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be(A)scheuert - beA vom 02.06.17 - 05.06.2017 wegen Wartungsarbeiten bundesweit nicht erreichbar - beA ein gescheitertes IT-Projekt

Man möge uns die reißerische Überschrift verzeihen ... da ist aber selbst das gute alte Faxgerät brauchbarer ...

Uns ist nach wir vor schleierhaft, wie ein derartig unausgereiftes und in vielen Bereichen mangelhaftes Produkt eingeführt werden konnte. Das beA gehört in die Schublade gescheiterte IT-Projekte.

Wartungsmitteilung auf http://www.egvp.de/meldungen/ :

"Hinweis: Bundesweit
Wartungsarbeiten in beA
Betroffenes Land: Bund
Beginn: 02.06.2017 12:00
Voraussichtliches Ende: 05.06.2017 00:00
Status: aktuell
Es wird ein umfangreiches Softwareupdate der beA-Anwendung in Betrieb genommen.

Das beA-System wird während der Wartungsarbeiten nicht erreichbar sein. Nachrichten werden nicht entgegengenommen oder versendet."


KG Berlin: Erben haben keinen Zugriff auf Facebook-Account des Verstorbenen - hier: Eltern einer minderjährigen Tochter

KG Berlin
Urteil vom 31. Mai 2017
21 U 9/16


Das KG Berlin hat entschieden, dass Erben keinen Zugriff auf das Facebook-Account des verstorbenen Account-Inhabers haben. Sie können von Facebook nicht die Herausgabe der Zugangsdaten verlangen. Nach Ansicht des KG Berlin steht das Fernmeldegeheimnis der Herausgabe der Daten entgegen. Die gesetzlichen Ausnahmen im TKG greifen nach Ansicht des Gerichts nicht.

Die Revision wurde zugelassen, so dass sich voraussichtlich der BGH mit der Sache befassen wird,

Die Pressemitteilung des KG Berlin:

Kammergericht: Urteil zu Lasten der klagenden Mutter - kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

Das Kammergericht hat in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden und die Klage einer Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht durchsetzen wollte, abgewiesen und damit zugleich das Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.

Das Kammergericht ließ offen, ob die Klägerin und der Kindesvater als Erben in den Vertrag eingerückt seien, den die verstorbene Tochter mit Facebook geschlossen hatte. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass die Erben in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eingetreten seien, und zwar nicht im Sinne der aktiven Fortführung dieses Vertrages, sondern um passive Leserechte zu erhalten. In den von Facebook gestellten Nutzungsbedingungen sei nicht geregelt, ob Rechte aus dem Vertrag im Falle des Todes des Nutzers auf seine Erben übergehen könnten. Auch der Grundgedanke des Vertrages spreche nicht generell dagegen, dass er nicht vererblich sei. Facebook wolle den Nutzern nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen und Inhalte vermitteln. Durch eine Änderung in der Person des Vertragspartners würden die Leistungen in ihrem Charakter nicht verändert.

Andererseits regele das Bürgerliche Gesetzbuch nicht, ob höchstpersönliche Rechtspositionen (ohne vermögensrechtliche Auswirkungen) vererbbar seien, sondern setze für eine Vererbung voraus, dass sie in irgendeiner Form im Eigentum des Verstorbenen verkörpert seien und nicht nur virtuell existierten. Um zu klären, ob es sich bei – nicht verkörperten – E-Mails um solche handele, die aufgrund ihres höchstpersönlichen Inhalts nicht vererbbar seien, oder um solche, die aufgrund ihres wirtschaftlichen Bezuges vererbbar seien, würde man in der Praxis auf erhebliche Probleme und Abgrenzungsschwierigkeiten stoßen.

Der Senat müsse jedoch die Frage der Vererbbarkeit des Facebook-Accounts nicht entscheiden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.6.2009, 2 BvR 902/06, BVErfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.

Die nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen würden entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht greifen. Zwar sehe das Gesetz vor, dass einem Dritten Kenntnisse vom Inhalt der Kommunikation verschafft werden dürfe, wenn dies erforderlich sei. Als erforderlich könne jedoch nur angesehen werden, was dazu diene, den Dienst technisch zu ermöglichen oder aufrecht zu erhalten. Da Facebook jedoch seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers angeboten habe, sei es auch aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen.

Ebenso wenig existiere eine andere gesetzliche Vorschrift, die erlaube, von dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses eine Ausnahme zu machen (sogenanntes „kleines Zitiergebot“). Insbesondere das Erbrecht nach dem BGB lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Willen gehabt habe, das Fernmeldegeheimnis einzuschränken. Auch aus sonstigen Gründen sei es nicht geboten, ohne gesetzliche Regelung Ausnahmen zuzulassen und von dem so genannten “kleinen Zitiergebot“ abzuweichen.

Schließlich komme nicht in Betracht, von einem Verzicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses auszugehen, indem die klagende Mutter sich darauf berufen hatte, die Zugangsdaten von der Tochter überlassen bekommen zu haben. Dieser Umstand war zwischen den Parteien streitig. Eine Beweisaufnahme sei jedoch nicht erforderlich gewesen, da nicht nur die Verstorbene als Nutzerin des Accounts und Vertragspartnerin von Facebook, sondern zumindest auch alle diejenigen, die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit der Verstorbenen kommuniziert haben, auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichtet haben müssten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insb. Urteil vom 27.2.2008, 1 BvR 370/07, BVerfGE 120,274, Rz 290 bis 293) folge für den vorliegenden Fall im Endergebnis nichts Abweichendes. Die somit erforderliche Zustimmung dieser anderen Kommunikationspartner liege jedoch nicht vor.

Der Senat hat ferner geprüft, ob zu Gunsten der Klägerin außerhalb des Erbrechts ein Anspruch auf Zugang zu dem Account bestehe. Dies sei zu verneinen. Insbesondere das Recht der elterlichen Sorge verhelfe nicht zu einem solchen Anspruch. Dieses Recht erlösche mit dem Tode des Kindes. Das den Eltern noch zufallende Totenfürsorgerecht könne nicht dazu dienen, einen Anspruch auf Zugang zu dem Social-Media-Account des verstorbenen Kindes herzuleiten. Auch das eigene Persönlichkeitsrecht der Mutter sei nicht geeignet, einen Anspruch auf diesen Zugang zu begründen. Als ein Teilbereich des Persönlichkeitsrechts sei z.B. anerkannt, seine eigene Abstammung zu kennen. Trotz des verständlichen Wunsches der Eltern, die Gründe für den tragischen Tod ihres Kindes näher zu erforschen, lasse sich hieraus kein Recht auf Zugang zu dem Account ableiten. Auch wenn eine verbleibende Unkenntnis darüber die Persönlichkeitsentfaltung der Eltern massiv beeinträchtigen könne, gebe es auch vielfältige andere Ereignisse, die die gleiche Wirkung zeigen könnten. Dadurch würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu einem konturenlosen und nicht mehr handhabbaren Grundrecht führen.

Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Die schriftlichen Urteilsgründe werden in Kürze nachfolgend veröffentlicht.

Landgericht Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2015, Aktenzeichen 20 O 172/15
Kammergericht, Urteil vom 31. Mai 2017, Aktenzeichen 21 U 9/16



OLG Koblenz: Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer einfachen Abschrift genügt nicht zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

OLG Koblenz
Beschluss vom 04.05.2017
9 W 650/16


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass zur wirksamen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung eine Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift der Verfügung im Parteibetrieb zugestellt werden muss. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift einer einfachen Abschrift der Verfügung genügt nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Irreführung durch Werbung der Barclays Bank mit 0 EURO Bargeld­abhebungs­gebühr weltweit wenn außerhalb der EURO-Zone Auslandsbearbeitungsgebühr anfällt

OLG Hamburg
Urteil vom 12.04.2017
5 U 38/14
vzbv ./. Barclays Bank


Das OLG Hamburg hat wenig überraschend entschieden, dass eine Irreführung durch Werbung der Barclays Bank für eine Kreditkarte mit "0 EURO Bargeld­abhebungs­gebühr weltweit" vorliegt, wenn außerhalb der EURO-Zone eine Auslandsbearbeitungsgebühr anfällt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bochum: Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) muss durch anklickbaren Link erfolgen

LG Bochum
Beschluss vom 24.04.2017
I-16 O 148/17


Auch das LG Bochum hat entschieden, dass der Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) durch eine anklickbaren Link erfolgen muss.

Der Beschluss enthält keine Begründung:


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein – gemäß §§ 935, 940, 937 Absatz 2, 944, 91, 890 ZPO, §§ 8, 3, 3a, 5, 5a, 12 UWG

a n g e o r d n e t :

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge/Motorräder anzubieten,

a) ohne in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform ### zur Verfügung zu stellen;

b) und dabei nicht ordnungsgemäß über das gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren, wenn dies geschieht durch Angabe divergierender Widerrufsfristen innerhalb des gleichen Angebots;

2. im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland bei Fernabsatzverträgen im Internet Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge/Motorräder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen Prüfkennzeichen gekennzeichnet sind;

wie geschehen in dem f-Angebot mit der Artikelnummer ### und wie dargestellt in den Bildschirmausdrucken, die dem Verfügungsantrag als Anlage AS3 beiliegen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 20.000,00 € (≈ 2/3 vom angemessenen Wert von 30.000,00 Euro gemäß Abmahnung vom 22.03.2017, § 51 Abs. 4 GKG) festgesetzt.

Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Konkrete Erlaubnis - BGH präzisiert Anforderungen an Einwilligung zum Empfang von E-Mail-Werbung

In Ausgabe 10/17, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Konkrete Erlaubnis - BGH präzisiert Anforderungen an Einwilligung zum Empfang von E-Mail-Werbung".


Siehe auch zum Thema BGH: Einwilligung zum Empfang von Werbemails muss beworbene Unternehmen sowie Produkte benennen und unterliegt AGB-Kontrolle - Spam

Volltext BGH Vorlagebeschluss zur Flugpreisangabe im Internet liegt vor

BGH
Beschluss vom 27.04.2017
I ZR 209/15
Flugpreisangabe
UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 2 Nr. 18, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH legt EuGH Frage vor in welcher Währung Flugpreise im Internet durch ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen anzugeben sind über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und
3 und von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von
Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Hat die Angabe der nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG
auszuweisenden Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste, soweit sie nicht in Euro
ausgedrückt werden, in einer bestimmten Währung zu erfolgen?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird:
In welcher Landeswährung können die in Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der
Verordnung Nr. 1008/2008/EG genannten Preise angegeben werden, wenn ein in einem
Mitgliedstaat (hier: Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem
Verbraucher im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier:
Vereinigtes Königreich) bewirbt und anbietet?

Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass für das Angebot eine Internetadresse
mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: www. .de) verwandt wird, die
auf den Mitgliedstaat des Sitzes des Luftfahrtunternehmens hinweist, und der Verbraucher
sich in diesem Mitgliedstaat aufhält?

Ist von Bedeutung, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen die fraglichen
Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben?

BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZR 209/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verstoß gegen Treu und Glauben wenn Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands bestritten und in anderem Verfahren Einwand der Schiedseinrede erhoben wird

BGH
Beschluss vom 16.03.2017
I ZB 49/16
BGB § 242

Leitsatz des BGH:


Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens kann gegeben sein, wenn sich eine Partei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands beruft, nachdem sie in einem Parallelprozess einer anderen Partei vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erhoben und damit erreicht hat, dass die Klage zurückgenommen wurde.

BGH, Beschluss vom 16. März 2017 - I ZB 49/16 - OLG München

BGH: Sierpinski-Dreieck auf Bekleidungsstück ist dekoratives Element und kein markenrechtlich geschütztes Produktkennzeichen

BGH
Urteil vom 10.11.2016
I ZR 191/15
Sierpinski-Dreieck
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass das Sierpinski-Dreieck auf einem Bekleidungsstück ein dekoratives Element und kein markenrechtlich geschütztes Produktkennzeichen darstellt.

Leitsatz des BGH:

Der Verkehr fasst die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 Rn. 20, juris).

BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 191/15 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Verkaufsoffener Sonntag nur bei Vorliegen eines ausreichenden Sachgrundes

BVerwG
Urteil vom 17.05.2017
8 CN 1.16

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein verkaufsoffener Sonntag nur bei Vorliegen eines ausreichenden Sachgrundes zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Rechtsverordnung der Stadt Worms zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag unwirksam war. Die Verordnung sah vor, dass am 29. Dezember 2013 sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften.

Der Normenkontrollantrag einer Gewerkschaft hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass die Rechtsverordnung über die Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung unwirksam war.

Die zur Prüfung gestellte Rechtsverordnung war rechtswidrig, weil § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag für sich genommen nach § 10 LadöffnG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein muss. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes jedoch nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet hat. Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen. Ein solcher Sachgrund für die in Rede stehende stadtgebietsweite sonntägliche Ladenöffnung lag bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vor. Der nachträglich im Gerichtsverfahren angeführte Silvestermarkt war damals noch nicht einmal beantragt.

BVerwG 8 CN 1.16 - Urteil vom 17. Mai 2017

Vorinstanz:
OVG Koblenz 6 C 10122/14 - Urteil vom 20. Mai 2014


Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:

Art. 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art. 139 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Auszug aus der Verfassung für Rheinland-Pfalz:

Art. 57

(1) Der 8-Stunden-Tag ist die gesetzliche Regel. Sonntage und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen sind zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert.

(…)

Auszug aus dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz:

§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:

1. an Sonn- und Feiertagen,

(…)

§ 10 Verkaufsoffene Sonntage

Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten festsetzen. (…)




OLG Köln: Bei Werbung mit Testergebnis im Internet muss der Test ohne Recherche für den Kunden leicht auffindbar sein

OLG Köln
Urteil vom 07.04.2017
6 U 135/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass bei Werbung mit einem Testergebnis im Internet der Test ohne Recherche für den Kunden leicht auffindbar sein muss. Dazu gehört eine genaue Angabe der Fundstelle ohne dass der Nutzer eine Internetrecherche durchführen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"2. Hinsichtlich des Antrages Ziffer 5 besteht auch ein Verfügungsanspruch, wie das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, angenommen hat.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.07.2009 – I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet), der sich der Senat anschließt, ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt. Für die Gestaltung dieses Hinweises gelten dieselben Grundsätze, wie sie der Senat zu § 1 Abs. 6 PAngV entwickelt hat (BGH, GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet).

Im vorliegenden Fall muss damit eine leichte Erreichbarkeit zur Fundstelle führen. Die Bezeichnung „Q Magazin“ ohne weitere Angabe des Erscheinungsjahres oder der Ausgabe ist hierfür nicht ausreichend. Denn eine Überprüfbarkeit der Testsiegerwerbung und damit auch die Möglichkeit für den Verbraucher, selbst festzustellen, was Inhalt des Tests war, sind nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher ohne weitere Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen kann. Ihm soll die Suche nach der Fundstelle erspart bleiben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher mithilfe einer Onlinesuche über eine gängige Suchmaschine die Fundstelle selbst einfach ermitteln kann. Hier wird vorausgesetzt, dass der Verbraucher eine Suchmaschine verwendet. Auch muss der Verbraucher sich für die passenden Suchbegriffe entscheiden und diese sodann eingeben. Es kommt hinzu, dass nicht lediglich ein Ergebnis präsentiert wird und der Verbraucher sich entscheiden muss, welches der Ergebnisse am ehesten zu seiner tatsächlichen Suche passt und dieses aufrufen. Diese Anzahl der vom Verbraucher vorzunehmenden Zwischenschritte soll aber gerade vermieden werden."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Anbieten und Verkauf von Produkten ohne CE-Kennzeichnung die an sich über CE-Kennzeichnung verfügen müssen

OLG Frankfurt
Urteil vom 23.03.2017
6 U 23/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch das Anbieten und den Verkauf von Produkten ohne CE-Kennzeichnung vorliegt, wenn die an sich über eine CE-Kennzeichnung verfügen müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch nach Maßgabe der vom Klägervertreter in der Berufungsinstanz abgegebenen Teilvollstreckungsverzichtserklärung aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. 7 II Nr. 2 ProdSG zu, weil die von der Beklagten den Verkehr gebrachte Fußbodenheizmatte die erforderliche CE-Kennzeichnung weder auf dem Erzeugnis selbst noch auf dessen Verpackung aufwies. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufung rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

Die Klägerin hat durch die auf Anregung des Senats (Verfügung vom 9.3.2017, Bl. 201 ff. d.A.) abgegebene Teilvollstreckungsverzichtserklärung klargestellt, dass das vom Landgericht ausgesprochene Verbot sich lediglich auf Fußbodenheizungen mit einer Wechselspannung zwischen 50 und 1.000 Volt bezieht, und dass die Beklagte dem Unterlassungsgebot nachkommt, wenn die verlangte CE-Kennzeichnung sich entweder auf dem Erzeugnis selbst oder auf dessen Verpackung befindet.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass weder das beanstandete Erzeugnis selbst noch dessen Verpackung mit einer CE-Kennzeichnung versehen war. Für diese tatsächliche Feststellung bedurfte und bedarf es keiner Beweisaufnahme durch Augenschein (§ 372 ff. ZPO); vielmehr hat die Beklagte die entsprechende Tatsachenbehauptung der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Die von der Klägerin zu den Akten gereichte verpackte Fußbodenheizung lässt eine CE-Kennzeichnung nicht erkennen. Wenn die Beklagte geltend machen will, das Kennzeichen befinde sich unter einem nachträglich aufgebrachten Aufkleber, müsste sie konkret vortragen, wo sich die CE-Kennzeichnung genau befindet und welcher Aufkleber darüber angebracht worden ist. Auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senats in der bereits genannten Verfügung vom 9.3.2017 hat die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.

Die von der Beklagten angebotene und vertriebene Fußbodenheizmatte musste zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß § 3 i.V.m. § 1 I 1 der 1. ProdSV in der bis zum 19.4.2016 geltenden Fassung eine CE-Kennzeichnung nach § 7 ProdSG tragen.

Es handelt sich nicht nur um ein elektrisches Betriebsmittel zur Verwendung in dem in § 1 I 1 der 1. ProdSV a.F. genannten Nennspannungsbereich, sondern auch um einen verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand im Sinne von § 2 Nr. 27 ProdSG, weil zur bestimmungsgemäßen Verwendung keine weiteren Teile in die Heizung eingefügt werden müssen und das Gerät zur Inbetriebnahme nur noch angeschlossen zu werden braucht.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass in der Bedienungsanleitung des in Rede stehenden Erzeugnisses ein Anschluss der Heizmatte durch einen Elektriker empfohlen wird. Zum einen schließt der mit dem Anschluss tatsächlich erforderliche - eher geringe - technische Aufwand es nicht aus, dass auch private Endverbraucher mit entsprechenden praktischen Fertigkeiten den Anschluss entgegen dieser Empfehlung selbst vornehmen. Zum andern ist die Geltung der Vorschriften über die CE-Kennzeichnung (§ 7 ProdSG) - im Gegensatz zu den in § 6 ProdSG geregelten zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt - ohnehin nicht auf Produkte beschränkt, die sich an den privaten Endabnehmer richten. Schließlich ändert auch der Umstand, dass die Heizmatte in die Fußbodenkonstruktion eingebaut werden muss, nichts daran, dass das Erzeugnis selbst nur noch angeschlossen werden muss.

Auch nach der inzwischen geltenden Rechtslage besteht die CE-Kennzeichnungspflicht für das in Rede stehende Erzeugnis fort. Gemäß § 1 I 1 der 1. ProdSV in der seit dem 20.4.2016 geltenden Fassung ist der Anwendungsbereich der Verordnung nicht mehr auf technische Arbeitsmittel oder verwendungsfähige Gebrauchsgegenstände beschränkt. Die aus der Sicht der Beklagten möglicherweise zweifelhafte Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung hat sich damit lediglich insoweit geändert, als nunmehr an der Kennzeichnungspflicht kein Zweifel mehr bestehen kann. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr möglicherweise durch die Erklärung beseitigen können, die Verletzungshandlung im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Rechtsänderung nicht mehr wiederholen zu wollen (vgl. BGH GRUR 2001, 717 - Vertretung der Anwalts-GmbH; Senat, Urteil vom 10.5.2012 - 6 U 81/11, juris-Tz. 12). Eine solche Erklärung hat die Beklagtenvertreterin jedoch auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz eines entsprechenden Hinweises nicht abgegeben."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Europäisches Parlament verabschiedet Portabilitätsverordnung - Streaming im Ausland nach dem Wohnsitzprinzip ohne Geoblocking

Das Europäische Parlament hat die Portabilitätsverordnung verabschiedet.

Die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments:

Online-Filme und -Fernsehen im Ausland schauen

EU-Bürger mit Abonnements für Online-Filme und -Fernsehen können bald auch bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen EU-Ländern auf diese Inhalte zugreifen.

Zugriff auf abonnierte Online-Inhalte bei Aufenthalten in anderen EU-Ländern

Überprüfungen des ständigen Wohnsitzes des Nutzers, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes

EU-Bürger, die ein anderes EU-Land besuchen, werden dort oft daran gehindert, auf Online-Inhalte wie Filme, Fernsehserien, Musik, Spiele oder Sportveranstaltungen zuzugreifen, für die sie in ihrem Heimatland Abonnementgebühren bezahlen.

Die am Donnerstag verabschiedete neue Regelung, die bereits im Februar 2017 informell mit den Verhandlungsführern des Rates vereinbart wurde, wird diese Beschränkungen beseitigen, sodass EU-Bürger bald auch bei Ferien-, Studien- oder Geschäftsaufenthalten im EU-Ausland Online-Dienste wie Netflix, HBO Go, Amazon Prime, Spotify oder Deezer nutzen können.

Die neuen Regeln wurden mit 586 Stimmen angenommen, bei 34 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen.

Wohnsitzüberprüfungen und Datenschutz

Dienstleister für Online-Inhalte können „wirksame und zumutbare“ Maßnahmen ergreifen, um zu überprüfen, ob der Abonnent nicht dauerhaft in ein anderes EU-Land umgezogen ist, da sich die erforderlichen Urheberrechtslizenzen von Land zu Land unterscheiden können. Eine Liste zulässiger Methoden umfasst Überprüfungen von Personalausweisen, Zahlungsdetails, öffentlich verfügbaren Steuerinformationen, Postanschriften oder IP-Adressen. Die Dienstleister müssen sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten verhältnismäßig ist und Schutzvorkehrungen einrichten, insbesondere für Überprüfungen von IP-Adressen.

Die neuen Regeln werden nur für kostenpflichtige Dienste gelten. Aber auch Anbieter kostenloser Dienstleistungen können ihre Inhalte EU-weit übertragbar machen, sofern sie die Vorschriften bezüglich der Wohnsitzüberprüfungen einhalten.

Zitat

„Die europäischen Bürger haben lange auf diese Regeln gewartet, die einen Schritt zu einem gemeinsamen digitalen Markt darstellen. Die neuen Vorschriften erhöhen die Mobilität und bieten den Nutzern europäischer Online-Inhalte Portabilität, ohne das Urheberrecht zu zu verletzen”, sagte der Berichterstatter Jean-Marie Cavada (ALDE, FR).

Die nächsten Schritte

Der Gesetzesentwurf muss noch formell vom EU-Ministerrat gebilligt werden. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung haben die Mitgliedstaaten 9 Monate Zeit, um die neuen Regeln zur Anwendung zu bringen.

Hintergrundinformationen

Einer Umfrage der EU-Kommission zufolge haben im Jahr 2016 64% der Europäer das Internet genutzt, um Spiele, Bilder, Filme oder Musik herunterzuladen. In Deutschland waren es sogar rund 70%. Viele von ihnen erwarten, dies auch während ihrer Reisen in der EU tun zu können. Die Zahlen werden voraussichtlich steigen, da EU-Bürger mit der Abschaffung der Roaming-Gebühren am 15. Juni 2017 weniger zahlen werden, um auch in anderen EU-Ländern über ihre Mobilgeräte auf das Internet zuzugreifen.



OLG Nürnberg: Weidemilch muss nicht von auf der Weide gemolkenen Kühen stammen - keine wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Nürnberg
Urteil vom 07.02.2017
3 U 1537/16


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass als "Weidemilch" beworbene Milich nicht von auf der Weide gemolkenen Kühen stammen muss. Es liegt jedenfalls dann keine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn die Kühe an mindestens 120 Tagen im Jahr wenigstens 6 Stunden auf der Weide waren.


Oberlandesgericht Nürnberg: "Weidemilch" muss nicht von auf der Weide gemolkenen Kühen stammen

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Bezeichnung "Weidemilch" nicht irreführend ist, wenn die Milch von Kühen stammt, welche an mindestens 120 Tagen im Jahr wenigstens 6 Stunden auf der Weide waren.


Die Beklagte verkauft bundesweit als Discounter Lebensmittel. Im Sortiment wird auch eine Vollmilch angeboten, welche von der Beklagten auf der Schauseite des Etiketts mit frische Weidemilch bezeichnet wird. Auf der Etikettrückseite ist folgender Hinweis abgedruckt: Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, ist der Ansicht, dass es sich bei der Milch lediglich um ein Saisonprodukt handelt, da an 240 Tagen im Jahr die Voraussetzungen für eine Weidemilch nicht gegeben seien. Die Verbraucher würden daher durch die Angabe Weidemilch irregeführt. Aus diesem Grund forderte der Kläger die Beklagte auf, künftig nicht mehr mit der Bezeichnung Weidemilch zu werben.

Nachdem die Beklagte die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, hat dieser Klage zum Landgericht Amberg erhoben. Dieses gab der Klage statt, da es die Ansicht des Klägers teilte, wonach die Verbraucher durch die Bezeichnung Weidemilch irregeführt würden. Um ein Produkt als Weidemilch bezeichnen zu können, müsse die Milch von Kühen stammen, die sich am Tag der Melkung mindestens 6 Stunden auf der Weide befanden.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Amberg Berufung eingelegt und hatte damit Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht. Dieser scheiterte nach Auffassung des Senats bereits daran, dass die Beklagte als (nur) Händlerin für einen etwaigen Verstoß gegen das in Art. 7 LMIV normierte Irreführungsverbot nicht als Verantwortliche i.S.d. Art. 8 Abs. 3 LMIV anzusehen wäre.

Nach Art. 8 Abs. 3 LMIV dürfen Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.

Ergänzend führt der Senat zur Begründung aus, dass es keine rechtlichen Vorgaben dafür gibt, wann eine Milch als „Weidemilch“ bezeichnet werden darf. Aus einem vom niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entwickelten Weidemilch-Label ergebe sich, dass es dem definierten Branchenstandard entspricht, dass die Kühe mindestens 120 Tage im Jahr 6 Stunden auf der Weide waren.

Der Senat ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Produktbezeichnung nicht irreführend ist. Der normal informierte und kritische Verbraucher gehe davon aus, dass eine "Weidemilch" von Kühen stammt, die jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen. Das Oberlandesgericht verweist zudem darauf, dass auf der Rückseite der Verpackung ein Hinweis angebracht ist, an wie vielen Tagen die Kühe tatsächlich auf der Weide waren. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass davon auszugehen sei, dass Verbraucher, welche ihre Kaufentscheidung von der Zusammensetzung der Erzeugnisse abhängig machen, vorher auch das auf der Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen. Der kritische, vernünftig aufmerksame und normal informierte Verbraucher müsse daher auch den Hinweis auf der Rückseite der Verpackung, wonach die Milch von Kühen stammt, die an mindestens 120 Tagen für jeweils mindestens 6 Stunden auf der Weide waren, wahrnehmen. Eine Irreführung verneinte der Senat daher. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Düsseldorf: Bewerbung von Medikament mit "Unübertroffene Wirksamkeit" unzulässige Spitzenstellungswerbung aber keine unzulässige Alleinstellungswerbung

OLG Düsseldorf
Urteil vom 14.02.2017
I-20 U 123/16


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Medikaments mit dem Hinweis "Unübertroffene Wirksamkeit" eine unzulässige Spitzenstellungswerbung darstellt, wenn der Anbieter den Nachweis einer tatsächlichen Spitzenstellung nicht erbringen kann. Der Slogan stellt nach Ansicht des OLG Düsseldorf allerdings keine Alleinstellungsbehauptung dar.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zwar nicht zu, weil die Antragstellerin mit den angegriffenen Aussagen eine – unzutreffende – Alleinstellung für ihr Produkt X. in Anspruch nimmt, wie das Landgericht meint.

Anders als es bei der älteren Rechtsprechung, wie sie zum Teil noch in der Literatur und von der Antragstellerin zitiert wird, der Fall war, ist heutzutage bei der Beurteilung, wie eine Werbeaussage bei einem Produkt wie dem vorliegenden vom angesprochenen Verkehr aufgefasst wird, nicht auf das Verständnis eines nur flüchtigen Adressaten, sondern auf das eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen abzustellen. Maßgeblich ist deshalb hier das Verständnis eines mit den genannten Merkmalen ausgestatteten Augenarztes. Dieser verfügt nicht nur über die erhöhte Auffassungsgabe und die sprachlichen Fähigkeiten, die ihm das Landgericht zugebilligt hat, und die bereits für sich gesehen dagegen sprechen, dass er die streitgegenständliche Werbung gegen den Wortsinn aus-legt, auch wenn er als Besucher eines Fachkongresses einer Vielzahl von visuellen und akustischen Reizen ausgesetzt sein mag. Gerade dann und in einer Situation einer nur flüchtigen Betrachtung wird er sich keine Gedanken darüber machen, ob die Werbeaussage anders als wörtlich gemeint ist. Hinzu kommt aber, was das Landgericht übergangen hat, dass – wie die Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgetragen hat und von der Antragstellerin unbestritten geblieben ist – die Deutsche Ophtalmologische Gesellschaft, die Retinilogische Gesellschaft und der Bundesverband der Augenärzte Deutschland bereits im Jahr 2012 in einer „Stellungnahme zur Anti-VEGF-Therapie bei der neovaskulären altersabhängigen Makuladegeneration: Therapeutische Strategien“ (Anlage AG 5) die Präparate X. und E. als für die neovaskuläre AMD zugelassene Medikamente und nach den vorliegenden Studienergebnissen als gleichwertig bezeichnet haben. Als gleich effektiv, aber nicht für die Indikation neovaskuläre AMD zugelassen, wenn auch im „off-label use“ angewandt wird dort auch der (Anmerkung: in A. enthaltene) Wirkstoff B. genannt. Der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Augenarzt kennt diese Veröffentlichung, da er seiner Weiterbildungspflicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund hat er erst Recht keine Veranlassung anzunehmen, X. nehme gegen den Wortlaut der Werbung nunmehr eine Alleinstellung für sich in Anspruch. Vielmehr versteht er die Aussagen dahingehend, dass sich auch in der Zeit von 2012 bis 2016 nichts daran geändert hat, dass es mehrere gleich gut wirkende Medikamente zur Behandlung der neovaskulären AMD gibt, zu denen X. weiterhin gehört.

Beweisbelastet für ihre Behauptung, dass X. nicht zu den wirksamsten Medikamenten gegen neovaskuläre AMD gehört, ist die Antragstellerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht nämlich auch bei einer Spitzenstellungswerbung für eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann (vgl. BGH GRUR 2015, 186 – Wir zahlen Höchstpreise). Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin vertreibt ein Konkurrenzprodukt und hat ebenfalls Zugang zu allen relevanten Forschungen. Eine Studie, die belegt, dass ein wirksameres Mittel bei der Behandlung neovaskulärer AMD als X. gibt, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Berufungserwiderung am Ende, Bl. 207 GA) kann und will sie nicht behaupten, dass E. X. überlegen ist, sondern macht lediglich geltend, es bestünden Zweifel daran, dass E. und X. vergleichbar wirksam sind.

Die streitgegenständliche Werbung ist gleichwohl irreführend und deshalb unlauter, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG. Denn einer Spitzengruppe kann man nur angehören, wenn es Mitbewerber gibt, zu denen ein deutlicher Abstand besteht. Daran mangelt es hier. Die Mitbewerber bestehen hier aus den Anbietern von Medikamenten, die allein, das heißt ohne weitere Zusatz-schritte wie bei der photodynamischen Therapie eingesetzt werden. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Satz „Seit Markteinführung von X. zur Behandlung der nAMD konnte für kein Präparat eine höhere Wirksamkeit nachgewiesen werden.“, aus dem sich dies schon durch die Nennung des Begriffs „Präparat“ ergibt, sondern auch für den Satz „Unübertroffene Wirksamkeit im 10. Jahr“, der die Beschränkung auf Präparate konkludent beinhaltet. Der Mitbewerberkreis ist daher in der Tat beschränkt auf die in der Auswertung einer Umfrage aus dem Jahr 2014 zu den angewandten Arzneimitteln im Bereich der intravitrealen Arzneimittelgaben, die auch die Behandlung der feuchten AMD umfasst (Anlage AS 22), genannten Produkte, wobei – das ist ebenso unstreitig wie das übrige Ergebnis der Auswertung – unter die Rubrik „andere“ die Produkte T. und D.A.) fallen. Danach wurden im Jahr 2014 die folgenden Arzneimittel in der nachfolgend in Prozentzahlen angegebenen Häufigkeit verwendet:

41 % A.

28 % X.

20 % E.

8 % ausgeeinzeltes R.

2 % O.

1 % andere (nach dem Gesagten: T. und D.A.)

Sie alle sind bei der Frage der Wirksamkeit in den Vergleich einzubeziehen, wie es auch die Antragsgegnerin tut. Dass die aktive Bewerbung von A. im Bereich der feuchten Makuladegeneration unzulässig ist, hat keinen Einfluss darauf, wie die Werbung von Herstellern von zur Behandlung dieser Erkrankung zugelassener Medikamente verstanden wird. Etwas anderes hat auch die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt, sondern lediglich pauschal behauptet (siehe Seite 2 des Schriftsatzes vom 30.05.2016, Bl. 131 GA). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist den nicht zur Behandlung der neovaskulären AMD zugelassenen Mitteln aus dieser Aufzählung (A., O., T. und D.) jedoch nicht deshalb die Wirksamkeit bei der entsprechenden Behandlung abzusprechen, weil sie nicht entsprechend zugelassen sind. Denn es geht entgegen der Argumentation der Antragsgegnerin auf Seite 23 ihres Schriftsatzes vom 23.05.2016 (Bl. 122 GA) nicht um eine generelle Spitzenstellung, die sich aus der Bewertung aller für ein Medikament aus der Sicht des behandelnden Arztes relevanten Faktoren ergibt, sondern allein um das von der Antragsgegnerin zur Bewerbung gewählte Kriterium der Wirksamkeit und die dortige Spitzenstellung. Einen wissenschaftlich gesicherten deutlichen Abstand zwischen X. und A. bei der Wirksamkeit behauptet die Antragsgegnerin selber nicht, sondern bezieht sich in diesem Zusammenhang allein auf die fehlende Zulassung. Ein deutlicher Abstand zur Wirksamkeit des allein verabreichten Wirkstoffs von X., nämlich des ausgeeinzelten R., ist weder von einer der Parteien vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Die restlichen drei Mittel decken einen so verschwindend geringen Teil des Marktes ab, nämlich nur 3 %, dass sie kein „Hauptfeld“ bilden, zu dem sich eine Spitzengruppe mit dem Marktanteil von A,, X. und E. absetzen kann. Etwas anderes macht auch die Antragsgegnerin nicht geltend."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: