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OVG Lüneburg: Vorläufiger Dienstenthebung einer Lehrerin wegen unentschuldigter Begleitung der Tochter zum RTL Dschungelcamp gerechtfertigt

OVG Lüneburg
Beschluss vom 09.02.2018
3 ZD 10/17

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die vorläufiger Dienstenthebung einer Lehrerin wegen unentschuldigter Begleitung ihrer Tochter zum RTL Dschungelcamp gerechtfertigt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze folgt der Senat der Beschwerde dahingehend, dass nach derzeitigem Sachstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gegen die Antragstellerin verhängt werden wird.

(1) Der Senat teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung - BB - vom 17.1.2018, S. 1 (Bl. 157/Gerichtsakte - GA -)), dass das in Rede stehende Dienstvergehen von erheblichem Gewicht ist.

Dies ergibt sich zwar - wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat (BA, S. 18) - noch nicht unmittelbar aus der Gesamtlänge des Abwesenheitszeitraums als solcher; der Senat geht jedoch bei derzeitiger Würdigung gleichwohl aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalles vom Vorliegen eines äußerst schweren Dienstvergehens aus

Nach den - den Senat überzeugenden - Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt kam es der Antragstellerin bei ihrer wahrheitswidrigen, übertriebenen Darstellung gegenüber Frau D. darauf an, diese zu veranlassen, ihr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von mehrwöchiger Dauer auszustellen, damit die Antragstellerin ihre Tochter schlussendlich, wie von der Antragstellerin von Anfang an beabsichtigt, nach Australien begleiten konnte. Damit hat sich die Antragstellerin ohne Rücksicht auf den Umstand, dass ihr entsprechendes Sonderurlaubsbegehren zuvor wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt worden war, durch Vortäuschung einer schweren - von ihr als im Zusammenhang mit ihrer Diensttätigkeit stehend geschilderten - Erkrankung hinweggesetzt, um ihrem vom Dienstherrn nicht als durchgreifend erachteten Freistellungsgrund doch noch Rechnung tragen zu können. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin am 4. Januar 2016 zeitlich vor der Konsultation von Frau D. bereits einen anderen Arzt - Herrn G. - aufgesucht hatte, der sie aber lediglich für eine Woche krankgeschrieben hatte. Das planvolle, berechnende Verhalten der Antragstellerin in Bezug auf die Erlangung der unrichtigen, dreiwöchigen Krankschreibung ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Erschwerend tritt hinzu, dass es sich, wie das Amtsgericht A-Stadt bei derzeitiger Würdigung zutreffend festgestellt hat, bei dem Beweggrund der Antragstellerin für ihr Fernbleiben vom Dienst - nämlich den Wunsch, ihre volljährige Tochter, die sich zu Karrierezwecken freiwillig in das „Dschungelcamp" begeben hatte, nach Australien zu begleiten und diese im Rahmen der dort gedrehten Unterhaltungssendung (auch) medienöffentlich zu unterstützen - um ein rein privates Vergnügen gehandelt hatte, für dessen Berücksichtigung keine ernsthaften und zwingenden Gründe sprachen.

Erschwerend zu berücksichtigen ist ferner, dass das Dienstvergehen der Antragstellerin gravierende Folgen für den dienstlichen Bereich hatte, weil die Abwesenheit der vollzeitbeschäftigten Antragstellerin im Zeitraum unmittelbar vor der Vergabe der Halbjahreszeugnisse und den damit einhergehenden Zeugniskonferenzen einen erheblichen Vertretungsaufwand bedeutet hatte; zudem hat das Amtsgericht A-Stadt nachvollziehbar festgestellt, dass nicht alle Unterrichtsstunden vertreten werden konnten und Vertretungsstunden des Abiturjahrganges teilweise auf den Nachmittag gelegt werden mussten. Darüber hinaus ist zu Lasten der Antragstellerin in die Bewertung einzustellen, dass sie während ihres Fernbleibens vom Dienst in Fernsehübertragungen aus Australien mitgewirkt hatte; hierzu hatte sie sich als Begleitung einer „Dschungelcamp"-Teilnehmerin ja gerade gegenüber der Produktionsfirma vertraglich verpflichtet und als Begleitperson neben der Übernahme der Reise- und Hotelkosten durch die Produktionsfirma von dieser auch eine pauschale Entschädigungszahlung erhalten (vgl. Beiakte 009). Da die Tätigkeit der Antragstellerin in Australien also gerade auch darin bestand, an Fernsehinterviews mitzuwirken, liegt es nahe, dass nicht nur Kollegen der Antragstellerin, ihre Schüler und deren Eltern, sondern auch außerhalb der Verwaltung stehende Personen erfahren, dass sich die Antragstellerin zwar außerstande sieht, ihren Dienst zu verrichten, gleichzeitig aber in der Lage ist, von Australien aus öffentlichkeitswirksam Fernsehinterviews zu geben. Dass ein solches Verhalten objektiv geeignet ist, den Dienstfrieden zu stören und dem öffentlichen Ansehen der Schulverwaltung, der Lehrerschaft sowie dem gesamten öffentlichen Dienst erheblichen Schaden zuzufügen, liegt auf der Hand."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


ArbG Mainz: Rechtswidrige und fremdenfeindliche Äußerungen in kleiner privater WhatsApp-Gruppe sind kein Kündigungsgrund

ArbG Mainz
Urteile vom 15.11.2017
4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17


Das ArbG Mainz hat entschieden, dass rechtswidrige und fremdenfeindliche Äußerungen in kleiner privater WhatsApp-Gruppe kein Kündigungsgrund sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Keine Kündigungen wegen Äußerungen in kleiner WhatsApp-Gruppe

Das Arbeitsgericht Mainz hat am 15.11.2017 den Kündigungsschutzklagen von vier Mitarbeitern der Stadt Worms stattgegeben.

Die Angestellten waren fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten.

Das Arbeitsgericht sah hierhin jedoch keinen Kündigungsgrund, weil dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde.

Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18) entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert."


VG Köln: Vorratsdatenspeicherung in §§ 113a und b TKG europarechtswidrig - Deutsche Telekom muss Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden nicht speichern

VG Köln
Urteil vom 20.04.2018
9 K 7417/17


Das VG Köln hat entschieden, dass die Deutsche Telekom keine Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden speichern muss. Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in §§ 113a und b TKG sind - so das Gericht - europarechtswidrig

Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern.

Mit ihrer Klage machte die Deutsche Telekom geltend, für sie bestehe keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Die §§ 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Dem folgte das Gericht und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei (OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2017 – 13 B 238/17 –).

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-203/15 und C-698/15 –). Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, auch die nationalen Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG ordneten eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig. Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch das klagende Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet. Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Alternativ kann – im beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten – Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.



EuGH: Auch bei Kündigung in Probezeit stehen Handelsvertretern Handelsvertreterausgleichsansprüche und Schadensersatzansprüche zu

EuGH
Urteil vom 19.04.2018
C-645/16
Conseils et mise en relations (CMR) SARL ./. Demeures terre et tradition SARL


Der EuGH hat entschieden, dass Handelsvertretern auch bei Kündigung in Probezeit die gesetzlichen Handelsvertreterausgleichsansprüche und Schadensersatzansprüche zu.

Tenor der Entscheidung:

Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die in seinen Abs. 2 und 3 vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags anwendbar ist, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt.


Die Pressemitteilung des EuGH:

"Handelsvertretern stehen die vorgesehenen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche auch dann zu, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird

Im Jahr 2011 schloss die Gesellschaft DTT mit der Gesellschaft CMR einen Handelsvertretervertrag über den Verkauf von 25 Einfamilienhäusern pro Jahr durch CMR für Rechnung von DTT. Der Vertrag sah eine Probezeit von zwölf Monaten vor, innerhalb deren jede Partei das Recht hatte, ihn mit einer bestimmten Frist zu kündigen. Etwa sechs Monate nach Abschluss des Vertrags kündigte DTT ihn, weil CMR innerhalb von fünf Monaten nur einen einzigen Verkauf getätigt und damit das vertraglich vereinbarte Ziel nicht eingehalten hatte.

CMR verlangt von DTT die Zahlung eines Ausgleichs zum Ersatz des mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags verbundenen Schadens. Nach einer Unionsrichtlinie hat der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf einen Ausgleich oder auf Schadensersatz. Der Handelsvertreter (im vorliegenden Fall CMR) hat Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer (im vorliegenden Fall DTT) entstandenen Schadens, wenn er dadurch 1. Provisionsansprüche verliert, die ihm bei normaler Fortsetzung des Vertrags zugestanden hätten und deren Nichtzahlung dem Unternehmer einen wesentlichen Vorteil verschaffen würde, und/oder 2. Kosten und Aufwendungen nicht amortisieren kann, die er in Ausführung des Vertrags auf Empfehlung des Unternehmers gemacht hatte. Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn 1. er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und 2. die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Die mit dem Rechtsstreit zwischen CMR und DTT befasste Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Artikel der Richtlinie, der den Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch vorsieht, auch dann anwendbar ist, wenn der Handelsvertretervertrag während der Probezeit beendet wird, wobei diese in der Richtlinie nicht
erwähnt wird.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die in der Richtlinie nicht geregelte Vereinbarung einer Probezeit unter die Vertragsfreiheit fällt und nach der Richtlinie nicht per se verboten ist.

Sodann führt der Gerichtshof auf der Grundlage einer Auslegung des Wortlauts der Richtlinie aus, dass die in der Richtlinie vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung keine Sanktion für die Vertragsauflösung sein soll, sondern den Handelsvertreter für die von ihm erbrachten Leistungen, aus denen der Unternehmer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus Vorteile zieht, oder für die Kosten und Aufwendungen, die ihm für diese Leistungen entstanden sind, entschädigen soll. Daher darf dem Handelsvertreter der Ausgleich oder Schadensersatz, wenn die in der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht allein deshalb versagt werden, weil die Beendigung des Handelsvertretervertrags während der Probezeit eingetreten ist. Folglich besteht der Anspruch auf Ausgleich und auf Ersatz des erlittenen Schadens auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter während der Probezeit eintritt.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass dieses Ergebnis durch das Ziel der Richtlinie bestätigt wird, das u. a. im Schutz des Handelsvertreters in seiner Beziehung zum Unternehmer besteht, und dass in Anbetracht dessen jede Auslegung der Richtlinie, die sich für den Handelsvertreter als nachteilig erweisen könnte, ausgeschlossen ist. Würde man die Gewährung einer Entschädigung ohne Berücksichtigung der Leistung des Handelsvertreters oder der ihm entstandenen Kosten und Aufwendungen von der Vereinbarung oder Nichtvereinbarung einer Probezeit im Handelsvertretervertrag abhängig machen, würde er benachteiligt, weil ihm jegliche Entschädigung nur deshalb versagt würde, weil sein Vertrag mit dem Unternehmer eine Probezeit enthält.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus ist zulässig - auch Whitelisting gegen Bezahlung ist nicht unlauter

BGH
Urteil vom 19.04.2018
I ZR 154/16


Der BGH hat entschieden, dass das Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus zulässig ist. Auch das Whitelisting gegen Bezahlung ist nicht unlauter. Dabei hat der BGH die Interessen der Internetnutzer, des AdBlock Plus-Anbieters eyeo und der Anbieter von werbefinanzierzen Internetangeboten abgewogen. Webseitenbetreibern ist es dabei durch technische Maßnahmen zuzumuten, Nutzern von Werbeblockern den Zugriff auf die Inhalte zu verwehren.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof: Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.

Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Werbeblockers stellt auch - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 29. September 2015 - 33 O 132/14

OLG Köln - Urteil vom 24. Juni 2016 - 6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

§ 4a UWG

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch

1. Belästigung,

2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,

3. unzulässige Beeinflussung.

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1.Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;

2.die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

3.die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;

4.belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…)



Filesharing-Abmahnung durch IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - ehemals Rechtsanwalt Daniel Sebastian - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Seit einiger Zeit werden Abmahnungen durch die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Filesharing-Programmen verschickt. Hinter IPPC LAW steckt der in der Filesharing-Szene bekannte Rechtsanwalt Daniel Sebastian (siehe dazu Filesharing-Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian für DigiRights Administration GmbH - Dauerbrenner Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung ). Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen. Dabei ist es wichtig richtig auf die Abmahnung zu reagieren und dabei die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Inzwischen hat sich die rechtliche Situation für Anschlussinhaber jedenfalls deutlich gebessert.

Zum Thema unser Beitrag:
Abwehr von Filesharing-Abmahnungen - bereits bei der ersten Reaktion auf eine Abmahnung dürfen keine Fehler gemacht werden


OVG Münster: Keine Verbandsklagebefugnis nach UKlaG für Anlegerschutzverein da aufgrund enger Verbindung zu Anlegerschutzkanzlei Interessenkollisionen droht

OVG Münster
Entscheidung vom 16.04.2018
4 A 1621/14


Das OVG Münster hat entschieden, dass einem Anlegerschutzverein, der eng mit einer Anlegerschutzkanzlei verbunden ist, keine Verbandsklagebefugnis nach UKlaG werden darf, da eine Interessenkollisionen droht.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

Keine Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein

Das Oberverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, keine Verbandsklagebefugnis zukommt. Diese würde es ihm ermöglichen, Verbandsklagen im Verbraucherschutzinteresse gegen Wettbewerbsverstöße im Kapitalmarktbereich zu erheben.

Der Kläger hatte im Jahr 2010 bei dem Bundesamt für Justiz die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beantragt, die Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Verbraucherschutzinteressen ist. Dies hatte das Bundesamt unter Verweis auf eine mögliche Interessenkollision abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Der Kläger erfülle die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz nicht. Es erscheine aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher, auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde. Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur tatsächlichen sachgerechten Er­füllung der Verbraucherschutzaufgaben solle Interessenkollisionen vermeiden, die da­zu führen könnten, dass andere ‒ insbesondere gewerbliche ‒ Interessen als der Verbraucherschutz aus­schlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten. Deswegen dürfe die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Maße eigenen wirt­schaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen, was auch europarechtlichen Vorgaben entspreche. Ange­sichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Vereinstätigkeit und seine Verbindung zu einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, die im wechselseitigen finanziellen Interesse bestehe, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei diene.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Aktenzeichen: 4 A 1621/14 (I. Instanz: VG Köln 1 K 3291/12)



BGH: Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Meinungsfreiheit berufen soweit als Vertreterin der Mitgliederinteressen auftritt

BGH
Urteil vom 01.03.2018
I ZR 264/16
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3; UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; UWG aF § 4 Nr. 7


Der BGH hat entschieden, dass sich die Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann, soweit sie als Vertreterin der Mitgliederinteressen auftritt.

Leitsätze des BGH:

a) Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist.

b) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.

BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16 - OLG Hamm - LG Münster

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier

VG Mainz: ZDF darf Facbook-Nutzer wegen erheblicher Verstöße gegen Umgangsformen in Kommentaren auf Facebook-Seiten des ZDF sperren

VG Main
Entscheidung vom 13.04.2018
4K 762/17.Mz


Das VG Mainz hat entschieden, dass das ZDF einen Facbook-Nutzer wegen erheblicher Verstöße gegen Umgangsformen in Kommentaren auf Facebook-Seiten des ZDF sperren darf.

OLG Frankfurt: Keine Irreführung über betriebliche Herkunft durch Verwendung einer markenrechtlich nicht unterscheidungskräftigen Kennzeichnung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.03.2018
6 U 180/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft eines Produkts vorliegt, wenn dieses mit einer markenrechtlich nicht unterscheidungskräftigen Kennzeichnung versehen wird. Insofern sind Wertungswidersprüche zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht zu vermeiden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird gemäß § 522 II 3 ZPO auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.1.2018 Bezug genommen), dessen Inhalt nachfolgend wiedergegeben wird:

"Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, stehen der Klägerin die auf §§ 3, 5 I Nr. 1 UWG gestützten Klageansprüche nicht zu.

Nachdem die ursprünglich zur Begründung der Klage herangezogene Unionsklagemarke rechtskräftig gelöscht worden ist, scheiden kennzeichenrechtliche Ansprüche aus; insbesondere macht die Klägerin die Verletzung sonstiger Kennzeichenrechte nicht geltend. Unter diesen Umständen kann die Klage auch nicht mit Erfolg auf eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 II UWG gestützt werden, da diese Vorschrift das Bestehen eines marken- oder kennzeichenrechtlichen Schutzes voraussetzt (vgl. Köhler/Bornkamm-Feddersen, UWG, 35. Aufl., Rdz. 9.16 zu § 3 UWG).

Ebenso wenig steht der Klägerin ein Anspruch aus §§ 3, 5 I Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über die betriebliche Herkunft zu.

Zwar wird der lauterkeitsrechtliche Schutz gegen Irreführung über die betriebliche Herkunft nach § 5 I Nr. 1 UWG durch den kennzeichenrechtlichen Individualschutz nicht vollständig verdrängt (vgl. Köhler/Bornkamm-Feddersen, a.a.O., Rdz. 2.254 zu § 3 UWG). Bei der Auslegung der Vorschrift sind jedoch Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (vgl. allgemein hierzu BGH GRUR 2016, 965 - Baumann II, Rn. 23 m.w.N.). Hat ein Unternehmen daher Waren unter einem Zeichen angeboten, für das - sei es weil der Erwerb einer Marke versäumt worden ist, sei es weil dem Zeichen die Eintragung als Marke versagt worden ist - kein Markenschutz besteht, kann dem Unternehmen ein lauterkeitsrechtliches Verbietungsrecht nicht allein deswegen zuerkannt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs das ihm bekannte Zeichen gleichwohl als Herkunftshinweis auf das Unternehmen versteht und daher bei Verwendung desselben Zeichens durch einen Mitbewerber möglicherweise einer Herkunftstäuschung unterliegt.

Wertungswidersprüche mit dem Markenrecht können in einem solchen Fall nur auf die Weise vermieden werden, dass an den lauterkeitsrechtlichen Schutz des Zeichens unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Herkunftstäuschung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den Schutz einer Benutzungsmarke infolge Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Dabei ist für die Verkehrsgeltung ein Zuordnungsgrad wie bei einer Verkehrsdurchsetzung erforderlich, wenn dem Zeichen - wie im vorliegenden Fall durch den Beschluss des EUGH vom 25.2.2016 (C-346/15) - ein markenrechtlicher Schutz mangels Unterscheidungskraft rechtskräftig versagt worden ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., Rdz. 42 zu § 4 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die für die Löschung der Unionsklagemarke maßgeblichen Gründe auch bei isolierter Betrachtung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten. Der deutsche Durchschnittsverbraucher verfügt jedenfalls über genügend Grundkenntnisse der englischen Sprache, um in der Wortfolge "BE HAPPY" ebenfalls die Aufforderung "sei glücklich" zu sehen.

Dass die danach erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 3, 5 I Nr. 1 UWG erfüllt sind, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch der Vortrag in der Berufungsbegründung zu Art und Dauer der Benutzung des Zeichens "BE HAPPY" durch die Klägerin selbst und zwei Lizenznehmer rechtfertigt nicht den Schluss, dass sich das Zeichen bei den angesprochenen Verbrauchern als betrieblicher Herkunftshinweis durchgesetzt hätte.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Hard Rock Café" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 2013, 1161), die sich allein damit befasst, unter welchen Voraussetzungen einem Dritten lauterkeitsrechtliche Ansprüche aus § 5 I 2 Nr. 1 UWG neben den individualrechtlichen Ansprüchen des Inhabers einer tatsächlich bestehenden Marke zustehen können. Die hierzu angestellten Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall, in dem das Zeichen, aus dessen Verwendung die Klägerin einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft herleiten will, nicht markenrechtlich geschützt ist, nicht übertragen."

Das Vorbringen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.2.2018 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass durch die angegriffene Benutzung der Worte "Be Happy" auch eine Fehlvorstellung über das Bestehen einer Lizenzverbindung zwischen den Parteien hervorgerufen werde. Da auch die eingetragene Marke - über den Begriff der mittelbaren Verwechslungsgefahr - gegen Verwendungsformen geschützt ist, die den Eindruck bestehender geschäftlicher Verbindungen zwischen den Markeninhaber und dem Verletzer hervorrufen, gelten die im Beschluss vom 11.1.2018 enthaltenen Erwägungen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit dem Markenrecht in diesem Zusammenhang in gleicher Weise."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OVG Hamburg: Handelskammer Hamburg muss nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen

OVG Hamburg
Beschluss vom 16.04.2018
3 Bf 271/17.Z


Das OVG Hamburg hat entschieden, dass die Handelskammer Hamburg nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen muss. Geklagt hatte der Chaos Computer Club.

Die Pressemitteilung des OVG Hamburg:

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht entscheidet: Berufungszulassung abgelehnt: Handelskammer muss nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Handelskammer Hamburg nicht der Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz unterliegt und deshalb von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist, Informationen in das Informationsregister einzupflegen (3 Bf 271/17.Z). Damit bestätigt das Oberverwaltungsgericht das vorausgegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, das eine auf Feststellung der Veröffentlichungspflicht gerichtete Klage abgewiesen hatte (Urt. v. 18.9.2017, 17 K 273/15)
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Zur Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Auslegung der Vorschriften des Transparenzgesetzes ergebe, dass eine antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht für Einrichtungen der sog. mittelbaren Staatsverwaltung, zu denen die Handelskammer gehöre, nicht bestehe. Für derartige Einrichtungen gelte lediglich die antragsabhängige Auskunftspflicht. Der Gesetzesentwurf der Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“ habe eine Veröffentlichungspflicht ursprünglich zwar auch für Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung vorgesehen. Insoweit sei der Entwurf aber nicht Gesetz geworden. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.

Hinweis: Die Handelskammer Hamburg stellt gegenwärtig von sich aus Informationen in das Informationsregister ein. Der Rechtsstreit betraf demgegenüber die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung im Informationsregister.


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ArbG Heilbronn: Einführung einer App mit Kundenfeedbackfunktion bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats

ArbG Heilbronn
Beschluß vom 08.06.2017
8 BV 6/16


Das ArbG Heilbronn hat entschieden, dass die Einführung einer App mit Kundenfeedbackfunktion nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, die Funktion Filial-Feedback ohne seine Zustimmung bzw. ohne diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zu nutzen und zur Nutzung bereitzustellen.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem hier gem. § 50 Abs. 1 BetrVG zuständigen Gesamtbetriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zu. Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93). Der Unterlassungsanspruch wird zwar in § 87 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt; Unterlassungsansprüche können aber als selbständige, einklagbare Nebenleistungsansprüche auch ohne gesetzliche Normierung bestehen. Der Anspruch ergibt sich bei sozialen Angelegenheiten im Sinne von § 87 BetrVG aus der besonderen Rechtsbeziehung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht.

b) Ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist vorliegend nicht gegeben.

aa) Nach der genannten Vorschrift hat der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat u. a. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. „Überwachung“ im Sinne dieser Vorschrift ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und - jedenfalls in der Regel - aufgezeichnet werden, um sie der späteren Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 Rn. 27; BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 Rn. 20).

Die Überwachung muss aber durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar, d. h. wenigstens in ihrem Kern, die Überwachung vornehmen, indem sie das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer kontrolliert. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt daher voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet, wobei es jedoch ausreicht, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 32; BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 Rn. 20).

So wird die durch Computer ermöglichte technische Überwachung in drei Phasen automatisierter Personaldatenverarbeitung gegliedert, von denen jede das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen kann, nämlich die Erhebung von Verhaltens- und Leistungsdaten, das Verarbeiten (Sichten, Ordnen, Inbeziehungsetzen) und die Beurteilung der Daten (Vergleich der Verhaltens-/ Leistungsaussage mit der Vorgabe). Ausreichend für das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechtes ist es, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 32).

Für den Fall, dass die technische Einrichtung die Verhaltens- bzw. Leistungsdaten der Mitarbeiter nicht selbst erhebt, ist für das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erforderlich, dass diese Daten programmgemäß durch die technische Einrichtung zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet werden. Dies ist seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Technikerberichtssystem (BAG 14. September 1984 - 1 ABR 23/82 Rn. 52) sowie den Folgeentscheidungen (z. B. BAG 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 Rn. 38 zum TÜV-Berichtssystem) und vom 11. März 1986 (BAG 11. März 1986 - 1 ABR 12/84 Rn. 21) sowie vom 15. Dezember 1992 (BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 24/92 Rn. 30) Gegenstand ständiger Rechtsprechung zu dieser Frage; das Schrifttum ist dem großteils beigetreten (GK-BetrVG/ Wiese, § 87 Rn. 527 f.; Fitting, 28. Aufl., § 87 Rn. 238 ff.; aA HSWGNR/ Worzalla, 8. Aufl. § 87 Rn. 370).

Hintergrund dieser Grundentscheidung ist, dass bei der programmgemäßen technischen Auswertung auch manuell erhobener Daten notwendigerweise ein Kontextverlust der Daten eintritt, weil der ursprüngliche Erhebungszusammenhang verloren geht und das Vergessen von Daten ausgeschlossen wird, so dass die Sammlung von Informationen über den Arbeitnehmer für diesen nicht wahrnehmbar, weil anonym und ohne Möglichkeit einer wirksamen Gegenkontrolle vorgenommen wird. Jedenfalls die notwendige Selektion der Daten und der damit verbundene Kontextverlust sowie die unbegrenzt mögliche Erstreckung der Verarbeitung auf alle Daten einschließlich solcher, die weit zurückliegen und einen gegenwärtigen Aussagewert möglicherweise nicht mehr haben, können Einsichten in Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern möglich machen, die einmal bei herkömmlicher Überwachung nicht gegeben waren und zum anderen einer persönlichen, individualisierenden Beurteilung entbehren, was den Arbeitnehmer zu einem bloßen Beurteilungsobjekt machen kann (BAG 14. September 1984 - 1 ABR 23/82).

Auch in der aktuellen Rechtsprechung des BAG (z. B. vom 13. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 Rn. 22) stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, ob die manuell gewonnenen Daten von der technischen Einrichtung selbst weiterverwertet werden. Es kommt daher in Bezug auf das Betreiben einer Facebook-Seite zu dem Ergebnis, dass aufgrund der (zum Zeitpunkt der Entscheidung) fehlenden Auswertungsmöglichkeiten durch die Facebook-eigene Software der Betrieb einer solchen Internetplattform nicht mitbestimmungspflichtig ist, obwohl der Betrieb einer solchen Website stets auch Kommentare von Nutzern erlaubt (vgl. Rn. 33 der genannten Entscheidung), welche im Gegensatz zu Benutzer-Postings auch nicht deaktiviert werden können.

bb) Bei der von der Arbeitgeberin über die K Informationssysteme GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Smartphone-Applikationen handelt es sich nicht um eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt ist.

Zwar stellt die Applikation eine technische Einrichtung dar. Allerdings ermöglicht die bereitgestellte Funktion „Kundenfeedback“ nicht eine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der beschäftigten Mitarbeiter, da diese die Daten nicht im Kern selbst erhebt oder aber programmgemäß verarbeitet.

(1) Die streitgegenständliche App erhebt die Daten nicht selbständig. Datenerhebung ist nach der gesetzlichen Definition von § 3 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz das Beschaffen von Daten über den Betroffenen, vorliegend also über die Mitarbeiter, deren Persönlichkeitsrecht gegenüber der Arbeitgeberseite durch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geschützt werden soll. Das Erheben besteht damit in einer Aktivität, durch die die erhebende Stelle Kenntnis von den betreffenden Daten erhält oder die Verfügungsmacht über diese begründet. Jedoch erfüllt nicht jedes Erhalten oder Empfangen von Daten die Voraussetzungen des Beschaffens in diesem Kontext. Vielmehr muss zu der objektiven Tatsache der Begründung der Verfügungsgewalt über die Daten ein aktives Handeln kommen, das von einem entsprechenden, der erhebenden Stelle zuzurechnenden Willen der handelnden Person getragen ist (Simitis/ Dammann BDSG § 3 Rn. 102). Das vom Begriff des Beschaffens geforderte aktive und subjektive Element fehlt, wenn Daten einer Stelle durch Dritte ohne eigenes Zutun zuwachsen. Hält der Informationsempfänger elektronische oder herkömmliche Empfangsvorrichtungen wie Briefkästen, Faxgeräte, E-Mail-Accounts oder Websites mit Eingabemöglichkeit vor und werden diese zur Mitteilung personenbezogener Daten benutzt, so liegt darin kein Erheben der damit empfangenen Daten, es sei denn, die Benutzer wurden aufgefordert, für bestimmte Zwecke bestimmte Daten zu liefern (Simitis/ Dammann BDSG § 3 Rn. 104).

Dies ist vorliegend nicht gegeben, weil die Arbeitgeberin die Kunden gerade nicht zu einem Feedback über das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter auffordert. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Aufforderung zu einem „Feedback“ den Kunden auch dazu verleiten kann, Kommentare über Verhalten und Leistung von Mitarbeitern abzugeben; im Fokus dieser Aufforderung steht dies jedoch nicht. So hat die Arbeitgeberin nachvollziehbar behauptet, dass 99 % der Kundenrückmeldungen sich auf das Warensortiment und ähnliche Bedingungen der betreffenden Filiale beziehen und nur 1 % mitarbeiterbezogen sei.

(2) Die streitgegenständliche App verarbeitet die mitarbeiterbezogenen Daten, die von Kunden eingegeben werden, auch nicht etwa programmgemäß zu Aussagen über Verhalten und Leistung der Betroffenen. Im Gegensatz zu EDV-Systemen, bei denen Leistungsdaten manuell eingegeben, jedoch programmgemäß zusammengestellt, in Beziehung zueinander gesetzt und damit zu Aussagen über Leistung oder Verhalten von Arbeitnehmern zusammengefasst werden (wie z.B. beim Technikerberichtssystem in der BAG-Entscheidung vom 14. September 1984), stellt die streitgegenständliche App lediglich eine weitere Übermittlungsmöglichkeit für Rückmeldungen durch Dritte dar. Sie verarbeitet selber derartige Daten ebenso wenig wie das Kontaktpostfach der Arbeitgeberin auf der Unternehmens-Website und stellt daher lediglich eine Form des elektronischen Briefkastens dar.

Die weitere Nutzung der Daten erfolgt hingegen nicht technisch mit der Gefahr des Kontextverlustes, sondern ausschließlich manuell dadurch, dass Informationen durch Mitarbeiter der Dienstleistungs-KG selektiert und an die entsprechenden Hausleiter der Betriebe weitergeleitet werden. Dafür, dass die App selber die entsprechenden Daten kategorisiert oder auch eine Auswertungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Gefahr des Kontextverlustes und der anonymen Überwachung gerade durch die technische Einrichtung ist damit nicht gegeben. Die Möglichkeit, dass Kunden dem Arbeitgeber Daten über Verhalten oder Leistung seiner Mitarbeiter zukommen lassen, wird durch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ebenso wenig erfasst, wie eine Überwachung der Arbeitnehmer durch Testkäufer oder Hausdetektive.

cc) Da es bereits an einer Überwachungsmöglichkeit durch die technische Einrichtung fehlt, kam es nicht streitentscheidend auf die Frage der wirksamen Anonymisierung durch die K Dienstleistungs-KG an."


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EuGH: YouTube-Kanal mit Werbevideos für Autos ist kein audiovisueller Mediendienst - PKW-EnVKV-Angaben erforderlich

EuGH
Urteil vom 21.02.2018
C‑132/17
Peugeot Deutschland GmbH gegen Deutsche Umwelthilfe e. V.


Der EuGH hat entschieden, dass ein YouTube-Kanal mit Werbevideos für Autos kein audiovisueller Mediendienst im Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ist. Dies hat zur Folge, dass die nach der PKW-EnVKV-Angaben erforderlichen Pflichtangaben vorgehalten werden müssen.

Tenor der Entscheidung:

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass die Definition des Begriffs „audiovisueller Mediendienst“ weder einen Videokanal wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auf dem die Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, noch eines dieser Videos für sich genommen erfasst.

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OLG Saarbrücken: Verstoß einer Gaststätte gegen das Nichtraucherschutzgesetz ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Saarbrücken
Urteil vom 07.03.2018
1 U 17/17


Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass der Verstoß einer Gaststätte gegen das Nichtraucherschutzgesetz ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß darstellt.

Bei den Vorschriften der § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz - NRauchSchG SL) handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG.

EuGH: Kirchliche Arbeitgeber dürfen von Bewerbern nicht für jede Tätigkeit Kirchenzugehörigkeit verlangen - Abwägung zwischen Interessen der Kirche und Antidiskriminierungsgrundsätzen

EuGH
Urteil vom 17.04.2018
C-414/16
Vera Egenberger / Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.


Der EuGH hat entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber von Bewerbern nicht für jede Tätigkeit eine entsprechende Kirchenzugehörigkeit verlangen dürfen. Insofern ist auf die konkrete Tätigkeit bezogen eine Abwägung zwischen Interessen der Kirche und den Antidiskriminierungsgrundsätzen erforderlich.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist in Verbindung mit deren Art. 9 und 10 sowie mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass für den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss, damit sichergestellt wird, dass die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.

2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der dort genannten wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderung um eine Anforderung handelt, die notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist und keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie umfassen darf. Die Anforderung muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

3. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können

Dieses Erfordernis muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen

Frau Vera Egenberger, die keiner Konfession angehört, bewarb sich 2012 auf eine vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung (Deutschland) ausgeschriebene Stelle. Es handelte sich um eine befristete Referentenstelle für ein Projekt, das die Erstellung des Parallelberichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung zum Gegenstand hatte. Das Aufgabengebiet umfasste sowohl die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit als auch die Koordinierung des internen Meinungsbildungsprozesses. Nach der Stellenausschreibung mussten die Bewerber Mitglied einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche sein. Frau Egenberger wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Da sie eine Benachteiligung aus Gründen der Religion erlitten zu haben glaubte, verklagte sie das Evangelische Werk vor den deutschen Gerichten auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 9 788,65 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht, bei dem der Rechtsstreit mittlerweile anhängig ist, hat den Gerichtshof
in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie ersucht. Diese zielt auf den Schutz des Grundrechts der Arbeitnehmer ab, nicht u. a. wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, soll aber auch dem im Unionsrecht – insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – anerkannten Recht der Kirchen (und der anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) auf Autonomie Rechnung tragen.

In diesem Sinne bestimmt die Richtlinie, dass eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) eine mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung aufstellen kann, wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt“. Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht aus, in Deutschland müsse sich die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Kriterien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Privileg der Selbstbestimmung auf eine Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses beschränken. Es möchte vom Gerichtshof daher insbesondere wissen, ob eine solche beschränkte gerichtliche Kontrolle mit der Richtlinie vereinbar ist.

In seinem heute verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass nach der Richtlinie eine Abwägung zwischen dem Recht auf Autonomie der Kirchen (und der anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) und dem Recht der Arbeitnehmer, insbesondere bei der Einstellung nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden, vorzunehmen ist, um einen angemessenen Ausgleich herzustellen. Nach Auffassung des Gerichtshofs muss eine solche Abwägung im Fall eines Rechtsstreits von einer unabhängigen Stelle und letztlich von einem innerstaatlichen Gericht überprüft werden können.

Wenn eine Kirche (oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht) zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung
einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche (bzw.
Organisation), muss ein solches Vorbringen also Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen
Kontrolle sein können. Das angerufene Gericht muss sich vergewissern, dass die in der Richtlinie
für die Abwägung der gegebenenfalls widerstreitenden Rechte genannten Kriterien im konkreten
Fall erfüllt sind.

Der Gerichtshof stellt insoweit klar, dass es den staatlichen Gerichten im Regelfall nicht zusteht, über das der angeführten beruflichen Anforderung zugrunde liegende Ethos als solches zu befinden. Gleichwohl haben sie festzustellen, ob die drei Kriterien „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ in Anbetracht dieses Ethos im Einzelfall erfüllt sind.

Demnach haben die staatlichen Gerichte zu prüfen, ob die Anforderung notwendig und angesichts
des Ethos der betreffenden Kirche (bzw. Organisation) aufgrund der Art der in Rede stehenden
beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist. Zudem muss die
Anforderung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, d. h., sie muss
angemessen sein und darf nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche
hinausgehen.

Hinsichtlich der Problematik, die damit zusammenhängt, dass eine Unionsrichtlinie grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen entfaltet, sondern der Umsetzung in nationales Recht bedarf, weist der Gerichtshof schließlich darauf hin, dass es den nationalen Gerichten obliegt, das nationale Recht, mit dem die Richtlinie umgesetzt wird, so weit wie möglich im Einklang mit ihr auszulegen.

Für den Fall, dass es sich als unmöglich erweisen sollte, das einschlägige nationale Recht (hier das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) im Einklang mit der Antidiskriminierungsrichtlinie – nach ihrer Auslegung im heutigen Urteil des Gerichtshofs – auszulegen, stellt der Gerichtshof klar, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht das nationale Recht unangewendet lassen muss.

Da die Charta Anwendung findet, muss das nationale Gericht nämlich den Rechtsschutz gewährleisten, der dem Einzelnen aus dem Verbot jeder Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung (verankert in Art. 21 der Charta, wobei dieses Verbot als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat) und dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (niedergelegt in Art. 47 der Charta) erwächst. Sowohl das Diskriminierungsverbot als auch das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verleihen aus sich heraus dem Einzelnen ein Recht, das er in einem Zivilrechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: