Skip to content

EU-Kommission: Kartellrechtliche Untersuchung gegen Amazon wegen möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen

Die EU-Kommission hat eine kartellrechtliche Untersuchung gegen Amazon wegen möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen eingeleitet.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:

Kartellrecht: Kommission leitet Untersuchung möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Amazon ein

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Die europäischen Verbraucher kaufen zunehmend online ein. Der elektronische Handel hat den Wettbewerb im Einzelhandel angekurbelt und zu einer größeren Auswahl und günstigeren Preisen geführt. Wir müssen sicherstellen, dass große Online-Plattformen diese Vorteile nicht durch wettbewerbswidriges Verhalten aushebeln. Ich habe daher beschlossen, die Geschäftspraktiken von Amazon und seine doppelte Funktion als Verkaufsplattform und Einzelhändler unter die Lupe zu nehmen, um die Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln zu prüfen.“

Amazon hat als Plattform eine doppelte Funktion: Zum einen verkauft das Unternehmen als Einzelhändler Produkte auf seiner Website, zum anderen stellt es einen Online-Marktplatz zur Verfügung, über den unabhängige Händler ihre Produkte direkt an Verbraucher verkaufen können.

Bei der Bereitstellung eines Marktplatzes für unabhängige Händler sammelt Amazon fortlaufend Daten über die Tätigkeit auf seiner Plattform. Nach ersten Erkenntnissen der Kommission scheint Amazon wettbewerbssensible Informationen über Marktplatzhändler, ihre Produkte und die von den Händlern auf der Plattform vorgenommenen Transaktionen zu nutzen.

Im Rahmen der eingehenden Prüfung wird die Kommission Folgendes untersuchen:

die Standardvereinbarungen zwischen Amazon und Marktplatzhändlern, die es Amazon als Einzelhändler ermöglichen, Daten von Drittanbietern zu analysieren und zu nutzen. Insbesondere wird die Kommission der Frage nachgehen, ob und wie die Nutzung der Daten, die Amazon als Einzelhändler über die Marktplatzhändler sammelt, den Wettbewerb beeinträchtigt.
die Rolle von Daten bei der Auswahl der in der „Buy Box angezeigten Händler“ und wie sich die Nutzung wettbewerbssensibler Informationen über Marktplatzhändler durch Amazon gegebenenfalls auf diese Auswahl auswirken könnte. Über die gut sichtbar auf der Amazon-Website angezeigte „Buy Box“ können Kunden Produkte eines bestimmten Einzelhändlers direkt in ihren Einkaufswagen legen. Die Anzeige in der „Buy Box“ scheint für Marktplatzhändler entscheidend zu sein, da die meisten Transaktionen über sie abgewickelt werden.
Die untersuchten Praktiken verstoßen möglicherweise gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV).

Die Kommission wird ihre eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.



Hintergrund

Nach Artikel 101 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU‑Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der jeweiligen Sache. Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung besagt ferner, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat Amazon und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten über die Einleitung des Verfahrens in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche Register unter der Nummer AT.40462 eingesehen werden.

LG Düsseldorf: Versandapotheke DocMorris erhält keinen Schadensersatz von Apothekerkammer Nordrhein - Von Kammer erwirkte einstweilige Verfügungen wegen diverser Werbemaßnahmen waren rechtmäßig

LG Düsseldorf
Urteil vom 17.07.2019
15 O 436/16


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Versandapotheke DocMorris keinen Schadensersatz von der Apothekerkammer Nordrhein erhält. Die von der Kammer erwirkten einstweiligen Verfügungen wegen diverser Werbemaßnahmen waren rechtmäßig.

Erfolglose Schadensersatzklage einer Versandapotheke

Mit Urteil vom 17.07.2019 hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 436/16) die Schadensersatzklage einer Versandapotheke gegen die Apothekerkammer Nordrhein über knapp 14 Millionen Euro abgewiesen.

Die Versandapotheke hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z.B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Apothekerkammer war der Ansicht, dass dieses Vorgehen gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoße. Sie erwirkte deshalb in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen und ließ der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagen. Die Versandapotheke argumentierte vor dem Landgericht Düsseldorf, aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stünde fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gelte nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der Verbotsverfügungen habe bei ihr den geltend gemachten Schaden verursacht.

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die betroffenen einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen sind und die Apothekerkammer Nordrhein deshalb keinen Schadensersatz zahlen muss. Die Werbemaßnahmen wären nämlich jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen befasste sich das Urteil des EuGH nicht und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im
Arzneimittelrecht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht.



Bundeskartellamt: Amazon ändert Geschäftsbedingungen für Marketplace-Händler aufgrund kartellrechtlicher Bedenken des Bundeskartellamtes

Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass Amazon die Geschäftsbedingungen für Marketplace-Händler aufgrund kartellrechtlicher Bedenken des Bundeskartellamtes ändert.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

"Bundeskartellamt erwirkt für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen weitreichende Verbesserungen der Geschäftsbedingungen

Aufgrund von kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes ändert Amazon seine Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Zur Beendigung unseres Verfahrens wird Amazon seine Geschäftsbedingungen für die auf dem Marketplace tätigen Händler für den deutschen Marktplatz amazon.de, für alle europäischen Marktplätze (amazon.co.uk, amazon.fr, amazon.es, amazon.it) sowie weltweit für alle seine Online-Marktplätze einschließlich der amerikanischen und asiatischen Marktplätze anpassen. Die Änderung der Geschäftsbedingungen (Business Solutions Agreement - BSA) wird heute von Amazon angekündigt und veröffentlicht. Sie tritt 30 Tage später in Kraft. Damit werden die zahlreichen Beschwerden von Händlern beim Bundeskartellamt gegenüber Amazon aufgegriffen. Die Änderungen betreffen den einseitigen Haftungsausschluss zugunsten von Amazon, die Kündigung und Sperrung der Konten der Händler, den Gerichtsstand bei Streitigkeiten sowie den Umgang mit Produktinformationen und viele andere Fragen. Für die auf den Amazon Marktplätzen tätigen Händler haben wir mit unserem Verfahren weltweit weitreichende Verbesserungen erwirkt. Das Verfahren wird eingestellt“.

Amazon ist in vielen Produktgruppen der größte Online-Händler und betreibt den mit Abstand größten Online-Marktplatz in Deutschland. Für viele Händler hat der Amazon-Marktplatz beim Online-Vertrieb, insbesondere für den Zugang zum Kunden, eine große Bedeutung. Im November 2018 hatte das Bundeskartellamt aufgrund von zahlreichen Beschwerden von Händlern ein Verfahren gegen das Unternehmen wegen des Verdachts auf missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber den Händlern auf dem deutschen Marktplatz amazon.de eröffnet (siehe PM des Bundeskartellamtes vom 29. November 2018). Dieses Verfahren hat das Bundeskartellamt aufgrund der vorgenommenen Änderungen nun eingestellt.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

- Haftungsregeln:

Amazon ist bislang praktisch von jeglicher Haftung gegenüber den Händlern freigestellt.

Dieser Haftungsausschluss von Amazon wird zu Gunsten der Händler eingeschränkt und enger gefasst. Amazon haftet künftig ebenso wie die Händler für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Damit erfolgt für die europäischen Marktplätze eine Anpassung der Regelungen an europäische Standards für Geschäftsbeziehungen zwischen Gewerbetreibenden (B2B).

- Kündigung und Sperrung:

Amazon hat bislang ein unbeschränktes Recht zur sofortigen Kündigung und der sofortigen Sperrung von Konten der Händler ohne Angabe von Gründen.

Bei ordentlichen Kündigungen gilt künftig eine 30 Tage-Frist. Bei außerordentlichen Kündigungen (gestützt auf den Vorwurf von Gefährdungen und Rechtsverletzungen durch einen Händler) ebenso wie bei Sperrungen besteht nun eine Pflicht von Amazon zur Information und Begründung.

- Gerichtsstand:

Bislang war Luxemburg als ausschließlicher Gerichtsstand in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Marktplatz als auch in den europäischen Geschäftsbedingungen für den Zahlungsverkehr vorgegeben. Diese Regelung hat es insbesondere kleineren Händlern erschwert, überhaupt eine rechtliche Auseinandersetzung zu suchen.

Die Ausschließlichkeit des luxemburgischen Gerichtsstands wird nun für alle europäischen Marktplätze beseitigt. Inländische Gerichte können künftig unter bestimmten Voraussetzungen zuständig sein.

- Retouren und Erstattungen:

Für die Kunden bleibt alles beim Alten. Von einer Neuregelung unangetastet bleiben die Amazon-Regeln zu Kundenretouren und Erstattungen im Hinblick auf das Verhältnis zu den Kunden.

Bislang mussten die Händler einseitig die Kosten und sonstigen Folgen einer von Amazon getroffenen Erstattungsentscheidung tragen. Halten sie die Retoure für unberechtigt, können sie nach den neuen Regelungen Widerspruch einlegen und ggf. einen Ausgleichsanspruch gegenüber Amazon geltend machen.

- Produktinformation und Nutzungsrechte:

Die Händler mussten Amazon bislang sehr weitreichende Rechte zur Nutzung der eigenen Produktmaterialien, wie Informationen, Beschreibungen, Bilder etc. einräumen. Händler mussten dem Amazon-Marktplatz außerdem Produktmaterial zur Verfügung stellen, das qualitativ ebenso hochwertig ist wie das von ihnen in anderen Vertriebskanälen verwendete Material („Paritätsvorgabe“).

Die angepassten Regelungen enthalten hinsichtlich der Nutzungsrechte Verbesserungen und Klarstellungen im Sinne der Händler. Insbesondere ist die zulässige Nutzung durch Amazon nun auf bestimmte Verwendungszwecke beschränkt. Die sogenannte „Paritätsvorgabe“ entfällt. Künftig sind daher hochwertigere bzw. speziellere Produktinformationen und Darstellungen auf anderen Webseiten möglich. Anforderungen von Amazon an die Qualität des Produktmaterials bleiben aber weiterhin zulässig. Diese Änderung unterstützt die Möglichkeiten von Händlern und Herstellern, mit eigenen Internetseiten in den Wettbewerb zum Amazon-Marktplatz zu treten.

- Geheimhaltung:

Öffentliche Äußerungen der Händler zu der Geschäftsbeziehung zu Amazon sind bislang nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Amazon erlaubt gewesen.

Die diesbezügliche Klausel wird weitgehend reduziert.

- Transparenz:

Das Bundeskartellamt hat dafür Sorge getragen, dass es für Händler künftig einfacher wird, die geltenden Regelungen überhaupt zu identifizieren. Die Regelungen werden künftig besser auffindbar sein. Änderungen werden mit einer Frist von 15 Tagen vorher angekündigt.

- Produktrezensionen und Verkäuferbewertungen:

Von zahlreichen Händlern wurde auch die Praxis von Amazon bei Bewertungen beanstandet. Es wurde kritisiert, dass Amazon Verkäufe von Amazon als Händler (Amazon Retail) gegenüber den Verkäufen von Marktplatzhändlern in dieser Hinsicht bevorzugen würde, insbesondere weil über Drittanbieter eingeholte Produktbewertungen von der Plattform entfernt werden. Amazon hat vorgetragen, dass es ein erhebliches Risiko von falschen und manipulativen Bewertungen gibt und Amazon das Problem grundsätzlich angehen möchte. Vor allem soll das bislang nur den Lieferanten von Amazon Retail zugängliche eigene Bewertungsprogramm „Vine“ schrittweise für solche Marktplatzhändler geöffnet werden, die Inhaber einer bei Amazon registrierten Marke sind.

Von weiteren Anforderungen für die Regelungen zu Produktbewertungen hat das Bundeskartellamt deshalb sowie vor dem Hintergrund der laufenden Sektoruntersuchung „Nutzerbewertungen“ (siehe PM des Bundeskartellamtes vom 23. Mai 2019) und der laufenden Untersuchungen der Europäischen Kommission zu Amazon (siehe unten) zunächst abgesehen.

Auf dem Markplatz amazon.de waren 2018 mehr als 300.000 Dritthändler tätig. Bezogen auf das Handelsvolumen von Dritthändlern auf dem Marktplatz amazon.de stammen 60-65 Prozent von deutschen Händlern, 20-25 Prozent von außereuropäischen Händlern und 10-15 Prozent von Händlern aus sonstigen europäischen Ländern, darunter weniger als 2 Prozent von Händlern aus Österreich und in noch weit geringerem Umfang aus Luxemburg. Mehr als 95 Prozent des Gesamthandelsvolumens auf amazon.de entfällt auf deutsche oder österreichische Kunden. 2018 wurden auf amazon.de mehr als 300 Mio. verschiedene Artikel (ASIN) angeboten und ca. 1,3 Mrd. Produkte verkauft. Das (netto) Handelsvolumen des deutschen Marktplatzes betrug im Jahr 2018 weit mehr als 20 Mrd. Euro. Amazon.de ist damit der mit Abstand größte der fünf europäischen Marktplätze von Amazon. Bezogen auf die fünf europäischen Marktplätze macht der deutsche Marktplatz 40-50 Prozent aus, danach folgen der britische und dann die drei übrigen Marktplätze (amazon.fr, amazon.es, amazon.it). Von den 37 Mio. Kunden in 2018, die mindestens ein Produkt auf dem deutschen Marktplatz gekauft haben, stammen über 80 Prozent aus Deutschland und 5-10 Prozent aus Österreich. Das Handelsvolumen auf amazon.de stammt zu 40-45 Prozent von der eigenen Retail-Sparte von Amazon und zu 55-60 Prozent von Dritthändlern. Im Jahr 2018 wurden von Amazon auf dem deutschen Marktplatz mehr als 250.000 Verkäufer-Konten dauerhaft und mehr als 30.000 Verkäufer-Konten vorübergehend gesperrt. Grund waren vor allem Betrugsvorwürfe (daneben Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Produktfälschungen).

Während des Verfahrens hat sich das Bundeskartellamt intensiv mit der Europäischen Kommission ausgetauscht, die auf Basis des europäischen Kartellrechts weiterhin vor allem die Erhebung und die Nutzung von Transaktionsdaten durch Amazon untersucht. Die Kommission befasst sich dabei insbesondere mit dem Datengebrauch durch Amazon sowie dessen Auswirkungen auf die Marktplatzhändler.

Darüber hinaus hat sich das Bundeskartellamt mit zahlreichen nationalen Wettbewerbsbehörden in Europa sowie außerhalb Europas über den Verfahrensgegenstand ausgetauscht. Intensive Gespräche gab es insbesondere auch mit den Wettbewerbsbehörden in Österreich (Bundeswettbewerbsbehörde) und von Luxemburg (Conseil de la concurrence), da diese auch eigene Missbrauchsverfahren gegen Amazon geführt und ermittelt haben.

Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie in einem Fallbericht auf unserer Internetseite."






OLG Köln: Erschütterung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG wenn Anspruchsteller nach Kenntnis von möglicher Rechtsverletzung bei Ermittlung des Sachverhalts zögerlich vorgeht

OLG Köln
Beschluss vom 12.04.2019
6 W 22/19

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG erschüttert ist, wenn der Anspruchsteller nach Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung bei der Ermittlung des Sachverhalts und Beschaffung von Mitteln zur Glaubhaftmachung zögerlich oder nachlässig vorgeht.

Aus den Entscheidungsgründen:

2. Vorliegend ist die tatsächliche Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG insofern erschüttert, als nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin die angegriffene Werbeaussage „im Wesentlichen unverändert“ seit 2015 verwendet wird. Da die Antragstellerin die Begutachtung am 23.8.2018 beauftragt hat, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor dem 23.8.2018 bereits Kenntnis von der hier angegriffenen Werbeaussage als solcher hatte.

a. Da grundsätzlich keine Marktbeobachtungspflicht besteht, spielt es für die Frage der Dringlichkeit grundsätzlich keine Rolle, wie lange ein Verstoß schon andauert, sondern es kommt vielmehr darauf an, wann der Antragsteller konkret Kenntnis davon erlangt hat. Wenn jedoch davon auszugehen ist, dass die Werbeaussage eines unmittelbaren Konkurrenten bereits seit 2015 „im Wesentlichen unverändert“ verwendet wird, kann dieser Vortrag - zusammen mit dem Umstand, dass eine tatsächliche Kenntniserlangung von der Werbung jedenfalls ca. vier Monate vor der Antragstellung im Verfügungsverfahren gelegen haben muss - genügen, den Schluss auf eine möglicherweise dringlichkeitsschädliche Kenntnis zuzulassen und die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG zu erschüttern.

b. Die Antragstellerin vertritt zwar die Ansicht, dass der Vortrag der Antragsgegnerin zu unklar und pauschal sei, um die Vermutung des § 12 UWG zu erschüttern, weil sich nicht ergebe, was mit „im Wesentlichen unverändert“ gemeint sei. Da es jedoch vorliegend um die Werbeaussage bzgl. der Entfernung/Befreiung von Pollen durch die beworbenen Luftwäscher geht, ergibt die Auslegung, dass auch aus Sicht der Antragstellerin und des Gerichts dieser Vortrag nur dahingehend verstanden werden kann, dass zumindest der Kern der Werbeaussage unverändert verwendet worden sei, mag sich auch der Aufbau oder die graphische Darstellung der Werbung verändert haben.

3. Damit ist es nunmehr entsprechend der allgemeinen Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast Sache der Antragstellerin das Vorliegen des Verfügungsgrunds darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Dazu gehört im vorliegenden Fall auch Vortrag zum Zeitpunkt, wann sie konkret Kenntnis von der angegriffenen Werbung erlangt hat und wie sie sich danach verhalten hat, etwa wann und wodurch sie sich veranlasst sah, das Gutachten in Auftrag zu geben.

a. Es trifft zwar zu, dass in einem Fall, in dem ein Verstoß nicht offensichtlich erkennbar ist und es zunächst weiterer Ermittlungen und Aufklärung bedarf, nicht (allein) auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Werbeaussage abzustellen ist, sondern (auch) auf den Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von den die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage begründenden Umständen weiß und diese auch glaubhaft machen kann (vgl. Senat GRUR-RR 2018, 207 Rn. 56 ff.). Auch dieser Zeitpunkt – hier der Erhalt des Testergebnisses nebst Zeitraum bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung - ist maßgeblich für die Frage der Dringlichkeit.

b. Es handelt sich jedoch – entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht um den allein maßgeblichen Zeitpunkt. Denn obgleich der Verletzte nach Kenntniserlangung von einer Werbeaussage seine Ermittlungen und Aufklärungsbemühungen nicht mit „besonderer Eile“ durchführen und nicht die „größtmögliche Schnelligkeit“ walten lassen muss, so kann es doch im Einzelfall dringlichkeitsschädlich sein, wenn er sich bei der Verfolgung seiner Ansprüche in einer solchen Weise nachlässig oder zögerlich verhält, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen (vgl. Senat, aaO., Rn. 60; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.1.2013 – I-2 U 87/12, juris Rn. 54). Deshalb darf zwar aus der Zeit, die der Verletzte zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrag für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt hat, nicht auf das Fehlen der erforderlichen Dringlichkeit geschlossen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.9.2015 – 6 U 52/15, juris Rn. 73). Dies gilt jedoch nur, solange der Verletzte dabei die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege geleitet und zu Ende geführt hat (vgl. OLG Karlsruhe, aaO.).

c. Wie lange es vorliegend seit Kenntnis von den Werbeaussagen bis zur Beauftragung des Gutachtens gedauert hat, lässt sich mangels Vortrags bzgl. des genauen Zeitpunkts der Kenntniserlangung nicht erkennen. Es kommt für die abschließende Beurteilung der Dringlichkeit jedoch einerseits entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem die Antragstellerin Kenntnis von der Werbeaussage erlangt hat, und andererseits darauf, wann und welcher Umstand sie dazu veranlasst hat, die Werbeaussage in Frage zu stellen und Ermittlungen aufzunehmen. Nur dann lässt sich beurteilen, ob sie trotz einer Vermutung bzw. eines Verdachts eines unlauteren Verhaltens seitens der Antragsgegnerin die entsprechenden Ermittlungen zögerlich bzw. nachlässig oder doch ausreichend zügig betrieben hat.

4. Da nach alledem weder dargetan ist, dass die Antragstellerin von der Werbeaussage erst in dringlichkeitsunschädlicher Zeit Kenntnis erlangt hat noch dass sie zwar seit Längerem Kenntnis von der Werbung hatte, sie jedoch erst in nicht dringlichkeitsschädlicher Zeit Veranlassung hatte, die Aussage überprüfen zu lassen, ist die Antragstellerin trotz Hinweises des Landgerichts ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Das Landgericht hat danach den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.

Den Volltext der Entscheidung finden sie hier

EuG: Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke - Bußgelder bestätigt

EuG
Urteile vom 12.07.2019
T-762/15 Sony Corporation und Sony Electronics / Kommission
T-763/15 Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission
T-772/15 Quanta Storage / Kommission
T-1/16 Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea / Kommission
T-8/16 Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea / Kommission


Das EuG hat entschieden, dass ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke bestand und die in diesem Zusammenhang verhängten Bußgelder bestätigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem ein Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke festgestellt wurde

Die gegen die betreffenden Unternehmen verhängten Geldbußen bleiben somit unverändert Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass mehrere Unternehmen unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union an einem Kartell auf dem Markt für optische Laufwerke beteiligt gewesen seien. Diese Geräte werden u. a. in den PCs verwendet, die von den Gesellschaften Dell und Hewlett Packard (im Folgenden: HP) hergestellt werden, den beiden wichtigsten Originalgeräteherstellern auf dem Weltmarkt für PCs. Zur Auswahl ihrer Lieferanten für optische Laufwerke nutzen Dell und HP klassische weltweite Ausschreibungsverfahren. Diese beinhalten u. a. vierteljährliche Verhandlungen mit einer kleinen Anzahl vorausgewählter Lieferanten über weltweite Preise und Gesamtabnahmemengen. Die Ausschreibungsverfahren, die in den vorliegenden Rechtssachen betroffen sind, umfassten Aufforderungen zur Angebotsabgabe, Aufforderungen zur elektronischen Angebotsabgabe, Online-Verhandlungen, elektronische Auktionen und bilaterale Offline-Verhandlungen. Nach Auffassung der Kommission sollten mit dem fraglichen Kartell, das spätestens seit Juni 2004 und bis November 2008 bestanden habe, die Volumina auf dem Markt angepasst werden, so dass die Preise auf einem höheren Stand bleiben als ohne das Kartell.

Die Kommission hat Philips, Lite-On und Philips & Lite-On Digital Solutions Corporation die Geldbußen erlassen, da sie ihr das wettbewerbswidrige Verhalten angezeigt hatten. Gegen die anderen beteiligten Unternehmen wurden hingegen folgende Geldbußen verhängt:


Sony Corporation und Sony Electronics Inc. (gesamtschuldnerisch) 21 024 000 EURO
Sony Optiarc Inc. 9 782 000 EURO
(davon 5 433 000 gesamtschuldnerisch mit der Sony Optiarc America Inc.)
Quanta Storage Inc. 7 146 000
Hitachi-LG Data Storage Inc. und Hitachi-LG Data Storage Korea Inc. (gesamtschuldnerisch) 37 121 000 EURO
Toshiba Samsung Storage Technology Corp. und Toshiba Samsung Storage Technology Korea Corp. (gesamtschuldnerisch) 41 304 000 EURO

Die mit den Geldbußen belegten Unternehmen klagten vor dem Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission bzw. auf Herabsetzung der Geldbußen.

In seinen heutigen Urteilen stellt das Gericht zunächst fest, dass ein Teil der von dem Kartell umfassten optischen Laufwerke in den Mitgliedstaaten der EU an von Dell und HP gehaltene Unternehmen verkauft oder für Rechnung der in ihrem Namen handelnden Wirtschaftsbeteiligten in Mitgliedstaaten der EU befördert wurde. Infolgedessen hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass sich das fragliche Kartell räumlich auf das gesamte Unionsgebiet erstreckte und somit die Vorschriften des Wettbewerbsrechts der Union anzuwenden sind.

Das für Wirtschaftsbeteiligte geltende Verbot, mit ihren Wettbewerbern Informationen über ihr Marktverhalten auszutauschen, ist ganz besonders relevant in einer Situation wie der hier vorliegenden, die sich durch eine beschränkte Anzahl von Wettbewerbern auszeichnet. In diesem Kontext stellt das Gericht nach der Prüfung einer Reihe von Kontakten zwischen den Beteiligten des Kartells im Hinblick auf ihre Verkäufe an Dell und HP fest, dass die meisten dieser Kontakte Praktiken belegen, die aufgrund ihrer Zielsetzung geeignet waren, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu verfälschen.

Auch konnte die Kommission, ohne sich in diesem Punkt zu widersprechen, zutreffend feststellen, dass die fraglichen wettbewerbswidrigen Praktiken zum einen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten und zum anderen aus einer Reihe einzelner wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bestanden. Insoweit setzt der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Gesamtheit von Verhaltensweisen mehrerer Parteien voraus, die dasselbe wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfolgen. Zudem haben sich die am Kartell Beteiligten vorsätzlich an einem globalen Netzwerk von parallelen Kontakten beteiligt, mit dem das gemeinsame Ziel verfolgte wurde, die Auswahlmechanismen für Lieferanten zu vereiteln, die Dell und HP geschaffen hatten, um den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu intensivieren.

Schließlich weist das Gericht die Argumentation der mit den Geldbußen belegten Unternehmen zurück, wonach die Höhe der von der Kommission gegen sie verhängten Geldbußen falsch berechnet worden sei. Insbesondere hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, indem sie nicht von der in den Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen vorgegebenen allgemeinen Methode abgewichen ist, um im Hinblick auf die besonderen Umstände, auf die sich Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea berufen hatten, den Betrag der gegen diese verhängten Geldbußen herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund weist das Gericht die Klagen insgesamt ab.



OVG Münster: Streaming-Zusatztarif StreamOn der Telekom darf vorläufig nicht weiter angeboten werden - Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen

OVG Münster
Beschluss vom 12.07.2019
13 B 1734/18


Das OVG Münster hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass der Streaming-Zusatztarif StreamOn der Telekom vorläufig nicht weiter angeboten werden darf. Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen vor.

Damit bestätigte das Gericht die Ansicht der Bundesnetzagentur und die Vorinstanz (siehe dazu VG Köln: Zusatzangebot StreamOn der Telekom für Streamingdienste rechtswidrig - Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität und europäische Roaming-Regelungen )

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OVG NRW bestätigt vorläufiges Aus für "StreamOn"

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene Produkt "StreamOn" in der bisherigen Form vorläufig nicht weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem durch die Telekom Deutschland GmbH gegen die Bundesnetzagentur angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Bei "StreamOn" handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming sog. Contentpartner der Antragstellerin nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet. Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde allerdings in eine generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein, was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von "StreamOn" ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.

Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass "StreamOn" gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von "StreamOn" in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin ab. Mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 12. Juli 2019 wies der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts auch die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Zur Begründung führte der 13. Senat aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von "StreamOn" in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1734/18 (I. Instanz: VG Köln - 1 L 253/18 -)



OLG Oldenburg: Anspruch gegen Facebook auf Wiedereinstellung eines zu Unrecht gelöschten Beitrags wenn nach Abwägung kein Verstoß gegen NetzDG besteht

OLG Oldenburg
Urteil vom 01.07.2019
13 W 16/19


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Anspruch gegen Facebook auf Wiedereinstellung eines zu Unrecht gelöschten Beitrags besteht, wenn nach Abwägung kein Verstoß gegen das NetzDG vorliegt.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

Facebook muss gelöschten Post wieder einstellen

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt in einem Eilverfahren Facebook dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Das Recht der Meinungsfreiheit werde sonst in unzulässigem Maße eingeschränkt, so die Richter.

Der klagende Facebook-Nutzer hatte auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte.

Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“.

Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. „Hassreden“ sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind „Hassreden“ verboten. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht.

Das Landgericht wies den Antrag des Klägers, Facebook zur Wiedereinstellung des Beitrags zu verpflichten, zurück. Dagegen zog der Kläger vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Nachdem der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt hatte, hatte er Erfolg. Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, so dass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so der Senat. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 13 W 16/19, Urteil vom 1. Juli 2019




OVG Lüneburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist höchstpersönliches Recht und gehört nicht zur Insolvenzmasse

OVG Lüneburg
Beschluss vom 26.06.2019
11 LA 274/17


Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein höchstpersönliches Recht ist und nach Insolvenzeröffnung nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Anspruch kann daher nicht vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Die für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erforderlichen Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor, weil er nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Nach der in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltenen Begriffsbestimmung ist eine „betroffene Person“ diejenige identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Die Bedeutung dieses Begriffs ergibt sich somit implizit aus der Begriffsbestimmung für personenbezogene Daten (Klabunde, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4, Rn. 12). Danach ist die betroffene Person diejenige, die davor zu schützen ist, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (Schild, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.2.2019, DS-GVO, Art. 4, Rn. 28). Das Auskunftsrecht steht somit nur dem Betroffenen zu und beschränkt sich auf die zu seiner Person gespeicherten Daten (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Jan. 2019, BDSG 2003, § 19, Rn. 1 a, bzgl. des Auskunftsanspruchs nach § 19 BDSG 2003). Demgegenüber ist es nicht darauf ausgerichtet, dass potenzielle „Dritte“ (vgl. zu diesem Begriff die Legaldefinition in Art. 4 Nr. 10 DS-GVO) Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten erlangen (vgl. Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Stand: Mai 2019, DS-GVO, Art. 15, Rn. 1 a, sowie OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, NordÖR 2018, 336, juris, Rn. 36). „Schutzsubjekt“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist vielmehr ausschließlich die betroffene Person und sind nicht potenzielle „Dritte“ (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

Davon ausgehend sind die vom Kläger von dem Beklagten begehrten Auskünfte weder vom Wortlaut noch vom Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst. Denn der Kläger begehrt nicht Auskunft über seine eigenen personenbezogenen Daten, sondern in Bezug auf die bei dem Beklagten im Steuerkonto des Insolvenzschuldners C. F. unter dessen Steuernummer H. gespeicherte Daten. Der Kläger ist daher weder „Betroffener“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 1.4.2019, § 32 c, Rn. 64 f.; BSG, Beschl. v. 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris, Rn. 12; VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 25), noch „Schutzsubjekt“ dieser Vorschrift.

b) Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenz-verwalter über. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse zählendes Vermögen i.S.v. § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO sind allerdings nur die einer Person zustehenden geldwerten Rechte. Gegenstände und Rechte, deren Pfandverwertung nicht zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann, verkörpern keinen Vermögenswert, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung und gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Danach unterliegen insbesondere Güter des höchstpersönlichen Bereichs nicht der Zwangsvollstreckung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 4; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur InsO, Bd. 2, 3. Aufl. 2013, § 80, Rn. 44; Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 35 Rn. 17; Sternal, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 80, Rn. 8). Höchstpersönliche Rechte des Schuldners sind untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und somit einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich. Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar, unveräußerlich, nicht übertragbar und grundsätzlich nicht vererblich (Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 17, m.w.N.). Dementsprechend fallen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie seine besonderen Ausgestaltungen wie das Recht am eigenen Bild, Namensrechte und vergleichbare Rechte, die in erster Linie ideellen Interessen des Schuldners dienen, aufgrund des grundrechtlich gewährleisteten Schutzes der Menschenwürde und der Selbstbestimmung nicht in die Insolvenzmasse (Jilek, in Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, Stand: 28.1.2019, § 35, Rn. 55; Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 17; Büteröwe, in: K. Schmidt, a.a.O., § 35, Rn. 36). Besteht ein Recht aus einer Kombination von vermögens- und personenrechtlichen Elementen (wie z.B. bei Urheberrechten, Geschmacksmustern, Patenten sowie Lizenzen), ist im Einzelfall abzuwägen und abzugrenzen, ob die Vermögensbezogenheit oder die Personbezogenheit im Vordergrund steht (Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 14; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 80, Rn. 44, jeweils m.w.N.).

Davon ausgehend ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen (so auch Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, a.a.O., § 32 c, Rn. 64). Auch wenn dieser Auskunftsanspruch - insbesondere für den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm zu bedienenden Gläubiger - mittelbar auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37), steht aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schutz ideeller Interessen und damit die Personbezogenheit im Vordergrund. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist daher kein Annex eines Vermögensrechts, sondern ein ausschließlich dem Betroffenen - hier dem Schuldner - höchstpersönlich zustehendes Recht. Der Auskunftsanspruch gehört somit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und ist folglich auch vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter nicht erfasst (vgl. dazu ausführlich: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Köln: Presse hat Auskunftsanspruch gegen Bundesamt für Verfassungsschutz über Rechtsanwaltskosten die im Rahmen presserechtlicher Anfragen entstanden sind

VG Köln
Urteil vom 11.07.2019
6 K 5480/18


Die Pressemitteilung des Gerichts:

Bundesamt für Verfassungsschutz muss Rechtsanwaltskosten offen legen

Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss die Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen von presserechtlichen Anfragen in den Jahren 2014 bis 2018 entstanden sind, offen legen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit der Klage einer Verlagsgesellschaft stattgegeben.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Auskunft im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, dass die Ausgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 10a Bundeshaushaltsordnung (BHO) im geheimen Wirtschaftsplan veranschlagt seien. Die Details der Bewirtschaftung, zu denen auch Einzelposten wie beispielsweise die Honorare für externe Rechtsberatung und -vertretung gehörten, unterlägen der Geheimhaltung.

Die klagende Verlagsgesellschaft berief sich dem gegenüber auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch und machte geltend, dass der Verweis auf die Geheimhaltung des Wirtschaftsplans nicht entscheidend sei. Es müsse auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der konkreten Ausgaben abgestellt werden. Da externe Rechtsberater insoweit von Steuergeldern bezahlt würden, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft.

Dieser klägerischen Argumentation ist die Kammer im Ergebnis gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dem presserechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin könne kein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegengehalten werden. Ein Ausschlussgrund folge insbesondere nicht aus dem Schutz der operativen Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Denn die Beantwortung der Pressanfrage führe ersichtlich zu keiner Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung. Auch die Veranschlagung im geheimen Wirtschaftsplan stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Zum einen lasse sich die Vorschrift des § 10a BHO auf die konkret in Rede stehende Anfrage nicht unmittelbar anwenden. Denn Gegenstand der Anfrage sei nicht der „Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz“, also alle für einen bestimmten Zeitraum veranschlagte Haushaltsposten. Vielmehr gehe es um konkrete, in der Vergangenheit getätigte Ausgaben. Zum anderen gehörten die in Rede stehenden Rechtsanwaltskosten nicht zu den geheimhaltungsbedürftigen Ausgaben.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.


BGH: Negative Feststellungsklage hinsichtlich Unterlassungsanspruch begründet keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten

BGH
Urteil vom 07.03.2019
I ZR 53/18
Bring mich nach Hause
EU-Grundrechtecharta Art. 47 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; RL 2000/31/EG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1; TMG § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 10 Satz 1 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine negative Feststellungsklage hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten begründet.

Leitsatz des BGH:

Die Erhebung einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, zu einer außergerichtlich verfolgten Unterlassung nicht verpflichtet zu sein, begründet regelmäßig keine Erstbegehungsgefahr für das im Feststellungsantrag bezeichnete Verhalten.

BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






BGH: Zur Erstattung von Patentanwaltskosten wenn namensrechtliche und hilfsweise markenrechtliche Ansprüche Streitgegenstand sind

BGH
Beschluss vom 09.05.2019
I ZB 83/19
Kosten des Patentanwalts V
ZPO § 91, § 104; MarkenG § 140 Abs. 3

Leitsatz des BGH:


Werden in erster Linie nichtkennzeichenrechtliche Ansprüche (hier: namensrechtliche Ansprüche) und hilfsweise kennzeichenrechtliche Ansprüche (hier: markenrechtliche Ansprüche) geltend gemacht, können die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstanden sind, nach § 104 ZPO in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG gegen den Prozessgegner nur festgesetzt erden, wenn über die kennzeichenrechtlichen Hilfsansprüche eine gerichtliche Entscheidung mit einer entsprechenden Kostengrundentscheidung zugunsten desjenigen ergangen ist, der die Kostenfestsetzung beantragt.

BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Essen: Bewerbung von Likör als bekömmlich wettbewerbswidrig - auf Werbung über bestimmte Website beschränkte Unterlassungserklärung genügt nicht

LG Essen
Beschluss vom 15.03.2019
43 O 16/19


Das LG Essen hat entschieden, dass die Bewerbung von Likör als "bekömmlich" wettbewerbswidrig ist. Eine auf die Werbung über eine bestimmte Website beschränkte Unterlassungserklärung genügt nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Durch eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Antragstellers vom 01.03.2019 sowie die dem Antrag beigefügten Anlagen sind sowohl die den Anspruch (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 4 Abs. 3a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO, 12 Abs. 2 UWG).

Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist für Getränke mit einem Akkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede „gesundheitsbezogene Angabe“ ausnahmslos verboten (s. EuGH ZLR 2012, 602ff., Rn. 30 – C-544/10). Darunter fällt auch die Bezeichnung „bekömmlich“, verbunden – wie hier bezüglich Schwefel und Säure – mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden (EuGH ZLR 2012, 602ff., Rn. 41 – C-544/10).

Es besteht vorliegend auch Wiederholungsgefahr.

Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.43). Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.151).

Eine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 2008, 996ff., Rn. 33 – I ZR 219/05); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen. Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045f., Rn. 20 – I ZR 264/95).

Ferner wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel oder durch eine einstweilige Verfügung, die der Schuldner durch eine Abschlusserklärung anerkannt hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.57, 1.63).

Diese Voraussetzungen liegen hier allesamt aber nicht vor.

Die von der Antragsgegnerin am 21.01.2019 gegenüber dem Verbraucherschutzverein H e.V. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung genügte nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat die vom Verbraucherschutzverein H e.V. vorformulierte Erklärung nicht übernommen und bezog sich in ihrer Erklärung ausschließlich auf Verstöße auf der Internetdomain www.c.de betreffend das Produkt G-Likör, 0,5 l. Der Antragsteller hat – wie auch der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. durch Erhebung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – zu erkennen gegeben, dass ihm eine derartig beschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ausreicht, weil er den Unterlassungsanspruch unzulässig verkürzt. Das ist korrekt, da davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die Formulierung der Unterlassungsverpflichtungserklärung bewusst nicht übernommen hat, so dass kerngleiche Verstöße nicht erfasst sind.

Eine unzureichende Unterwerfungserklärung gegenüber einem Erstabmahner beseitigt die Wiederholungsgefahr aber nicht, selbst wenn sich der Erstabmahner damit abgefunden hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.248).

Auch in Zusammenschau der (unzureichenden) Unterlassungsverpflichtungserklärung mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Essen vom 04.02.2019 (Az.: 45 O 3/19) ist die Wiederholungsgefahr nicht – auch nicht teilweise – entfallen, da die einstweilige Verfügung bisher nicht rechtskräftig ist und zudem auch keine Abschlusserklärung abgegeben wurde.

Im Übrigen weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung und Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 04.02.2019 weiterhin wettbewerbswidrig geworben hat (nämlich am 22.02.2019, vgl. Anl. A 3).

Begeht aber der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen oder im Kern gleichartigen Wettbewerbsverstoß, entsteht ein neuer gesetzlicher Unterlassungsanspruch. Dieser neue Unterlassungsanspruch wird durch das fortbestehende Strafversprechen nicht berührt, so dass der Gläubiger eine Klage auf den neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch stützten kann. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten – auch unverschuldeten – Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten Unterlassungserklärung erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.228).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO, 12 Abs. 2 UWG). 4 Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist für Getränke mit einem Akkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent jede „gesundheitsbezogene Angabe“ ausnahmslos verboten (s. EuGH ZLR 2012, 602ff., Rn. 30 – C-544/10). Darunter fällt auch die Bezeichnung „bekömmlich“, verbunden – wie hier bezüglich Schwefel und Säure – mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden (EuGH ZLR 2012, 602ff., Rn. 41 – C-544/10). 5 Es besteht vorliegend auch Wiederholungsgefahr. 6 Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.43). Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.151). 7 Eine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 2008, 996ff., Rn. 33 – I ZR 219/05); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen. Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045f., Rn. 20 – I ZR 264/95). 8 Ferner wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel oder durch eine einstweilige Verfügung, die der Schuldner durch eine Abschlusserklärung anerkannt hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.57, 1.63). 9 Diese Voraussetzungen liegen hier allesamt aber nicht vor. 10 Die von der Antragsgegnerin am 21.01.2019 gegenüber dem Verbraucherschutzverein H e.V. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung genügte nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat die vom Verbraucherschutzverein H e.V. vorformulierte Erklärung nicht übernommen und bezog sich in ihrer Erklärung ausschließlich auf Verstöße auf der Internetdomain www.c.de betreffend das Produkt G-Likör, 0,5 l. Der Antragsteller hat – wie auch der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. durch Erhebung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – zu erkennen gegeben, dass ihm eine derartig beschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht ausreicht, weil er den Unterlassungsanspruch unzulässig verkürzt. Das ist korrekt, da davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die Formulierung der Unterlassungsverpflichtungserklärung bewusst nicht übernommen hat, so dass kerngleiche Verstöße nicht erfasst sind. 11 Eine unzureichende Unterwerfungserklärung gegenüber einem Erstabmahner beseitigt die Wiederholungsgefahr aber nicht, selbst wenn sich der Erstabmahner damit abgefunden hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.248). 12 Auch in Zusammenschau der (unzureichenden) Unterlassungsverpflichtungserklärung mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Essen vom 04.02.2019 (Az.: 45 O 3/19) ist die Wiederholungsgefahr nicht – auch nicht teilweise – entfallen, da die einstweilige Verfügung bisher nicht rechtskräftig ist und zudem auch keine Abschlusserklärung abgegeben wurde. 13 Im Übrigen weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung und Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 04.02.2019 weiterhin wettbewerbswidrig geworben hat (nämlich am 22.02.2019, vgl. Anl. A 3). 14 Begeht aber der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen oder im Kern gleichartigen Wettbewerbsverstoß, entsteht ein neuer gesetzlicher Unterlassungsanspruch. Dieser neue Unterlassungsanspruch wird durch das fortbestehende Strafversprechen nicht berührt, so dass der Gläubiger eine Klage auf den neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch stützten kann. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten – auch unverschuldeten – Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten Unterlassungserklärung erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.228)."



EuGH: Amazon bzw Online-Händler müssen vor Vertragsschluss keine Telefonnummer zur Verfügung stellen wenn anderes Kommunikationsmittel zur effizienten Kontaktaufnahme besteht

EuGH
Urteil vom 10.07.2019
C-649/17
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. / Amazon EU Sàrl


Der EuGH hat entschieden, dass Amazon bzw. Online-Händler vor Vertragsschluss keine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssen, wenn ein anderes Kommunikationsmittel zur effizienten Kontaktaufnahme vorgehalten wird.

Tenor der Entscheidung:

1. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist zum einen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben. Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E‑Mail‑Adresse, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt.

2. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, doch steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten zur Verfügung stellt, um diese Kriterien zu erfüllen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Eine Online-Plattform wie Amazon ist nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen

Sie muss dem Verbraucher jedoch ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das er mit ihr
schnell in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann

Amazon EU bietet verschiedene Waren ausschließlich online zum Kauf an; in Deutschland erfolgt dies über die Internetseite www.amazon.de. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (im Folgenden: Bundesverband) verklagte Amazon vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass das Unternehmen gegen seine gesetzliche Verpflichtung verstoße, dem Verbraucher effiziente Mittel zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen, weil es die Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Weise über seine Telefonnummer und seine Telefaxnummer informiere. Der Rückrufservice von Amazon erfülle die Informationspflichten nicht, da für den Verbraucher eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um mit einem Ansprechpartner des Unternehmens in Kontakt zu treten. Nach deutschem Recht ist nämlich der Unternehmer verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stets seine Telefonnummer anzugeben.

Vor diesem Hintergrund möchte der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher einer solchen nationalen Regelung entgegensteht und ob der Unternehmer verpflichtet ist, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Der Bundesgerichtshof möchte auch wissen, ob ein Unternehmer wie Amazon auf andere Kommunikationsmittel zurückgreifen kann, wie etwa einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die Richtlinie einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, und stellt fest, dass der Unternehmer nach der Richtlinie nicht verpflichtet ist, einen Telefonanschluss oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher stets mit ihm in Kontakt treten können, und dass die Richtlinie nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E-Mail-Adresse verpflichtet, wenn der Unternehmer über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt. Zugleich stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleistet, wobei der Unternehmer auf andere Kommunikationsmittel als die in der Richtlinie genannten zurückgreifen kann, um diese Pflichten zu erfüllen.

Der Gerichtshof hält fest, dass die Richtlinie den Zweck verfolgt, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert wird. Hierzu ist die Möglichkeit für den Verbraucher, mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren, von grundlegender Bedeutung für die Wahrung und wirksame Durchsetzung der Verbraucherrechte, insbesondere des Widerrufsrechts. Gleichwohl ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, wie aus derselben Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet wird, zu wahren.

Nach Auffassung des Gerichtshofs erscheint eine unbedingte Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen oder gar einen Telefonanschluss, Faxanschluss oder ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können, unverhältnismäßig. Hinsichtlich der Bedeutung der in der Richtlinie enthaltenen Wendung „gegebenenfalls“ bezüglich der drei gängigen Kommunikationsmittel zwischen Verbraucher und Unternehmer (Telefon, Telefax, E-Mail) ist der Gerichtshof trotz der Unterschiede zwischen den Sprachfassungen der Ansicht, dass diese Wendung die Fälle erfasst, in denen der Unternehmer über ein solches Kommunikationsmittel verfügt und es den Verbrauchern zur Verfügung stellt.
Darüber hinaus steht die Richtlinie dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere
Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt (wie etwa ein elektronisches Kontaktformular,
einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem), sofern dadurch eine direkte und effiziente
Kommunikation zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ermöglicht wird. Dies setzt
voraus, dass die Informationen bezüglich dieser Kommunikationsmittel dem Verbraucher in klarer
und verständlicher Weise zugänglich gemacht werden.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu beurteilen, ob die dem Verbraucher vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu ommunizieren, und ob die Informationen über diese Kommunikationsmittel in klarer und verständlicher Weise zugänglich sind. In Bezug auf diesen letzten Punkt stellt der Gerichtshof fest, dass der Umstand, dass eine Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks auf der Internetseite verfügbar ist, als solcher nicht impliziert, dass die zur Übermittlung der Information an den Verbraucher verwendete Art und Weise nicht klar und verständlich ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Werbung unter falschem Namen oder Pseudonym ist wettbewerbswidrig - Auftraggeber haftet nach § 8 Abs. 2 UWG nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung

OLG Frankfurt
Urteil vom 16.05.2019
6 U 3/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung unter falschem Namen oder Pseudonym
eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt. Der Auftraggeber haftet für den Werbenden gemäß § 8 Abs. 2 UWG nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch aus § 8 I, III Nr. 1 UWG i.V.m. § 5 I 1 UWG zu.

1.) Nach § 5 I 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 I 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.

Die unwahre Namensangabe ist hier geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen hätte. Auf eine solche wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere mit Blick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung kann es auf die Angaben des Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen. Als geschäftliche Handlung des Unternehmers wird insoweit auch ein Verhalten vor oder bei Geschäftsabschluss erfasst, das sich erst bei Durchführung des Vertrages auswirkt. Insoweit ist es für die Anwendung von § 5 I UWG unerheblich, sollte die Angabe eines falschen Namens für die Eingehung vertragliche Ansprüche, hier also die Entscheidung für oder gegen ein Wechsel des Stromversorgers noch keine Rolle spielen, sondern erst später relevant werden. Es ist denkbar, dass der Verbraucher den Anbieter möglicherweise nicht gewechselt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er den richtigen Namen des Mitarbeiters nicht kennt. Diese Irreführungsgefahr wird entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht dadurch beseitigt, dass der fragliche Mitarbeiter immer unter dem falschen Namen auftritt. Unter diesen Umständen mag der Mitarbeiter zwar für die Antragsgegnerin zu identifizieren sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Verbraucher ein Interesse am richtigen Namen hat. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann er sicher sein, den Mitarbeiter beispielsweise in einem Prozess zutreffend als Zeugen benennen zu können. Auf eine etwaige sekundäre Darlegungslast der Antragsgegnerin in einem derartigen Prozess zur Benennung des richtigen Namens muss er sich insoweit nicht verweisen lassen. Die Tatsache schließlich, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall der Name des Anrufers für die angerufene Kundin angeblich keine Bedeutung gehabt habe, ist ohne Relevanz. Entscheidend ist insoweit die mögliche Beeinflussung auch anderer Verbraucher in künftigen Fällen.

Soweit die Antragsgegnerin auf „Namensangabe“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2018, 59) verweist, so hat der Bundesgerichtshof dort entschieden, dass die Angabe des falschen Namens eines Unternehmensmitarbeiters wieder gegen § 112 Abs. 1 BGB noch gegen den speziellen Irreführungstatbestand des § 5 I 2 Nr. 3 UWG verstößt. Dies schließt jedoch in die Anwendung von § 5 I UWG nicht aus, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt hat.

2.) Die Antragsgegnerin ist für das Verhalten des Werbers A nach § 8 II UWG auch verantwortlich, da dieser als Beauftragter der Antragsgegnerin gehandelt hat.

Beauftragter ist jeder, der ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen Rechtsverhältnisses tätig ist. Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH WRP 2011,881, Rn. 54 - Sedo). Die Antraggegnerin hat hier mit ihrer Vertragspartnerin in Deutschland einen Vertriebsvertrag abgeschlossen (AG 1) und ihr detaillierte Vorgaben für die Art der Kundengewinnung gemacht. So enthält die Anl. 4 unter anderem Regelungen zur Einwilligung in der Kunden für Werbeanrufe sowie zur Rufnummernübermittlung. Weiterhin ergibt sich aus der Anlage AG 1, hier § 2, dass die Einschaltung von unter Vertriebspartnern wie im vorliegenden Fall ausdrücklich als erlaubt angesehen worden ist im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch bewiesen, dass sie auch ein tatsächlich Zugriff auf die Untervertriebspartner hat, dass ihr ja möglich war, sogar von dem Untervertriebspartner in der Türkei nicht nur den Arbeitsvertrag des Zeugen A, zu erhalten, sondern auch den Audiomitschnitt des Gesprächs mit der Kundin der Antragstellerin.

Entgegen Ihrer Auffassung kann die Tatsache, dass sie mit ihren Subunternehmern Verträge abgeschlossen hat, die ein entsprechendes Verhalten ausschließen sollen, die Antragsgegnerin nicht entlasten. § 8 II UWG regelt den Unterlassungsanspruch gegen Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit (BGH GRUR 2011,543, Rn. 13 - Änderung der Voreinstellung III). Der Unternehmensinhaber kann sich also nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Mitarbeiters oder Beauftragten nicht gekannt oder nicht verhindern können. Der Inhaber des Unternehmens, dem die geschäftlichen Handlungen zugutekommen sollen, soll sich nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Seine Haftung rechtfertigt sich daraus, dass durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft. Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, soll er auch die damit verbundenen und in gewisser Weise auch beherrschbaren Risiken tragen. Darauf, ob diese Risiken im Einzelfall für ihn tatsächlich beherrschbar sind, kommt es nicht an."




BGH: Kein einheitlicher Schutzgegenstand eines Einzeldesigns und damit Nichtigkeit wenn beigefügte Schwarz-Weiß-Fotografien des Designs dieses in Hell-Dunkel-Kombination und umgekehrt in Dunkel-Hell

BGH
Beschluss vom 20.12.2018
I ZB 26/18
Sportbrille
DesignG § 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Abs. 1; DesignV § 7 Abs. 1


Leitsätze des BGH:

a) Ist der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs mit einer Darstellung eines Farbkontrasts in Graustufen beigefügt, wird der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht.

b) Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das
andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombination dargestellt werden.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: