen zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Videoportalbetreiber waren bislang nicht erfolgreich. Nach Ansicht der GEMA geht die Entscheidung des LG Hamburg nicht weit genug.

OLG Köln: Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay kann regelmäßig nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden

OLG Köln
Urteil vom 08.03.2012
15 U 193/11


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Entfernung einer unzulässigen negativen Bewertung bei eBay regelmäßig nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden kann. Es fehlt nach Ansicht des Gerichts am Eilbedürfnis, da durch die Bewertung regelmäßig keine derartige Existenzgefährdung droht, dass dem Betroffenen ein Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: