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BGH: Vorbenutzungsrecht nach§ 41 Abs. 1 GeschmMG bzw DesignG setzt Vorbereitungshandlungen im Inland voraus - IKEA MALM

BGH
Urteil vom 29.06.2017
I ZR 9/16


Der BGH hat entschieden, dass ein Vorbenutzungsrecht nach§ 41 Abs. 1 GeschmMG bzw DesignG Vorbereitungshandlungen im Inland voraussetzt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht

Der unter anderem für Designrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts gemäß § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG voraussetzt, dass die Vorbereitungshandlungen im Inland stattgefunden haben.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin eines eingetragenen Designs (Klagedesign), das ein Bettgestell zeigt. Das Klagedesign ist am 15. Juli 2002 angemeldet und am 25. November 2002 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Während des Berufungsverfahrens ist für das Klagedesign im Register die Priorität der Ausstellung auf der Internationalen Möbelmesse in Köln am 14. Januar 2002 veröffentlicht worden.

Die Beklagte gehört dem IKEA-Konzern an. Sie ist für die Organisation und Belieferung der IKEA-Filialen in Deutschland zuständig. Seit dem Jahr 2003 vertreibt sie unter der Bezeichnung "MALM" ein Bettgestell, das mit dem im Klagedesign gezeigten Bettgestell weitgehend übereinstimmt. Bereits im August 2002 hatte sie unter der Bezeichnung "BERGEN" ein Bettgestell mit einem geringfügig höheren Kopfteil beworben.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb des Bettgestells "MALM" eine Verletzung ihres Klagedesigns. Sie hat die Beklagte auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.

Die Beklagte hat behauptet, die IKEA of Sweden AB habe von September bis Dezember 2001 das Bettgestell "BERGEN" für den weltweiten Vertrieb entwickelt und konstruiert. Es sei ab Ende März 2002 an die IKEA-Filialen in Deutschland ausgeliefert worden. Sie hat die Klägerin im Wege der Widerklage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne der Beklagten den Vertrieb des Bettgestells "MALM" nicht untersagen, selbst wenn dem Klagedesign eine Priorität vom 14. Januar 2002 zukomme. Die IKEA of Sweden AB habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits vor dem 14. Januar 2002 Anstalten zum Vertrieb des Vorgängermodells "BERGEN" auch in Deutschland getroffen, ohne das Klagedesign gekannt zu haben. Dadurch habe sie ein Vorbenutzungsrecht nach § 41 Abs. 1 GeschmMG* (jetzt § 41 Abs. 1 DesignG**) erlangt, das sich auf den Vertrieb des Bettgestells "MALM" über die Beklagte erstrecke.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof die von der IKEA of Sweden AB im Ausland vorgenommen Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb des Bettgestells "BERGEN" in Deutschland für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG nicht ausreichen lassen. Erforderlich ist vielmehr, dass die vom Gesetz verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung ebenso wie eine Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden haben.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 26. Juli 2013 - 34 O 121/12

OLG Düsseldorf - Urteil vom 15. Dezember 2015 - I-20 U 189/13 -

Karlsruhe, den 29. Juni 2017

§ 41 Abs. 1 GeschmMG lautet:

Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten. […]

§ 41 Abs. 1 DesignG lautet:

Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Design zu verwerten. […]

Bundesnetzagentur setzt Pflicht zur Vorratdatenspeicherung bzw Verkehrsdatenspeicherung nach § 113b TKG vorläufig aus

Die Bundesnetzagentur hat die eigentlich ab dem 01.07.2017 geltende Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung bzw Verkehrsdatenspeicherung nach § 113b TKG vorläufig ausgesetzt. Auslöser ist der Beschluss des OVG Münster vom 22.06.2017 - 13 B 238/17, wonach die Regelung europarechtswidrig ist. ( Siehe dazu OVG Münster: Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig - einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung . )

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:

Spei­cher­pflicht und Höchst­spei­cher­frist für Ver­kehrs­da­ten - Mitteilung zur Speicherverpflichtung nach § 113b TKG

Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste und Internetzugangsdienste sind gemäß § 113b TKG zur Speicherung der dort genannten Verkehrsdaten ab dem 01.07.2017 von Gesetzes wegen verpflichtet.

Mit Beschluss vom 22.06.2017 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der klagende Internetzugangsdiensteanbieter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verpflichtet ist, die in § 113b Abs. 3 TKG genannten Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern (Az. 13 B 238/17). Aufgrund dieser Entscheidung und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Begründung sieht die Bundesnetzagentur bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Unternehmen ab. Bis dahin werden auch keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung gegen die verpflichteten Unternehmen eingeleitet.

Durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon- und Internetzugangsdienste für Endnutzer verpflichtet worden, nach §§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) bestimmte Verkehrsdaten für zehn bzw. vier Wochen zu speichern und entsprechend dem Auskunftsverlangen der Behörden an diese zu übermitteln.

Nach § 113f TKG ist bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nach den §§ 113b bis 113e TKG ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Der Anforderungskatalog der Bundesnetzagentur nach § 113f TKG bestimmt die notwendigen Anforderungen; begründete Abweichungen von den im Katalog beschriebenen Maßnahmen sind zulässig, sofern ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität nicht beeinträchtigt wird.

Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung dieser Vorgaben entstehen, sieht § 113a Abs. 2 TKG eine Entschädigung vor, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten scheint.

Nachfolgend unterrichtet die Bundesnetzagentur über ihre Zuständigkeiten und gesetzliche Einzelregelungen.

Grundsatzfragen der Verpflichtung, Übermittlung der Verkehrsdaten an Behörden
Das Referat IS 16 ist für die grundsätzliche Verpflichtung nach § 113a Abs. 1 TKG sowie für Einzelfragen zu speicherpflichtigen Verkehrsdaten zuständig. Darüber hinaus ist das Referat für Fragen der Übermittlung der Verkehrsdaten nach § 113c nach Maßgabe der Telekommunikations-Überwachungsverordnung nach § 110 Abs. 2 TKG sowie der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 TKG zuständig.

Entschädigung
Für notwendige Aufwendungen zur Umsetzung der Anforderungen nach den §§ 113b, 113d bis 113g steht den Verpflichteten eine angemessene Entschädigung zu, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über Anträge entscheidet die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur.


BVerfG: Einstweilige Anordnung gegen die Verpflichtung des Nachrichtenmagazins Spiegel zum Abdruck eines Nachtrags

BVerfG
Beschluss vom 22.06.2017
1 BvR 666/17


Das BVerfG hat eine einstweilige Anordnung gegen die Verpflichtung des Nachrichtenmagazins Spiegel zum Abdruck eines Nachtrags erlassen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Verpflichtung eines Nachrichtenmagazins zum Abdruck eines „Nachtrags“

Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag der Beschwerdeführerin mit heute veröffentlichtem Beschluss die Vollstreckung aus einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg einstweilen eingestellt. Mit diesem Urteil war der Beschwerdeführerin auferlegt worden, einen „Nachtrag“ zu einem im Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ erschienenen Artikel abzudrucken. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung ist dem Kläger des Ausgangsverfahrens eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für die Antragstellerin wäre.

Sachverhalt:

Im August 2010 erschien in der Zeitschrift „Der Spiegel“ ein Beitrag, der sich kritisch mit den Zuständen bei der HSH Nordbank AG befasste. Darin wird unter anderem dargestellt, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens als Justitiar der HSH Nordbank AG im Jahr 2009 an einer Abhörmaßnahme gegen ein Vorstandsmitglied beteiligt gewesen sein könnte. Wegen dieser Berichterstattung betrieb er ein Unterlassungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin. Im Jahr 2015 verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin, eine vom Kläger des Ausgangsverfahrens formulierte Erklärung in der nächsten Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins unter der Bezeichnung als „Nachtrag“ zu veröffentlichen. In dieser werden auch weitere angeblich an der Abhöraktion beteiligte Personen benannt. Der letzte Satz dieser Erklärung lautet:

„[haben wir durch die Berichterstattung] (…) den Verdacht erweckt, der HSH-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht. Der Verlag.“

Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof ebenso zurück wie eine nachfolgend erhobene Anhörungsrüge. Inzwischen wird die Beschwerdeführerin im Zwangsmittelwege dazu angehalten, die Erklärung abzudrucken. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vornehmlich die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) und begehrt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollziehung des Urteils des Oberlandesgerichts einstweilen auszusetzen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet; sie wirft vielmehr Fragen auf, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden können. Demnach war eine Folgenabwägung vorzunehmen. Nach ihrem Ergebnis überwiegen im vorliegenden Verfahren die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.

a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und würde sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als begründet erweisen, müsste die Beschwerdeführerin eine Erklärung veröffentlichen, die ihr in dieser Form eventuell nicht hätte auferlegt werden dürfen. Für die Beschwerdeführerin bedeutete dies einen Eingriff in ihre redaktionelle Gestaltungsfreiheit. Von Gewicht ist dabei, dass ihr eine Veröffentlichung in der vorgesehenen Form auch eine inhaltliche Distanzierung abverlangen würde. Zudem könnte durch die Veröffentlichung des „Nachtrags“ ein Imageschaden eintreten. Schließlich besteht die Gefahr, dass durch die Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden, ohne dass dies nachträglich heilbar wäre.

b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, würde die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde keinen „Nachtrag“ abdrucken. Dies ist angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe zwar von Gewicht. Seit der Veröffentlichung des Artikels sind bereits sechs Jahre verstrichen. Auch bedeutet eine zeitliche Verzögerung im vorliegenden Fall nicht, dass der Effekt des erstrebten Nachtrags unwiederbringlich verloren ginge. Für den Kläger des Ausgangsverfahrens kann die Veröffentlichung des „Nachtrags“ auch später noch ihren Sinn erfüllen.

c) Beurteilt man die Folgen, wiegen die Nachteile, die der Beschwerdeführerin im Falle der Ablehnung des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung drohen, schwerer als die Nachteile, die für den Kläger des Ausgangsverfahrens im Falle eines Anordnungserlasses entstünden. Ein weiterer Aufschub bei der Vollstreckung ist diesem eher zumutbar als es die Verpflichtung zum sofortigen Abdruck für die Beschwerdeführerin wäre.



Bundesnetzagentur schaltet 52.000 Ortsnetzrufnummern wegen wettbewerbswidriger Vortäuschung von Ortsnähe ab

Die Bundesnetzagentur hat 52.000 Ortsnetzrufnummern wegen wettbewerbswidriger Vortäuschung von Ortsnähe abgeschaltet.

Die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Abschaltung von 52.000 Ortsnetzrufnummern

Homann: "Bundesnetzagentur geht gegen Irreführung durch vorgetäuschte Ortsnähe vor"

Die Bundesnetzagentur hat die Abschaltung von 52.000 Rufnummern angeordnet, mit denen Unternehmen Ortsnähe vorgetäuscht haben.

"Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass eine Telefonnummer im eigenen Vorwahlbereich zu einem Unternehmen vor Ort führt", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wir werden auch weiterhin entschieden gegen Unternehmen vorgehen, die Ortsansässigkeit vortäuschen."

Abschaltung von rechtswidrig genutzten Rufnummern
Die 52.000 Ortsnetzrufnummern hatte ein Netzbetreiber einem Wiederverkäufer überlassen. Der Wiederverkäufer teilte Unternehmen Nummern zu, die in den betreffenden Ortsnetzbereichen weder einen Anschluss noch einen Betriebssitz hatten. Bei den Unternehmen handelte es sich insbesondere um Umzugs- und Entrümpelungsunternehmen sowie Schlüsseldienste, die in ihrer Werbung mit der Rufnummer eine örtliche Nähe vorgetäuscht haben.

Fast ganz Deutschland betroffen
Betroffen sind fast alle der 5.200 Ortsnetzbereiche in Deutschland. Die Bundesnetzagentur setzt die Überprüfung von Anbietern aller Branchen, die eine Ortsansässigkeit vortäuschen, fort und geht gegen diese Wettbewerbsverstöße vor.


LG Leipzig: YouTube muss TV-Dokumentation auf Verlangen des Rechteinhabers löschen - Störerhaftung ab Kenntnis von Rechtsverletzung

LG Leipzig
Urteil vom 19.05.2017
05 O 661/15


Das LG Leipzig hat entschieden, dass YouTube eine TV-Dokumentation auf Verlangen des Rechteinhabers löschen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1, § 10 S. 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den Filmdaten um fremde Informationen gem. § 10 S. 1 TMG handelt (vgl. BGHZ 194, 339, Tz. 21 - Alone in the dark). Das fragliche Filmwerk ist über die von der Beklagten betriebenen Portalseite auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugänglich gemacht worden; dieses öffentliche Zugänglichmachen ist widerrechtlich.

Dahinstehen kann, ob die Beklagte durch die Aufhebung der Sperre, nachdem sie im Rahmen des genannten Notice-and-take-down - Verfahrens die Antwort der Klägerin nicht zuordnen konnte, als Täterin oder Teilnehmerin einer fremden Urheberrechtsverletzung anzusehen sein könnte, immerhin wurde dieser Gesichtspunkt - ohne auf diesen konkreten Umstand allerdings abzustellen - vom OLG München in der Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 - allegro barbaro (zit. n. Juris) ausdrücklich verneint.

c)
Die Beklagte ist aber als Störerin anzusehen. Sie hat ihr zumutbare Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis der Klägerin im Rahmen des Beanstandungsverfahrens nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin geschützten Werke zu verhindern (vgl. BGHZ, 194, 339, Tz. 31 - Alone in the dark). Hierfür hätte die Beklagte unverzüglich mit dem Ziel tätig werden müssen, die Darstellung des Werkes zu entfernen oder den Zugang zu sperren, sobald sie die erforderliche Kenntnis erlangt hatte (OLG Dresden, Urteil vom 13.05.2014, Az. 11 U 24/14).

OLG Hamm: Auch privater PKW-Verkäufer haftet beim Verkauf an Gebrauchtwagenhändler für Beschaffenheitsangaben

OLG Hamm
Urteil vom 16.05.2017
28 U 101/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch ein privater PKW-Verkäufer beim Verkauf an Gebrauchtwagenhändler für Beschaffenheitsangaben haftet.

Privater PKW-Verkäufer haftet gegenüber Kfz-Händler für falsche Zusicherungen

Ein Kraftfahrzeughändler kann vom privaten Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug verlangen, wenn das verkaufte Fahrzeug entgegen den Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht unfallfrei und nicht nachlackierungsfrei ist. Das kann auch dann gelten, wenn der Händler das Fahrzeug vor Vertragsabschluss in der eigenen Werkstatt untersucht hat. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.05.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Klägerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel in Dortmund. Im Februar 2015 erwarb sie von der Beklagten, einer Privatperson aus dem Landkreis Hildesheim, für 10.660 Euro ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Nissan Juke. In der schriftlichen Kaufvertragsurkunde vereinbarten
die Parteien, dass das Fahrzeug unfallfrei sei und keine Nachlackierung habe. Der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte nicht die Ersthalterin des Fahrzeugs war. Zudem hatte die Klägerin vor Vertragsschluss
Gelegenheit, das Fahrzeug in ihrer Werkstatt auf Vorschäden und sonstige Mängel zu untersuchen.

Nach Austausch der vereinbarten Leistungen erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, bei dem verkauften Nissan Juke handele sich um einen Unfallwagen, der zudem nachlackiert
worden sei. Mit der gegen die Beklagte erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs.

Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Rücktrittsverlangen der Klägerin für begründet erachtet.

Das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug habe nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen, so der Senat. Nach dem Vertrag habe das Fahrzeug unfallfrei sein und keine Nachlackierungen haben sollen. Diese Beschaffenheit habe das Fahrzeug während seiner gesamten Lebenszeit und nicht nur beschränkt auf die Besitzzeit der Beklagten aufweisen sollen. Dass die Klägerin das Fahrzeug vor Vertragsschluss selbst untersucht habe, bedeute nicht, dass sie dadurch die Beklagte habe entlasten oder aus ihrer Gewähr habe entlassen wollen.

Die vom Senat mit dem eingeholten Gutachten eines KfzSachverständigen durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass
das Fahrzeug bei Übergabe an die Klägerin nicht unfall- und nachlackierungsfrei gewesen sei. Es weise im rechten hinteren Bereich einen unfachmännisch reparierten Unfallschaden mit Nachlackierungen und zudem am vorderen Stoßfänger Spuren eines Anprallgeschehens auf.

Der Rücktritt der Klägerin sei auch nicht ausgeschlossen, weil sie die Mängel bei Vertragsabschluss gekannt habe - dies behaupte die Beklagte bereits nicht - oder der Klägerin die Mängel aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein.

Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Mängel sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Auch als Kraftfahrzeughändlerin habe sie grundsätzlich keine Obliegenheit, das zu erwerbende Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen und dürfe sich insoweit auf eine Sichtprüfung sowie Angaben eines Verkäufers verlassen. Erst wenn ein am Kauf interessierter Händler konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die infrage stehenden Angaben des Verkäufers falsch oder zweifelhaft seien, könne es als grob sorgfaltswidrig gewertet werden, wenn er das Fahrzeug dennoch nicht genauer
untersuche. So liege der vorliegende Fall nicht. Bei ihm habe die Klägerin das Fahrzeug vor dem Kauf lediglich einer Sichtprüfung unterzogen und der gerichtliche Sachverständige habe es für möglich gehalten, dass ein Fachmann die Mängel des Nissan Juke bei einer Sichtprüfung nicht entdecke. Dies gehe zulasten der Beklagten. Die Voraussetzungen
einer grob fahrlässigen Mängelunkenntnis der Klägerin hätte sie nachweisen müssen.

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.5.2017 (28 U 101/16), Revision nicht zugelassen.


BGH: Rechtsanwalt darf darauf vertrauen dass erstem Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wird wenn erheblicher Grund vorliegt

BGH
Beschluss vom 30.05.2017
VI ZB 54/16
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 234


Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass einem ersten Antrag auf Fristverlängerung entsprochen wird, wenn eine erheblicher Grund vorliegt.

Leitsätze des BGH:

a) Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Anschluss Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 9 ff. mwN).

b) Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird. Dabei ist, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich
abgesandt worden sind (Anschluss Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8 mwN).

BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16 - OLG Stuttgart - LG Hechingen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann - Keine Lügen auf eBay - AG München: Falsche Tatsachen begründen Anspruch auf Löschung von Bewertungen

In Ausgabe 12/17, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Keine Lügen auf eBay - AG München: Falsche Tatsachen begründen Anspruch auf Löschung von Bewertungen".

LG Hamburg: Team Wallraf Sendung über Klinik des Helios-Konzerns darf von RTL und der Produktionsfirma nicht weiter verbreitet oder wiederholt werden

LG Hambug
Urteil vom 23.06.2017
324 O 352/16


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Team Wallraf Sendung über eine Klinik des Helios-Konzerns von RTL und der Produktionsfirma nicht weiter verbreitet oder wiederholt werden darf.

BGH: Werbeverbot in § 3a HWG gilt nicht für Arzneimittel das gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG in Apotheke hergestellt wird

BGH
Urteil vom 09.02.2017
I ZR 130/13
Weihrauch-Extrakt-Kapseln II
HWG § 3a; AMG §§ 2, 21 Abs. 2 Nr. 1


Leitsatz des BGH:

Das Werbeverbot des § 3a HWG gilt nicht für ein Arzneimittel, das gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird.

BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 130/13 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Münster: Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig - einstweilige Anordnung gegen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung

OVG Münster
Beschluss vom 22.06.2017
13 B 238/17


Das OVG Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung, die ab dem 01.07.2017 in Kraft treten sollte, europarechtswidrig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Die im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht

Die im Dezember 2015 gesetzlich eingeführte und ab dem 1. Juli 2017 zu beachtende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. – im Fall von Standortdaten – 4 Wochen auf Vorrat zu speichern, damit sie im Bedarfsfall den zuständigen Behörden etwa zur Strafverfolgung zur Verfügung gestellt werden können, ist mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. Juni 2017 entschieden.

Die Antragstellerin, ein IT-Unternehmen aus München, das u.a. Internetzugangsleistungen für Geschäftskunden in Deutschland und in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringt, hatte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Köln gewandt, um der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig bis zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage nicht nachkommen zu müssen. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Speicherpflicht sei in der Folge eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 – C-203/15 und C-698/15 – jedenfalls in ihren gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 vereinbar. Die Speicherpflicht erfasse pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu alle Nutzer von Telefon- und Internetdiensten. Erforderlich seien aber nach Maßgabe des Gerichtshofs jedenfalls Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe. Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs könne die anlasslose Speicherung von Daten insbesondere nicht dadurch kompensiert werden, dass die Behörden nur zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang zu den gespeicherten Daten erhielten und strenge Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch ergriffen würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 238/17 (I. Instanz: VG Köln 9 L 1009/16)

§ 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten

(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:

1.

Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,

2.

Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.

(2) 1Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste speichern

1.

die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,

2.

Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,

3.

Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können,

4.

im Fall mobiler Telefondienste ferner

a)

die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,

b)

die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,

c)

Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,

5.

im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen.

2Satz 1 gilt entsprechend

1.

bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht;

2.

für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke speichert oder protokolliert.

(3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern

1.

die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,

2.

eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,

3.

Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(4) 1Im Fall der Nutzung mobiler Telefondienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. 2Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. 3Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben.

(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

(6) 1Daten, die den in § 99 Absatz 2 genannten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. 2Dies gilt entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in § 99 Absatz 2 genannten Stellen ausgehen. 3§ 99 Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.

(8) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat die auf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen.



BGH: Kein Schadensersatz gegen TÜV Rheinland wegen fehlerhafter vom TÜV zertifizierter Brustimplantate

BGH
Urteil vom 22.06.2017
VII ZR 36/14


Der BGH hat entschieden, dass kein Schadensersatz gegen den TÜV Rheinland wegen fehlerhafter vom TÜV zertifizierter Brustimplantate besteht.

Die Pressemitteilung des BGH:

Entscheidung in Sachen Silikonbrustimplantate

Die Klägerin ließ sich am 1. Dezember 2008 in Deutschland Silikonbrustimplantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, das zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren. 2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass bei der Herstellung der Brustimplantate entgegen dem Qualitätsstandard minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrt deshalb von der Beklagten ein Schmerzensgeld nicht unter 40.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden.

Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte, die nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn u.a. ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG), § 7 Abs. 1 Nummer 1 Medizinprodukte-Verordnung (MPV) in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte* durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konformitätsbewertungsverfahrens ist die Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungssystems, die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung. Diese Aufgaben werden von einer sogenannten benannten Stelle durchgeführt, die der Hersteller zu beauftragen hat.

Der in Frankreich ansässige Hersteller beauftragte die Beklagte als benannte Stelle mit den genannten Aufgaben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihren Pflichten als benannter Stelle nicht hinreichend nachgekommen sei. Unangemeldete Inspektionen, eine Sichtung der Geschäftsunterlagen und eine Produktprüfung hätten dazu geführt, die Herstellung mittels Industriesilikon zu entdecken und eine Verwendung der Silikonbrustimplantate zu verhindern.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die Handhabung der Beklagten, angemeldete Besichtigungen zum Zwecke der Überwachung durchzuführen, sei ausreichend gewesen. Verdachtsmomente, die Veranlassung gegen hätten, weitergehende Maßnahmen einzuleiten, hätten nicht vorgelegen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

Der u.a. für die Haftung wegen fehlerhafter Gutachten zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 9. April 2015 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte u.a. folgende Fragen vorgelegt:

Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht obliegt?

Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Pflicht obliegt, Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 16. Februar 2017 (C-219/15 Rn. 64) wie folgt beantwortet:

Die Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung in Verbindung mit ihrem Art. 11 Abs. 1 und 10 sowie Art. 16 Abs. 6 sind dahin auszulegen, dass der benannten Stelle keine generelle Pflicht obliegt, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten. Liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass ein Medizinprodukt die Anforderungen der Richtlinie 93/42 in der durch die Verordnung geänderten Fassung möglicherweise nicht erfüllt, muss die benannte Stelle alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 6 dieser Richtlinie und den Abschnitten 3.2, 3.3, 4.1 bis 4.3 und 5.1 des Anhangs II der Richtlinie nachzukommen.

Auf dieser Grundlage hat die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Die Beklagte war nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, unangemeldete Inspektionen durchzuführen, Produkte zu prüfen und/oder Geschäftsunterlagen zu sichten, da keine Hinweise vorlagen, die darauf hindeuteten, dass möglicherweise die Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG nicht erfüllt waren.

*Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte

5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig die erforderlichen Inspektionen und Bewertungen durch, um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem anwendet, und übermittelt dem Hersteller einen Bewertungsbericht.

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die vorgenommenen Prüfungen zur Verfügung.

Vorinstanzen:

LG Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 14. März 2013 - 6 O 304/12

OLG Zweibrücken – Urteil vom 30. Januar 2014 - 4 U 66/13




EuGH: Nachweis von Produkthaftung für fehlerhaften Impfstoff auch per Indizienbeweis möglich

EuGH
Urteil vom 21.06.2017
C-621/15
N.W. u.a. / Sanofi Pasteur MSD u.a.


Der EuGH hat entschieden, dass der Nachweis des Bestehens der Voraussetzungen für Produkthaftung für einen fehlerhaften impfstoff auch per Indizienbeweis möglich ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:

"Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Fehler und einer Krankheit können bei fehlendem wissenschaftlichem Konsens durch ein Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien bewiesen
werden

Die zeitliche Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit, fehlende Vorerkrankungen bei der geimpften Person selbst und in ihrer Familie sowie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle des Auftretens der Krankheit nach solchen Verabreichungen können gegebenenfalls hinreichende Indizien für die Erbringung dieses
Beweises darstellen.

Zwischen Ende 1998 und Mitte 1999 wurde Herr J.W. mit einem von Sanofi Pasteur hergestellten Impfstoff gegen Hepatitis B geimpft. Von August 1999 an traten bei Herrn W. verschiedene Beschwerden auf, die im November 2000 zur Diagnose einer Multiplen Sklerose führten. Im Jahr 2011 starb Herr W. Bereits 2006 hatten Herr W. und seine Familie Klage gegen Sanofi Pasteur auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihm durch den Impfstoff entstanden sei.

Die mit der Rechtssache befasste Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) stellte u. a. fest, dass es keinen wissenschaftlichen Konsens gebe, auf den ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung gegen Hepatitis B und dem Auftreten der Multiplen Sklerose gestützt werden könne. Sie entschied, dass ein solcher ursächlicher Zusammenhang
nicht bewiesen worden sei, und wies die Klage ab.

Die mit einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris befasste Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) möchte vom Gerichtshof wissen, ob sich das Gericht trotz des Fehlens eines wissenschaftlichen Konsenses und unter Berücksichtigung dessen, dass es nach der Richtlinie der Union über die Haftung für fehlerhafte Produkte Sache des Geschädigten sei, den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, auf ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien stützen könne, um den Fehler eines Impfstoffs und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff und der Krankheit festzustellen. Im vorliegenden Fall wird insbesondere auf den ausgezeichneten früheren Gesundheitszustand von Herrn W., auf fehlende Vorerkrankungen in seiner Familie sowie auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten der Krankheit Bezug genommen.

In seinem heutigen Urteil sieht der Gerichtshof eine Beweisregel als mit der Richtlinie vereinbar an, wonach das Gericht bei Nichtvorliegen sicherer und unwiderlegbarer Beweise auf der Grundlage eines Bündels ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien auf einen Fehler des Impfstoffs und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem und einer Krankheit schließen kann, wenn ihm dieses Indizienbündel gestattet, mit einem hinreichend hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Schlussfolgerung der Wirklichkeit entspricht.

Eine solche Regel ist nämlich nicht geeignet, zu einer Umkehrung der bei dem Geschädigten liegenden Beweislast zu führen, da der Geschädigte die verschiedenen Indizien zu beweisen hat, die es zusammengenommen dem Gericht ermöglichen, sich vom Vorliegen des Fehlers desImpfstoffs und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem und dem erlittenen Schaden
zu überzeugen.

Der Ausschluss aller anderen Arten der Beweisführung außer dem auf medizinischer Forschung beruhenden sicheren Beweis hätte darüber hinaus die Wirkung, die Inanspruchnahme der Haftung des Herstellers übermäßig schwierig oder, wenn aufgrund der medizinischen Forschung ein ursächlicher Zusammenhang weder bewiesen noch widerlegt werden kann, gar unmöglich zu
machen, wodurch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sowie deren Ziele (nämlich der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher und die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller) beeinträchtigt würden.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die nationalen Gerichte dafür Sorge tragen müssen, dass die vorgelegten Indizien tatsächlich hinreichend ernsthaft, klar und übereinstimmend sind, um den Schluss zuzulassen, dass das Vorliegen eines Fehlers des Produkts unter Berücksichtigung auch der vom Hersteller zu seiner Verteidigung vorgebrachten Beweismittel und Argumente als die plausibelste Erklärung für den Eintritt des Schadens erscheint. Zudem muss das nationale Gericht
seine eigene freie Würdigung bezüglich der Frage, ob der Beweis rechtlich hinreichend erbracht worden ist oder nicht, bis zu dem Zeitpunkt bewahren, in dem es sich in der Lage sieht, zu einer endgültigen Überzeugung zu gelangen.

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die zeitliche Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit, das Fehlen einschlägiger Vorerkrankungen des Betroffenen und seiner Familie sowie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle, in denen diese Krankheit nach solchen Impfungen aufgetreten ist, a priori
Indizien darzustellen scheinen, die zusammengenommen das nationale Gericht dazu veranlassen könnten, davon auszugehen, dass der Geschädigte seiner Beweislast Genüge getan hat. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Indizien das Gericht zur Annahme bewegen, dass zum einen die Verabreichung des Impfstoffs die plausibelste Erklärung für das Auftreten der Krankheit darstellt und zum anderen der Impfstoff nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf.

Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass weder der nationale Gesetzgeber noch die nationalen Gerichte eine Art der Beweisführung durch Vermutungen einführen können, die es gestattete, das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs automatisch zu begründen, wenn bestimmte konkrete, im Voraus festgelegte Indizien vorliegen: eine solche Art der Beweisführung hätte nämlich zur Folge, dass die von der Richtlinie vorgesehene Beweislastregel beeinträchtigt würde. "

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Bremen: Online-Tickethändler Eventim darf keine Servicepauschale für Tickets zum Selbstausdrucken und auch keine Bearbeitungsgebühren für den Ticketversand erheben

OLG Bremen
Urteil vom 15.06.2017
5 U 16/16


Das OLG Bremen hat entschieden, dass der Online-Tickethändler Eventim keine Servicepauschale für Tickets zum Selbstausdrucken und auch keine Bearbeitungsgebühren für den Ticketversand digitaler Tickets verlangen darf.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Mobilfunkanbieter muss bei Werbung für Tarif auf Zusatzkosten für automatisch gebuchtes Volumen per Datenautomatik hinweisen

LG Düsseldorf
Urteil vom 12.05.2017
38 O 149/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter bei Werbung für einen Tarif auch auf Zusatzkosten für automatisch gebuchtes Volumen per Datenautomatik hinweisen muss.