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BGH: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Werbung der Bild am Sonntag für Gewinnspiel mit Foto eines ehemaligen Traumschiffkapitäns ohne Zustimmung des Schauspielers

BGH
Urteil vom 21. Januar 2021
I ZR 207/19


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung der Bild am Sonntag für ein Gewinnspiel ("Urlaubslotto") mit dem Foto eines ehemaligen Traumschiffkapitäns ohne Zustimmung des Schauspielers eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.

Die Pressemitteilung des BGH:

Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines "Urlaubslottos"

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des "Urlaubslottos" einer Sonntagszeitung einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt hat.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Schauspieler und spielte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie "Das Traumschiff" den Kapitän. Die Beklagte verlegt unter anderem eine Sonntagszeitung.

Am 18. Februar 2018 erschien in der Sonntagszeitung unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto". Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des Klägers genannt war.

Unterhalb des Fotos wurde das "Urlaubslotto" erläutert. Zudem waren dort vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen. Die Leser konnten bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von 100 €, 1.000 € oder 5.000 € entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift "So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen" näher ausgeführt.

Im Wege der Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt hat, überwiegend zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt. Die Beklagte hat in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folgt im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos - wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen - zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt hat.

Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten. Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" steht und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Foto - selbst in einem redaktionellen Kontext - schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen. Diese fällt zu Gunsten des Klägers aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie "Das Traumschiff" enthält, sind der Bewerbung des "Urlaubslottos" der Beklagten funktional untergeordnet. Die Beklagte hat ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie "Das Traumschiff" hergestellt hat.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem einen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Klägers bejaht.

Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung der Beklagten vom 18. Februar 2018 steht dem Kläger jedoch nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs kann er sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 30. Januar 2019 - 28 O 216/18

OLG Köln - Urteil vom 10. Oktober 2019 - 15 U 39/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 22 Satz 1 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

(…)

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.



EuG: Auch im zweiten Anlauf - Keine Verwechslungsgefahr zwischen Uni­ons­kol­lek­tiv­mar­ke "HALL­O­U­MI" für Käse aus Zypern und "BB­QLO­U­MI" für Käse

EuG
Urteil vom 20.01.2021
T-328/17
RENV Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi / EUIPO - M. J. Dairies (BBQLOUMI)


Das EuG hat auch im zweiten Anlauf entschieden, dass zwischen der Uni­ons­kol­lek­tiv­mar­ke "HALL­O­U­MI" für Käse aus Zypern und der Zeichenfolge "BB­QLO­U­MI" für Käse keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die Pressemitteilung des EuG:

Das Gericht bestätigt das Fehlen einer Verwechslungsgefahr zwischen der den Mitgliedern eines zyprischen Verbands vorbehaltenen Kollektivmarke HALLOUMI und dem Zeichen „BBQLOUMI“ für Waren einer bulgarischen Gesellschaft

Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi ist Inhaberin der für Käse eingetragenen Unionskollektivmarke HALLOUMI. Eine Unionskollektivmarke ist eine besondere Unionsmarke, mit der Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen unterschieden werden können.

Die Markeninhaberin erhob unter Berufung auf die besagte Kollektivmarke Widerspruch gegen die Eintragung des folgenden Bildzeichens mit dem Wortbestandteil „BBQLOUMI“ als Unionsmarke, das von der bulgarischen Gesellschaft M. J. Dairies Eood unter anderem für Waren wie Käse, Fleischextrakte, Nahrungsmittel mit Käsegeschmack und Restaurationsdienstleistungen angemeldet worden war:

Das mit der Prüfung von Unionsmarkenanmeldungen betraute Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wies den Widerspruch namentlich mit der Begründung zurück, für die Verbraucher bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Bildzeichen „BBQLOUMI“ und der älteren Kollektivmarke HALLOUMI. Der Verband focht daraufhin diese Entscheidung des EUIPO vor dem Gericht der Europäischen Union an, das wegen der Bezeichnung einer besonderen Käsesorte durch den Begriff „halloumi“ auf eine schwache Kennzeichnungskraft der Marke HALLOUMI entschied und deshalb ebenfalls eine Verwechslungsgefahr verneinte.

In seinem auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ergangenen Urteil vom 5. März 2020 stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht von der Prämisse ausgegangen war, dass bei schwacher Kennzeichnungskraft der älteren Marke das Bestehen von Verwechslungsgefahr auszuschließen sei, sobald sich erweise, dass die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken für sich genommen nicht den Nachweis einer solchen Gefahr ermögliche. Der Gerichtshof befand diese Prämisse für falsch, da die schwache Kennzeichnungskraft einer älteren Marke das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nicht ausschließt. Deshalb hob er das Urteil des Gerichts auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück, damit es prüft, ob für die Verbraucher hinsichtlich der Herkunft der mit dem Zeichen „BBQLOUMI“ gekennzeichneten Waren eine Verwechslungsgefahr besteht.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage des zyprischen Verbands ab, da das EUIPO seiner Ansicht nach zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht.

Das Gericht erinnert zunächst daran, dass eine Verwechslungsgefahr sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraussetzt. Was den Vergleich der Waren und Dienstleistungen betrifft, verneint es hinsichtlich der mit der
angemeldeten Marke beanspruchten Fleischextrakte und Restaurationsdienstleistungen eine Verwechslungsgefahr, da sie weder mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch noch ihnen ähnlich sind. In Bezug auf die übrigen Waren wie Käse, die in unterschiedlichem Grad den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren ähnlich sind, kann dagegen eine
Verwechslungsgefahr nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Zur Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen führt das Gericht aus, dass den einander gegenüberstehenden Zeichen der Bestandteil „loumi“ gemeinsam ist, der für einen großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, welcher ihn als einen möglichen Hinweis auf den Halloumi-Käse verstehen wird, schwache originäre Kennzeichnungskraft aufweist. Das Anfangselement „bbq“ des Wortbestandteils wird indes bei den Verkehrskreisen wegen seiner Stellung größere Beachtung finden als das Schlusselement „loumi“, so dass Letzteres sehr wenig zur Kennzeichnungskraft der angemeldeten Marke beiträgt. Somit wird der schwache Grad an Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen kaum zu einer Verwechslungsgefahr beitragen.

Außerdem spielt auch der Bildbestandteil der angemeldeten Marke eine differenzierende Rolle, da es sich bei der älteren Marke um eine Wortmarke handelt. Dieser Bildbestandteil bezieht sich mehr auf die Vorstellung von einem Barbecue als auf die Vorstellung von in mediterraner Umgebung hergestelltem Käse, weil nicht eindeutig gesagt werden kann, dass die dargestellten Nahrungsmittel Stücke von Halloumi-Käse sind.

Sodann untersucht das Gericht den Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Kollektivmarke und stellt fest, dass dieser gering ist. In Anbetracht dessen, dass die ältere Marke eher auf den Gattungsnamen dieser Käsesorte verweist als auf die betriebliche Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren, da diese von den Mitgliedern des zyprischen Verbands oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich mit ihnen oder dem Verband verbundenen Unternehmen stammen, werden die Verbraucher sie nämlich nicht mit etwas anderem als mit Halloumi-Käse in Verbindung bringen.

Schließlich sieht das Gericht keine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der Waren, die mit der angemeldeten Marke versehen sind. Selbst wenn nämlich die Verbraucher ihre Aufmerksamkeit auf das Element „loumi“ richten – was angesichts seiner nachgeordneten Stellung wenig wahrscheinlich ist – und den Bildbestandteil als einen möglichen Hinweis auf gegrillten Halloumi-Käse wahrnehmen, werden sie keine Verbindung zwischen den beiden Marken herstellen, da sie zum einen allenfalls die ältere Marke mit HalloumiKäse in Verbindung bringen werden und zum anderen die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt gesehen nur einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufweisen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Stuttgart: Wettbewerbswidrige Werbung für Staubsauger mit "super Helfer im Kampf gegen Corona"

LG Stuttgart
Urteil vom 11.01.2021
11 O 573/20


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Staubsauger mit der Aussage "super Helfer im Kampf gegen Corona" beworben wird. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


LG Frankfurt: Störerhaftung des Host-Providers für rechtswidrige Äußerungen in gehosteten Inhalte - Anhörung per E-Mail kann Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen

LG Frankfurt
Beschluss vom 23.12.2020
2-03 O 418/20


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Host-Provider als Störer für rechtswidrige Äußerungen in gehosteten Inhalten haften kann, wenn er trotz Inkenntnissetzung untätig bleibt. Das Gericht hat ferner entschieden, dass eine Anhörung per E-Mail dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren genügen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a. Auf die vorliegende Veröffentlichung ist deutsches Recht anwendbar (vgl. BGH NJW 2013, 2348; BGH NJW 2012, 2197 Rn. 31; BGH GRUR 2020, 435 Rn. 17 ff. – Yelp).

b. Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Antragtellers ein.

Die Antragsgegnerin verbreitet vorliegend ein Gerücht. Die Quelle dieses Gerüchts, die A, hat eingeräumt, dass es keine tatsächliche Grundlage für das Gerücht gibt und hat – wie der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung mitgeteilt worden ist – eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Dass der Antragsteller angeblich etwas mit den in der Berichterstattung genannten Clans zu tun hat, stellt für die vorliegende Verbreitung des Gerüchts (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 28.06.2018 – 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 21; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 60 f. m.w.N.; BeckOGK/Specht-Riemenschneider, Stand 01.08.2020, § 823 Rn. 1487), der Antragsteller habe den Anlass für die abgebildeten Schlägereien gegeben, keine hinreichende Grundlage dar.

c. Die Antragsgegnerin haftet insoweit als Störerin.

Mittelbarer Störer ist zunächst einmal derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinn auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH NJW 2016, 56 Rn. 34).

Mittelbarer Störer kann auch der Betreiber eines Internetportals oder ein Host-Provider sein, wenn er später positive Kenntnis von einer Rechtsgutsverletzung durch einen von einem Dritten eingestellten Inhalt erlangt (BGH NJW 2007, 2558). Zwar trifft den Betreiber keine Verpflichtung, die bei ihm eingestellten Inhalte auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten Betroffener zu überprüfen (BGH NJW 2012, 2345 – RSS-Feeds; BGH NJW 2012, 148). Wird ihm die Rechtsverletzung jedoch bekannt, so ist er ex nunc zur Unterlassung verpflichtet. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt nämlich eine Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist „Herr des Angebots“ und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH NJW 2007, 2558 Rn. 9; BGH NJW 2016, 2106 Rn. 23 – Ärztebewertungsportal III).

Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung durch den Betreiber allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider jedoch mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, kann eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich sein (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.9.2018 – 2/03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; LG Hamburg MMR 2018, 407). Dies gilt auch dann, wenn die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung im Streit steht (BGH NJW 2018, 2324 Rn. 32 (Suchmaschine); LG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50; vgl. auch BGH GRUR 2016, 855, Rn. 23 f. m.w.N - jameda.de II; OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 33 f. in Bezug auf Schmähkritik).

Welcher Überprüfungsaufwand vom Host-Provider im Einzelfall zu verlangen ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind, zu ermitteln (BGH NJW 2016, 2106 Rn. 38 – Ärztebewertungsportal III; LG Hamburg MMR 2018, 407 Rn. 46 m.w.N.). Mindestens ist in der Regel jedenfalls eine Stellungnahme des einstellenden Dritten zu der Rüge des Betroffenen einzuholen. Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags entsteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist (BGH NJW 2012, 148 Rn. 27). Ein Anspruch auf Unterlassung/Löschung besteht aber auch dann, wenn keine Stellungnahme des Dritten eingeholt wird, der Host-Provider also seinen Prüfpflichten nicht nachkommt (OLG Frankfurt a.M. NJW 2018, 795 Rn. 36; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 123/17, BeckRS 2018, 37426 Rn. 50).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin auf die Abmahnung des Antragstellers hin ihren Pflichten nicht genügt. Der Hinweis des Antragstellers war insoweit hinreichend konkret, um Pflichten der Antragsgegnerin auszulösen. Der Antragsteller hat in seiner Abmahnung unter Angabe der konkreten URL und der konkreten in dem Video enthaltenen Äußerung erläutert, dass die Äußerung unwahr ist und auch im Übrigen unzulässig in sein Persönlichkeitsrecht eingreife. Damit konnte und musste die Antragsgegnerin auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers prüfen, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Dem ist die Antragsgegnerin offensichtlich nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Sie hat nämlich trotz Hinweises und Abmahnung lediglich erwidert, dass keine „Beleidigung“ vorliege. Die Antragsgegnerin hat dadurch zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen des Antragstellers nicht bzw. nicht in hinreichendem Umfang zur Kenntnis genommen geprüft hat. Der Antragsteller hat nämlich nicht das Vorliegen einer Beleidigung gerügt, sondern vielmehr die Behauptung unwahrer Tatsachen bzw. eines unwahren Gerüchts sowie den Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Auf dieser Grundlage konnte sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränken, eine „Beleidigung“ zu prüfen, selbst wenn man den englischen Begriff der „defamation“ weiter ziehen würde.

d. Darauf, dass die Antragsgegnerin das Video auf die gerichtliche Anhörung hin für den Zugang über das deutsche Angebot gesperrt hat, kam es hiernach nicht mehr an, da die Antragsgegnerin bereits ab der Abmahnung und ihrer nicht hinreichenden Reaktion als Störerin auf Unterlassung haftete. Insoweit kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin durch die von ihr vorgenommene Maßnahme ihren Pflichten genügt hätte, wobei letztlich auch unklar bleibt, was mit dem von der Antragsgegnerin angeführten Vortrag, sie habe das Video auf die gerichtliche Anhörung hin „für das auf Deutschland ausgerichtete Länderangebot ihres Dienstes ... vorsorglich gesperrt“ konkret ausgedrückt werden soll. So bleibt unklar, ob das Video aus Deutschland überhaupt nicht mehr abgerufen werden konnte oder nicht (vgl. insoweit auch EuGH GRUR 2019, 1317 – Google/CNIL).

e. Die Kammer hat erwogen, den Tenor nach § 938 ZPO auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Angesicht der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Reichweite nationaler Anordnungen auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (vgl. EuGH GRUR 2019, 1317 – Google/CNIL; EuGH NJW 2019, 3287 – Glawischnig-Piesczek/Facebook) erachtet die Kammer eine solche Beschränkung derzeit nicht als geboten. Insoweit ist die angegriffene Persönlichkeitsrechtsverletzung (unzutreffender Vorwurf der zumindest mittelbaren Verwicklung in Clan-Kriminalität und schwerste Körperverletzungen) auch als hinreichend schwerwiegend anzusehen.

f. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG einer Inanspruchnahme der Antragsgegnerin entgegenstehe, folgt die Kammer dem jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren nicht. Der Kammer ist aus anderen Verfahren vor der Kammer bekannt, dass nach dem hier maßgeblichen irischen Recht das entscheidende Merkmal bei der Prüfung der Frage, ob eine „Diffamierung“ vorliegt, der Wahrheitsgehalt der entsprechenden Behauptung ist. Im Common Law wird der diffamierende Charakter einer Veröffentlichung daran gemessen, ob die Aussage den Ruf des von der Äußerung Betroffenen beeinträchtigt hat, wobei als Maßstab die Ansicht der „vernünftigen“ Mitglieder der Gesellschaft zugrunde zu legen ist (vgl. OLG München, Urt. v. 13.11.2018 – 18 U 1282/16, BeckRS 2018, 29212 Rn. 75 ff.).

Im Rahmen dieser im Eilverfahren hier nach § 293 ZPO zu Grunde zu legenden Grundsätze (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M. GRUR 2020, 493 Rn. 38 ff. – MBST-Sytem, wonach im Rahmen des Eilverfahrens im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist, wenn das ausländische Recht nicht in einer mit dem Eilverfahren zu vereinbarende Weise ermittelt werden kann) liegt ein Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG nicht vor, da die angegriffene Äußerung auch nach irischem Recht unzulässig in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreift. Insoweit hat der Antragsteller auch hinreichend nach dem Maßstab der §§ 294, 286 ZPO glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Äußerung unwahr ist. Die Kammer hat diesbezüglich insbesondere berücksichtigt, dass die A eine Unterlassungserklärung abgegeben und damit eingeräumt hat, dass es für die Äußerung keine tatsächliche Grundlage gibt.

g. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

h. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

2. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund liegt vor.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.

5. Die Kammer hat die Antragsgegnerin angehört, da Deckungsgleichheit zwischen Antragsschrift und Abmahnung nicht vorlag. Hierbei hat sie der Antragsgegnerin zunächst per E-Mail (vgl. zur Form der Anhörung BVerfG NJW 2018, 3634) aufgegeben, eine Adresse zu benennen, an die die Antragsschrift z.B. per Fax oder per beA übermittelt werden kann und sodann die Antragsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

GWB-Digitalisierungsgesetz am 19.01.2021 in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen - ("GWB-Digitalisierungsgesetz") ist am 19.01.2021 in Kraft getreten.

Die dazugehörige Pressemitteilung des Bundeskartellamts:

Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die 10. GWB Novelle unter dem Namen "Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen" ("GWB-Digitalisierungsgesetz") ist am 19.01.2021 in Kraft getreten.

Wichtige Änderungen für den Wettbewerbsschutz in der Digitalwirtschaft

Ein zentraler Bestandteil der Novelle ist die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die klassische Missbrauchsaufsicht der Wettbewerbsbehörden ist darauf ausgerichtet, vorhandenes wettbewerbsfeindliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen im Nachhinein abzustellen oder zu sanktionieren. Auf dieser Basis haben wir in den vergangenen Jahren auch als nationale Wettbewerbsbehörde wichtige Erfolge erzielt, wie zum Beispiel in unseren Verfahren gegen Amazon oder Facebook. Die große Dynamik der Digitalwirtschaft und das rasante Wachstum der großen Plattformen machen es aber notwendig, schneller und noch effektiver einschreiten zu können. Hier bringt uns die Novelle einen großen Schritt voran. Wir werden künftig bestimmte Verhaltensweisen der Big-Tech-Unternehmen schon früher untersagen können, also quasi bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. Wir werden die Möglichkeit bekommen, vorbeugend einzuschreiten. Das kann ganz entscheidend dazu beitragen, die Marktmacht der großen Plattformen einzubremsen. Der deutsche Gesetzgeber ist hier international Vorreiter. Ähnliche Instrumente werden zwar auch auf europäischer Ebene diskutiert, aber der Gesetzgebungsprozess steht dort noch ganz am Anfang."

Die wohl bedeutendste Änderung erfolgt durch den neu eingeführten § 19a GWB. Er ermöglicht dem Bundeskartellamt erstmals ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch bestimmte große Digitalkonzerne. Unternehmen, denen aufgrund ihrer strategischen Stellung und ihrer Ressourcen eine besondere marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt, kann das Bundeskartellamt bestimmte Verhaltensweisen vorbeugend untersagen. Beispiele für solche Verhaltensweisen sind die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des Marktzutritts von Dritten durch das Vorenthalten bestimmter Daten.

Die Schlagkraft der neuen Vorschrift untermauert der Gesetzgeber außerdem durch eine Verkürzung des Rechtsweges. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamtes, die auf der Basis von § 19a GWB getroffen wurden, werden künftig direkt vom BGH entschieden. Das Überspringen der in allen sonstigen Kartellrechtsverfahren ersten Instanz, dem OLG Düsseldorf, wird mit einer erheblichen Zeitersparnis in den Verfahren einhergehen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Vorschriften der klassischen Missbrauchsaufsicht konkretisiert und um internetspezifische Kriterien erweitert. Bei der Bemessung von Marktmacht ist nun auch gesetzlich vorgesehen, dass der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten und die Frage, ob eine Plattform über eine sog. Intermediationsmacht verfügt, zu berücksichtigen sind. Eine solche Schlüsselposition bei der Vermittlung von Dienstleistungen kann eine kartellrechtlich relevante Abhängigkeit begründen.

Hinsichtlich der Regelungen für Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht gilt nun, dass der Schutzbereich der Norm nicht mehr auf kleine und mittlere Unternehmen begrenzt ist. Eine wichtige Neuerung ist auch, dass das Bundeskartellamt zugunsten abhängiger Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen anordnen kann, dass ein Datenzugang gegen angemessenes Entgelt gewährt wird. Darüber hinaus sind spezielle Eingriffsmöglichkeiten für den Fall vorgesehen, dass ein Plattformmarkt in Richtung eines großen Anbieters zu "kippen" droht (sog. "tipping" eines Marktes).

Änderungen in der Fusionskontrolle

Eine bürokratische Entlastung für die Unternehmen soll mit einer Neujustierung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle erreicht werden. Die meisten Zusammenschlussvorhaben sind in Deutschland erst anmeldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit bzw. im Inland bestimmte Mindestumsätze erzielen. Künftig unterliegen Zusammenschlüsse nur dann der Kontrolle, wenn u.a. ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland mindestens einen Jahresumsatz von 50 Mio. Euro macht, statt bisher 25 Mio. Euro und außerdem ein anderes beteiligtes Unternehmen einen Jahresumsatz in Deutschland von mindestens 17,5 Mio. Euro erzielt, statt bisher 5 Mio. Euro.

Das Bundeskartellamt kann künftig außerdem Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen auch unterhalb der Umsatzschwellen dazu verpflichten, Zusammenschlüsse anzumelden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen, u.a. Schwellenwerte, erfüllt sein und das Bundeskartellamt muss zunächst in einem der betroffenen Wirtschaftszweige eine Sektoruntersuchung durchgeführt haben.

Umsetzung der ECNplus-Richtlinie

Durch die Umsetzung der sog. ECNplus-Richtlinie soll die Effektivität der Kartellverfolgung gestärkt werden. In Angleichung an das auf EU-Ebene bestehende System sind Unternehmen und ihre Mitarbeiter künftig verpflichtet, in einem gewissen Rahmen an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

Ein wichtiger Schritt ist zudem die Stärkung der Kartellbehörden im gerichtlichen Bußgeldverfahren, wonach das Bundeskartellamt auch nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung – statt wie bisher nur die Generalstaatsanwaltschaft – zuständige Verfolgungsbehörde bleibt und im gerichtlichen Bußgeldverfahren künftig über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft verfügt.

Auch im Bereich der Bußgeldvorschriften enthält die Novelle verschiedene Neuerungen. So sind neue Regeln in Bezug auf Geldbußen gegen Unternehmensvereinigungen vorgesehen. Außerdem hat das Kronzeugenprogramm nun eine gesetzliche Verankerung erfahren. Das Bundeskartellamt wird seine diesbezüglichen Bekanntmachungen anpassen. Kronzeugenanträge können natürlich weiterhin jederzeit eingereicht werden.

Änderungen im Verwaltungsverfahren

Mit der Novelle werden die Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen des Bundeskartellamtes abgesenkt, um auch so die Möglichkeit für ein schnelleres und effizienteres Eingreifen in gefährdeten Märkten zu verbessern.

Auch die Änderungen bei der Akteneinsicht sind zu begrüßen. Während die Anhörung in Kartellverwaltungsverfahren künftig auch mündlich erfolgen kann, sorgen konkretisierte Bestimmungen zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten und Dritten für Rechtsklarheit in Verfahren.



BGH: Klageänderung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig

BGH
Urteil vom 14.12.2020
VI ZR 573/20
ZPO § 559


Der BGH hat entschieden, dass eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig ist.

Leitsatz des BGH:

Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.

BGH, Urteil vom 14. Dezember 2020 - VI ZR 573/20 - OLG Köln - LG Aachen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Was 2021 Recht wird - Neue Gesetze und Verordnungen für den digitalen Handel

In Ausgabe 1/2021 S. 54-55 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Was 2021 Recht wird". Der Beitrag gibt ein Überblick über die kommenden Gesetzesänderungen und Verordnungen für den digitalen Handel im Jahr 2021.

OLG München: Unzulässige und wettbewerbswidrige Beratung über die Möglichkeit des Widerrufs von Lebensversicherungsverträgen durch Legal-Tech-Anbieter auf Grundlage einer Inkassoerlaubnis

OLG München
Urteil vom 03.12.2020
29 U 7047/19


Das OLG München hat entschieden, dass es unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist, wenn ein Legal-Tech-Anbieter auf Grundlage einer Inkassoerlaubnis ihre Kunden über die Möglichkeit des Widerrufs von Lebensversicherungen berät. Insofern handelt es sich um Versicherungsberatung, die eine entsprechende Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erfordert.

Die dazugehörige Meldung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

LG Frankenthal: Mangels Schöpfungshöhe kein urheberechtlicher Schutz für Produktbeschreibung bei eBay-Kleinanzeigen die Funktionsweise eines Spurhalteassistenten beschreibt

LG Frankenthal
Urteil vom 03.11.2020
6 O 102/20


Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine einfache Produktbeschreibung bei eBay-Kleinanzeigen, welche die Funktionsweise eines Spurhalteassistenten beschreibt, mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich geschützt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

a) Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 UrhG sind nicht erfüllt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger Urheber des streitgegenständlichen Textes ist, da es bereits an einem schutzwürdigen Schriftwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG fehlt.

Schriftwerke sind Sprachwerke, bei denen der sprachliche Gedankeninhalt durch Schriftzeichen oder andere Zeichen äußerlich erkennbar gemacht wird (BGH Urt. v. 21.11.1980 - I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Vom Urheberrechtsschutz sind aufgrund des seit langem anerkannten Schutzes der "kleinen Münze" auch einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen mit nur geringem Schöpfungsgrad umfasst (BGH Urt. v. 26.09.1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada).

Trotz der geringen Anforderungen an den Schöpfungsgrad ist aber ein Werk, das als persönlich geistige Schöpfung zu bewerten ist, erforderlich. Hierbei erlangen frei erfundene Sprachwerke leichter Urheberrechtsschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, da diesen durch die übliche Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlt (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 - 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649). Solche Texte können aber aufgrund einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs schutzfähig sein (BGH Urt. v. 29.03.1984 - I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 - Ausschreibungsunterlagen). Werbeslogans oder Werbetexte müssen über die üblichen Anpreisungen hinausgehen, um Urheberrechtsschutz zu erlangen (Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 106). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert bei Gebrauchszwecken dienendem Schriftgut grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 - Bedienungsanweisung). Gebrauchstexte, deren Formulierungen zwar in ihrer Art und Weise ansprechend sind, aber sich ansonsten durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen unterscheidet, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (LG Stuttgart Urt. v. 04.11.2010 - 17 O 525/20, ZUM-RD 2011, 649). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung anzuerkennen ist (OLG Köln Urt. v. 30.09.2011 - 6 U 82/11, ZUM-RD 2012, 35).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass dem streitgegenständlichen Text kein Urheberrechtsschutz zuzusprechen ist. Bei diesem Text handelt es sich um das Angebot und die Beschreibung von Spurhalteassistenten, wobei sowohl der Spurhalteassistent an sich als auch die Aktivierung eines solchen durch den Kläger beworben wird. Zwar ist zumindest nach der Länge des Textes ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht zu ziehen. Dem Gesamteindruck der konkreten Textgestaltung nach lässt sich die erforderliche schöpferische Eigenart jedoch nicht feststellen. Der Text besteht überwiegend aus kurzen Sätzen, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben werden. Der letzte Teil des Textes besteht sodann lediglich aus der Aufzählung von Fahrzeugtypen.

Der Text zeichnet sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus noch begründet die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart. Vielmehr ist die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze vermag die Kammer nicht zu erkennen. Eine "Suchmaschinenoptimierung" des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen. Zudem liegt gerade keine unverwechselbare Wortfolge vor, da sich die gewählte Reihenfolge der Sätze variieren lässt, ohne dass ein erheblicher inhaltlicher Unterschied entstünde. Eine eigenschöpferische Gedankenführung ist ebenso wie eine besonders geistvolle Form und Art nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht der Text nach seinem Gesamteindruck einem üblichen Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen. Im Hinblick auf die oben dargestellten Anforderungen stellt der Text somit kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar, weswegen keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

b) Ebenso kommt kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Betracht. Zwar können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH Urt. v. 12.05.2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58, 63 - Seilzirkus), jedoch fehlt es vorliegend gerade an solchen besonderen Umständen, die außerhalb des Bereiches urheberechtlich geschützter Tatbestände liegen. Der streitgegenständliche Text ist mangels wettbewerblicher Eigenart nicht dazu geeignet, eine Herkunftstäuschung gemäß § 4 Nr. 3 UWG bei Verbrauchern hervorzurufen, da die konkrete Textausgestaltung nicht ausreicht, um die angesprochenen und interessierten Verkehrskreise auf dessen betriebliche Herkunft hinzuweisen. Eine gezielte Behinderung des Klägers durch die Textnutzung des Beklagten gemäß § 4 Nr. 4 UWG ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Zudem führt der Beklagte zurecht aus, dass die Parteien keine Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind, da sich die geschäftlichen Aktivitäten der Parteien in räumlicher Hinsicht nicht überschneiden. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Gebiete decken oder überschneiden, in denen die Beteiligten Kunden haben oder zu gewinnen suchen, wobei sich die Ermittlung des räumlich relevanten Marktes nach der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Unternehmers richtet (BGH, Urt. v. 05.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261). Der Kläger ist nach eigenen Angaben lediglich in einem Umkreis von 100 km um Ort tätig, während der Beklagte in Ort gewerblich aktiv ist. Die Luftlinie von Ort nach Ort beträgt ca. 470 km. Eine Überschneidung ist daher nicht ersichtlich.

2. Aufgrund der fehlenden Urheberrechtsverletzung steht dem Kläger auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG nicht zu.


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BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

"Die Nutzung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen ist aus dem Verbraucheralltag nicht mehr wegzudenken. Diese digitalen Produkte sind ein zunehmend wichtiger Wirtschaftsfaktor und eignen sich insbesondere für einen grenzüberschreitenden Handel. Das deutsche Vertragsrecht enthält bislang keine speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Nach dem Erlass erster Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erschien es jedoch angezeigt, eine Harmonisierung der wesentlichen vertragsrechtlichen Vorschriften betreffend Verbraucherverträge über digitale Produkte herbeizuführen, um zur Erreichung eines einheitlich hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen und eine Rechtszersplitterung in der Europäischen Union zu vermeiden.

Zu diesem Zweck wurde die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1; L 305 vom 26.11.2019, S. 62, nachfolgend: Richtlinie) erlassen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 1. Juli 2021 die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen Vertragsrechts betreffend Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Artikel 4 der Richtlinie sieht dafür eine Vollharmonisierung vor. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach weder strengere noch weniger strenge Vorschriften aufrechterhalten oder einführen, sofern dies nicht ausdrücklich durch die betreffenden Richtlinienbestimmungen gestattet wird."



LG Köln: Setzen technisch nicht notwendiger Cookies ohne Einwilligung des Nutzers ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

LG Köln
Beschluss vom 29.10.2020
31 O 194/20


Das LG Köln hat entschieden, dass das Setzen technisch nicht notwendiger Cookies ohne Einwilligung des Nutzers ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kammer hat von § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und den Tenor abweichend von dem gestellten Antrag formuliert. Die durch den Antragsteller in seinem Antrag gewählte Formulierung war nicht sachdienlich, weil die beanstandete Nutzung von Cookies ohne Einwilligung keine Werbung darstellt. Die gewählte Formulierung hält sich im Rahmen des gestellten Antrags, weil dieser ausweislich der Antragsbegründung und der in dem Antrag eingeblendeten Passage aus der Webseite des Antragstellers darauf gerichtet ist, dem Antragsteller das Setzen von Cookies zu untersagen, wenn keine aktive Einwilligung der Nutzer eingeholt wird, sondern deren Inaktivität als Einwilligung gewertet wird.

2. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 2 UWG. Umstände, aufgrund derer die Vermutung erschüttert wäre, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.

3. Der Verfügungsanspruch des nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugten Antragstellers folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG in richtlinienkonformer Auslegung der zuletzt genannten Vorschriften unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners sind diese Vorschriften, nicht hingegen die Datenschutzgrundverordnung anwendbar. Die Datenschutzgrundverordnung beansprucht gemäß ihres Artikels 95 gegenüber der RL 2002/58/EG keinen Vorrang und ermöglicht deswegen eine fortdauernde Anwendung auch der §§ 12, 15 TMG, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020 Rn. 1.74d, UWG § 3a Rn. 1.74d, m.w.N.).

Durch Vorlage der im Tenor dieses Beschlusses eingeblendeten Screenshots hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner Cookies setzt, ohne eine aktive Einwilligung der betroffenen Nutzer einzuholen. Dies stellt im konkreten Fall einen Verstoß gegen §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG dar, die insoweit richtlinienkonform unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG auszulegen sind (vgl. (Forgó/Helfrich/Schneider, Betr. Datenschutz, Teil XI. Kap. 2 RFID, Smartcards und Cookies, 3. Aufl. 2019, Rn. 59, m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 2020, 2540, Rn. 49 ff. d.A.).

Zwar ist § 15 Abs. 1, 3 TMG unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung unter den dort in Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich ist (rein technische Speicherung bzw. Zugang, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht in ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit die Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann). Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ergibt sich jedoch aus dem im Tenor eingeblendeten Screenshot. Der Verweis auf die Nutzung von Cookies erfolgt dort nicht im Zusammenhang mit der Übertragung einer Nachricht; ebenso wenig steht er im Zusammenhang mit einem durch den Nutzer ausdrücklich angefragten Dienst, was beispielsweise bei einer angeforderten Wiedergabe von Video- oder Audioinhalten oder dem Aufruf einer Warenkorbfunktion der Fall wäre (vgl. Forgó/Helfrich/Schneider, Betr. Datenschutz, Teil XI. Kap. 2 RFID, Smartcards und Cookies, 3. Aufl. 2019, Rn. 61).
[...]
Streitwert: 10.000 Euro (§51 Abs. 4 GKG)


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EuGH-Generalanwalt: Nationale Datenschutzbehörde kann bei DSGVO-Verstoß im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Datenverarbeitung tätig werden auch wenn sie nicht federführend zuständig ist

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 13.01.2021
C-645/19
Facebook Ireland Limited, Facebook Inc., Facebook Belgium BVBA / Gegevensbeschermingsautoriteit


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die nationalen Datenschutzbehörden bei DSGVO-Verstößen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Datenverarbeitung tätig werden können auch wenn sie nicht federführend zuständig sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der EU befindet, hat eine allgemeine Zuständigkeit, um gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf grenzüberschreitende Datenverarbeitung einzuleiten

Die anderen betroffenen nationalen Datenschutzbehörden seien gleichwohl befugt, in Situationen, in denen es ihnen die Datenschutz-Grundverordnung spezifisch gestatte, derartige Verfahren inihren jeweiligen Mitgliedstaaten einzuleiten

Im September 2015 leitete die belgische Datenschutzbehörde vor den belgischen Gerichten ein Verfahren gegen mehrere Unternehmen der Facebook-Gruppe (im Folgenden: Facebook) ein, nämlich gegen Facebook Inc., Facebook Ireland Ltd, das die Hauptniederlassung der Gruppe in der EU ist, und Facebook Belgium BVBA (im Folgenden: Facebook Belgium). In diesem Verfahren beantragte die Datenschutzbehörde, Facebook zu verpflichten, bei in Belgien ansässigen Internetnutzern, wenn sie hierein nicht eingewilligt haben, das Platzieren von bestimmten Cookies auf dem Gerät, das diese Personen verwenden, wenn sie auf eine Website der Domain Facebook.com oder auf eine Website eines Dritten gelangen, zu unterlassen sowie die
übermäßige Erhebung von Daten durch Social Plugins und Pixels auf Websites Dritter zu unterlassen. Ferner beantragte die genannte Behörde, alle personenbezogenen Daten, die mittels Cookies und Social Plugins über jeden in Belgien ansässigen Internetnutzer erlangt worden sind, zu vernichten.

Das fragliche Verfahren ist derzeit beim Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) anhängig, betrifft aber nur noch Facebook Belgium, nachdem das genannte Gericht zuvor befunden hat, für Klagen gegen Facebook Inc. und Facebook Ireland Ltd nicht zuständig zu sein. In diesem Zusammenhang trägt Facebook Belgium vor, dass die belgische Datenschutzbehörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 1 anwendbar geworden sei, die Zuständigkeit dafür verloren habe, das fragliche Gerichtsverfahren gegen Facebook weiter zu betreiben. Nach der DSGVO sei lediglich die Datenschutzbehörde desjenigen Staates, in dem sich die Hauptniederlassung von Facebook in der EU befinde (die sogenannte „federführende“ Datenschutzbehörde in der EU für Facebook), nämlich die Irish Data Protection Commission, befugt, wegen Verstößen gegen die DSGVO im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Datenverarbeitung ein gerichtliches Verfahren gegen Facebook zu betreiben.

Unter diesen Umständen möchte der Hof van beroep te Brussel vom Gerichtshof wissen, ob die DSGVO tatsächlich andere Datenschutzbehörden als die federführende daran hindert, in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat gerichtliche Verfahren wegen Verstößen gegen die Vorschriften der DSGVO in Bezug auf grenzüberschreitende Datenverarbeitung zu betreiben.

In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vertritt Generalanwalt Michal Bobek erstens die Auffassung, dass sich aus dem Wortlaut der DSGVO ergebe, dass die federführende Datenschutzbehörde für grenzüberschreitende Datenverarbeitung eine allgemeine Zuständigkeit habe, wozu auch die Einleitung gerichtlicher Verfahren wegen Verstößen gegen die DSGVO gehöre; folglich seien die diesbezüglichen Handlungsbefugnisse der übrigen betroffenen Datenschutzbehörden weniger umfassend.

In Bezug darauf, dass die DSGVO jeder Datenschutzbehörde die Befugnis verleiht, gerichtliche Verfahren gegen mögliche Verstöße einzuleiten, die ihr Hoheitsgebiet betreffen, führt der Generalanwalt aus, dass diese Befugnis ausdrücklich beschränkt sei, soweit es um grenzüberschreitende Datenverarbeitung gehe, gerade um der federführenden Datenschutzbehörde zu ermöglichen, insoweit ihre Aufgaben wahrzunehmen.

Zweitens erinnert der Generalanwalt daran, dass der Grund, weswegen mit der DSGVO der sogenannte „One-Stop-Shop“-Mechanismus eingeführt worden sei, wodurch der federführenden Datenschutzbehörde eine bedeutende Rolle zugewiesen worden sei und zur Beteiligung anderer Datenschutzbehörden Kooperationsmechanismen geschaffen worden seien, gerade darin bestanden habe, bestimmten Unzulänglichkeiten abzuhelfen, die sich aus den früheren Rechtsvorschriften ergeben hätten.

Wirtschaftsteilnehmer hätten nämlich die verschiedenennationalen Regelwerke einhalten müssen, mit denen diese Rechtsvorschriften umgesetzt wordenseien, und zugleich mit allen nationalen Datenschutzbehörden in Verbindung treten müssen. Dies habe sich für die Wirtschaftsteilnehmer als kostspielig, belastend und zeitaufwändig erwiesen, und für sie und ihre Kunden hätten sich daraus unvermeidlicherweise Unsicherheiten und Konflikte ergeben.

Drittens betont der Generalanwalt, dass die federführende Datenschutzbehörde bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht als alleinige Stelle zur Durchsetzung der DSGVO angesehen werden könne und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Fristen, die sich aus der DSGVO ergäben, eng mit den anderen betroffenen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten müsse, deren Beiträge auf diesem Gebiet äußerst wichtig seien.

Viertens hebt der Generalanwalt hervor, dass nationale Datenschutzbehörden, selbst wenn sie nicht als federführende Behörde fungierten, gleichwohl unter bestimmten Umständen vor den Gerichten ihres jeweiligen Mitgliedstaats Verfahren wegen grenzüberschreitender Verarbeitung einleiten könnten. Dies sei insbesondere möglich, wenn die nationalen Datenschutzbehörden i) außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO tätig würden, ii) sie Untersuchungen
zu grenzüberschreitender Datenverarbeitung anstellten, die durch Behörden, im öffentlichen Interesse, in Ausübung öffentlicher Gewalt oder durch Verantwortliche erfolge, die keine Niederlassung in der Union hätten, iii) bei Dringlichkeit Maßnahmen ergriffen oder iv) tätig würden, nachdem die federführende Datenschutzbehörde beschlossen habe, sich nicht selbst mit dem Fall zu befassen.

Demnach ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die Datenschutzbehörde eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen der DSGVO befugt ist, vor einem Gericht ihres Staates ein Verfahren wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die DSGVO im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung einzuleiten, auch wenn sie nicht die federführende Datenschutzbehörde ist, der für die Einleitung solcher Verfahren eine allgemeine Befugnis verliehen worden ist, sofern die erstgenannte Datenschutzbehörde in Situationen tätig wird, in denen ihr die DSGVO spezifisch hierzu Befugnisse verleiht, und die in der DSGVO vorgesehenen entsprechenden Verfahren beachtet.

Den Volltext der Schlussanträge finden Sie hier:




Volltext BGH: Facebook gegen Bundeskartellamt - BGH prüft Voraussetzungen für Hängebeschlüsse in Kartellverwaltungsverfahren

BGH
Beschluss vom 15.12.2020
KVZ 90/20
Facebook II
GWB §§ 74, 75


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Nichtzulassungsbeschwerde in Sachen Facebook gegen Bundeskartellamt - BGH prüft Voraussetzungen für "Hängebeschlüsse" in Kartellverwaltungsverfahren über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Gegen eine Zwischenentscheidung des Kartellbeschwerdegerichts in einem anhängigen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, die bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnet ("Hängebeschluss"), ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - KVZ 90/20 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Cloudflare haftet nach Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen von Torrent-Seite die CDN und DNS-Resolver Dienste nutzt

OLG Köln
Urteil vom 09.10.2020
6 U 32/20


Das OLG Köln hat entschieden, dass Cloudflare nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen von Torrent-Seiten, die CDN und DNS-Resolver-Dienste des Anbieters nutzen, haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Die der Antragstellerin zustehenden Rechte als Tonträgerherstellerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Musiktitel sind dadurch verletzt worden, dass diese über die Webseite „ddl-music.to“ über die im Tenor aufgeführten Hyperlinks öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 27-31 des angefochtenen Urteils) verwiesen. Dieser Punkt wird von der Antragsgegnerin nicht angegriffen. Da die Antragsgegnerin jedoch selbst weder die Webseite betreibt noch die Hyperlinks eingestellt hat, sie es aber vertraglich den Betreibern der Webseite gegenüber übernommen hat, für die Webseite als sog. CDN-Server tätig zu werden, hat sie adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen und ist daher für die Rechtsverletzung als Störer verantwortlich.

cc. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2019 – I ZR 267/15 -, juris Rn. 82 mwN – Cordoba II).

aaa. Die in § 8 Abs. 1 TMG geregelte und auf Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (e-Commerce-Richtlinie) beruhende Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters steht der Annahme nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin als Anbieterin eines CDN-Systems für von Dritten begangene Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung haftet, weil vorliegend bereits die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands nach § 8 TMG nicht erfüllt sind.

(1) Nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelte Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

(2) Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin iSd Legaldefinition des § 2 S. 1 Nr. 1 TMG, wonach Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person ist, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Zu den Telemedien zählen u.a. alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, § 1 Abs. 1 S. 1 TMG. Die Antragsgegnerin, die für ihre Kunden als „autoritativer Nameserver“ eingetragen wird, leitet für ihre Kunden den gesamten Datenverkehr zwischen Endnutzer und Webseite über ein eigenes Servernetz. Damit übermittelt sie fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz iSd § 8 TMG.

(3) Sie beschränkt sich jedoch nicht auf die reine Übermittlung, sondern speichert unstreitig Inhalte der Webseiten ihrer Kunden auf ihren eigenen Servern zwischen. Nach § 8 Abs. 2 TMG erfasst die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 auch die kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, jedoch nur soweit dies zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich hingegen, dass sie die Inhalte der Kundenwebseiten nicht nur solange speichert, wie dies zur bloßen Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Sie behauptet in der Berufungsbegründung selbst, dass sie auch Speicherungen vornehme, um die Anzahl der Aufrufe auf die Seiten ihrer Kunden zu reduzieren. Da die Antragsgegnerin als Vorteil ihrer Dienstleistung in ihrer Werbung sowohl auf die Beschleunigung als auch den Schutz der Kundenwebseiten abstellt, ergibt sich, dass das Speichern auf den Servern ihres Netzwerks nicht allein der Übermittlung der angefragten Informationen dient. Vielmehr ermöglicht - wie sie es selbst ausführt -, das „Speichern Ihrer Webseite auf lokalen Datenzentren und das Blockieren bösartiger Besucher (…) D., Ihre Bandbreitennutzung um über 60% und die Anzahl der Anfragen auf Ihre Webseite um 65% zu reduzieren.“ (Ast 1, Bl. 207 ff. dA). Damit dient das Speichern auf den lokalen Servern auch dazu, den Zugriff auf die Kundenwebseite zu verringern und wird danach nicht allein zum Zwecke der effizienteren Übermittlung vorgenommen. Da sich dies bereits aus der Eigenwerbung der Antragsgegnerin ergibt, kommt es auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der Darlegungs- und Beweislast an dieser Stelle nicht an.

(4) Vor diesem Hintergrund geht die Rüge, dass das Landgericht entgegen dem Wortlaut des § 8 TMG fehlerhaft eine „Flüchtigkeit“ der Zwischenspeicherung für erforderlich gehalten habe, ins Leere, weil jedenfalls nach der Eigenwerbung der Antragsgegnerin weder von einer „flüchtigen“ noch von einer „kurzzeitigen“ Zwischenspeicherung ausgegangen werden kann. Denn die Speicherung, wie sie die Antragsgegnerin vornimmt, geschieht offensichtlich nicht – wie es § 8 Abs. 2 TMG fordert – „nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz“ und es werden die Informationen auch länger gespeichert, „als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich“. Dies ist im Grunde auch nicht streitig, weil die Antragsgegnerin sich zusätzlich auf die Haftungsprivilegierung nach § 9 TMG beruft, der gerade, anders als § 8 TMG, nicht die kurzzeitige Speicherung zum Zwecke der effizienteren Durchleitung von Informationen zum Gegenstand hat, sondern das sog. Caching. Dabei handelt es sich um die Zwischenspeicherung von Derivaten einer bereits an anderer Stelle verfügbaren Quelle, ohne dabei die Zuordnung zum Inhaber zu berühren oder die Inhalte zu modifzieren (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jursiPK-Internetrecht, 5. Aufl. (Stand: 11.1.2019), Kap. 10 Rn. 197). Da die Datenpakete mitunter einen weiten Weg vom Host-Provider bis zum Nutzer zurücklegen, sparen dezentrale Kopien Ressourcen ein. Der Nutzer bekommt die Inhalte dabei nicht direkt vom Quellserver geliefert, sondern von einem näher an seinem Standort gelegenen lokalen Server (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jursiPK-Internetrecht, 5. Aufl. (Stand: 11.1.2019), Kap. 10 Rn. 197). Dass das System der Antragsgegnerin diese Art der Zwischenspeicherung vornimmt, ergibt sich jedenfalls aus der Eigenwerbung der Antragsgegnerin:

„Das D. Rechenzentrum unter xx.xx.xx.xx stellt so viel wie möglich von Ihrer Webseite von seinem lokalen Speicher zur Verfügung und fragt Ihren Webserver unter 1.1.1.1 für die übrigen Teile ihrer Webseite, die es nicht bereits lokal gespeichert hat.“

Soweit die Antragsgegnerin meint, diese Aussage sei nur so zu verstehen, dass dem Nutzer nur so viel wie möglich vom lokalen Server zur Verfügung gestellt werde, nicht aber, dass so viel wie möglich auf dem lokalen Server gespeichert werde und sich daraus keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Dauer der Speicherung ziehen ließen, spielt die Frage der Auslegung im Rahmen des § 8 TMG keine Rolle, weil dadurch jedenfalls glaubhaft gemacht ist, dass die über die zur effizienteren Durchleitung erforderliche Dauer der Speicherung in jedem Fall überschritten wird, weil das Angebot der Antragsgegnerin gerade auch auf das Caching ausgelegt ist, mit dem Ziel, Schnelligkeit und Sicherheit für die Kundenwebseiten zu erreichen. Von einer „Kurzfristigkeit“ iSd § 8 TMG – die wohl nach hM bei einigen Stunden gegeben sein soll (s. Malek/Popp, Strafsachen im Internet, 2. Aufl. 2015, Rn. 103 mwN) – kann vor dem Hintergrund dieser Auslobung nicht mehr die Rede sein.

bbb. Auch die Privilegierung nach § 9 TMG steht einer Störerhaftung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Zwar könnte möglicherweise wegen des Verweises in § 9 S. 2 TMG auf § 8 Abs. 1 S. 2 TMG dem reinen Wortlaut nach die Privilegierung des Caching-Providers nach § 9 TMG auch einem bloßen Unterlassungsanspruch entgegengehalten werden. Es spricht jedoch viel dafür, dass es sich um ein Redaktionsversehen handelt, weil jedenfalls nach der Gesetzesentstehung gezielt eine besondere Privilegierung von WLAN-Betreibern und daneben sonstigen Access Provider erreicht werden sollte (vgl. BT-Drs. 18/12202, 9f., 12). Eine Ausweitung auf Caching-Provider war jedenfalls nicht ausdrücklich angedacht worden.

(1) Wie der Verweis in § 9 S. 2 TMG letztlich zu verstehen ist, kann dahinstehen, weil vorliegend bereits nicht glaubhaft gemacht ist, dass überhaupt die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des § 9 TMG vorliegen. Für das Bestehen des Haftungsprivilegs ist die Antragsgegnerin darlegungs- und beweisbelastet, weil nur sie über die entsprechenden technischen und organisatorischen Kenntnisse über den Einsatz der Verfahren, die sie bei der Zwischenspeicherung anwendet, verfügt (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. (Stand: 11.1.2019), Kap. 10 Rn. 232 mwN). Anders als § 5 TDG Abs. 2 aF, in dem es hieß, dass „Diensteanbieter für fremde Inhalte nur verantwortlich sind, wenn (…)“, der also weitere anspruchsbegründende Merkmale formulierte, ist § 9 Abs. 1 TMG negativ formuliert dahingehend, dass Diensteanbieter für bestimmte Informationen „nicht verantwortlich sind, sofern (…)“. Insoweit werden in § 9 TMG keine zusätzlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen aufgestellt, für die der Anspruchssteller nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet wäre, sondern es wird vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsprivilegierung gewährt, die der Antragsgegnerin günstig ist und für die sie nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. zum Streitstand: Paal in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfoMedienR, TMG, 29. Edition (Stand: 1.2.2020), § 7 Rn. 74 f.)

(2) Nach § 9 S. 1 TMG sind Diensteanbieter für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, unter den in den Nr. 1 – 5 aufgeführten Voraussetzungen nicht verantwortlich.

(3) Vorliegend ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Speicherung durch die Antragsgegnerin - wie nach dem Wortlaut des § 9 TMG vorausgesetzt - allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, wenn die Speicherung möglicherweise dem weiteren vertraglich vereinbarten Zweck des Schutzes der Webseite des Kunden dient. Ob bereits diese Verfolgung weiterer Zwecke der Haftungsprivilegierung entgegensteht, kann jedoch dahinstehen.

(4) Beim sog. Cashing iSd § 9 TMG, der Art. 13 Abs. 1 der e-Commerce-Richtline umsetzt, geht es um die automatische Zwischenspeicherung von Informationen, um Nutzern auf deren Abfrage hin einen schnellen Zugang zu ermöglichen (s. Malek/Popp, aaO, Rn. 104). In Betracht kommen verschiedene Formen von Caching, zum einen mithilfe eines sog. Proxy-Cache-Servers und zum anderen mithilfe eines sog. Mirror-Servers. Bei beiden handelt es sich um leistungsstarke Rechner mit hoher Speicherkapazität, die mithilfe von eigens angelegten Zwischenkopien die unnötige Mehrfachübertragung von Internetinhalten verhindern. Räumlich gesehen stehen sie zwischen einer ausreichend großen Nutzergruppe und den Host Servern. Beim Proxy-Cache-Server wird anhand der von Internetbrowsern übermittelten URL abgeglichen, ob die angefragten Inhalte zuvor schon einmal übertragen wurden und noch im Speicher vorrätig sind. Ist dies der Fall, werden die Seiteninhalte direkt vom Proxy-Cache-Server an den Browser des Nutzers geliefert. Die Übertragung der Daten vom ursprünglichen Host-Server ist dann nicht mehr erforderlich. Ist allerdings keine Zwischenkopie verfügbar und soll auch keine generiert werden, wird die Nutzeranfrage unverändert an den Host Server weitergeleitet (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. (Stand: 11.1.2019), Kap. 10 Rn. 204 ff. mwN).

(5) Der Begriff Mirror-Server steht für Netzwerkserver mit hohen Speicherkapazitäten, die ein Abbild von häufig nachgefragten Datenbanken, ganzen Webauftritten oder einzelnen Dateien im Internet bereithalten. Vergleichbar mit Cache-Diensten steht auch hier die Effizienzsteigerung der Internetkommunikation durch die Dezentralisierung von Daten im Vordergrund. Anders jedoch als Proxy-Cache-Server stehen die Mirror-Server hauptsächlich im Interesse der Content- oder Host-Provider. Durch die Datenredundanz kann eine Lastverteilung erwirkt werden, die im Fall kritisch hoher Abfragekumulationen den Ausfall der Serversysteme verhindern soll. In der Regel besteht dazu eine Vereinbarung zwischen den Inhaltsanbietern und den Betreibern von Mirror-Servern (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 5. Aufl. (Stand: 11.1.2019), Kap. 10 Rn. 207 mwN). Nach überwiegender Ansicht soll auch das Betreiben von Mirror-Servern grundsätzlich unter das Tatbestandsmerkmal der automatischen, zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung fallen können (vgl. noch zum TMG aF: Jandt in: BeckTMG, 1. Aufl. 2013, § 9 Rn. 8 mwN).

(6) Die Antragsgegnerin hat vorliegend schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie ein System mit Proxy-Cache-Servern der oben dargestellten Art vorhält. Es spricht nach Auffassung des Senats jedoch vieles dafür, dass sie darüber hinaus ihre Rechner auch als Mirror-Server betreibt. Die Eigenwerbung der Antragsgegnerin legt dies jedenfalls nahe, wenn es heißt:

„Das D. Rechenzentrum unter xx.xx.xx.xx stellt so viel wie möglich von Ihrer Webseite von seinem lokalen Speicher zur Verfügung und fragt Ihren Webserver unter 1.1.1.1 für die übrigen Teile Ihrer Webseite, die es nicht bereits lokal gespeichert hat. Das D. Rechenzentrum xx.xx.xx.xx stellt dann dem Besucher Ihre komplette Webseite zur Verfügung, so dass der Besucher nie direkt den Webserver 1.1.1.1 anspricht.“

Das Ziel, Schnelligkeit und Sicherheit für die Kundenwebseite zu erreichen, soll danach ausdrücklich dadurch erreicht werden, dass „so viel wie möglich“ von der Kundenwebseite von einem lokalen Speicher der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wird. Die lässt sich aus Sicht der angesprochenen Kunden, §§ 133, 157 BGB, jedenfalls so verstehen, dass nicht so viel wie nötig, sondern so viel wie möglich der Kundenwebseite auf Servern der Antragsgegnerin gespeichert werden soll. Da es jedenfalls beim Einsatz von Mirror-Servern, auch wenn er vom Grundsatz her, der Privilegierung nach § 9 TMG unterfallen kann, auf den Umfang und die Art und Weise der Zwischenspeicherung ankommt, hätte es näheren Vortrags und Glaubhaftmachung dazu bedurft, wie sich das Caching der Antragsgegnerin tatsächlich im Detail gestaltet. Neben dem allgemeinen Hinweis, dass die Kunden die „Time-to-live“-Vorgaben machen und die klassischen Dienstleistungen eines Proxy-Cache-Servers erbracht werden, fehlt es an konkretem Vortrag und Glaubhaftmachung, inwieweit es sich bei der Speicherung um einen automatisierten Vorgang handelt, welche vertraglichen Vereinbarungen es hierzu gibt und dass und in welchem Rahmen die Kunden, hier die Verantwortlichen der Seite „ddl-music.to“, die Zwischenkopien bei ihrer Anlegung dezidiert als zeitlich begrenzt widmen. Weiter fehlt es an Vortrag und Glaubhaftmachung , wie die konkrete Konfiguration der eigenen Server der Antragsgegnerin diesbezüglich aussieht und ob sich das „Ob“ und „Wie“ der Speicherung ganz im Sinne einer Effizienzsteigerung nach Speicherkapazität, der Größe und Aktivität der Nutzergemeinde sowie der Abrufhäufigkeit richten.

(7) Die Eigenwerbung der Antragsgegnerin lässt insgesamt den Eindruck aufkommen, dass durch die Zwischenspeicherung jedenfalls auch eine Lastverteilung bewirkt werden soll, die bei hohen Abfrageaufkommen seitens von Internetnutzern den Ausfall der Serversysteme der Kunden verhindern soll. Auch das Privatgutachten von Prof. Spindler, das als substantiierter Parteivortrag zu berücksichtigen ist, gibt insoweit keine näheren Aufschlüsse über Art und Umfang der Speicherung und ihre tatsächliche Handhabung und insbesondere auch nicht hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden, denen die Antragsgegnerin in ihrer Werbung jedenfalls nicht nur Schnelligkeit, sondern vor allem auch Sicherheit und Stabilität verspricht. Mangels tatsächlichen Vortrags kann keine Abgrenzung durch das Gericht erfolgen, ob sich die Antragsgegnerin noch im Rahmen des nach § 9 TMG privilegierten Cachings bewegt oder ob sie ihre Rechner möglicherweise zu weitergehenden Zwischenspeicherungen zugunsten der Sicherheit und Stabilität ihrer Kundenwebseiten verwendet, zu denen sie sich gegenüber ihren Kunden verpflichtet hat und die evtl. über den zulässigen Rahmen des zeitlich begrenzten Cachings nach § 9 TMG hinausgehen. Jedenfalls dann, wenn eine ständige Spiegelung von Inhalten stattfindet und aufrecht erhalten bleibt, die gewährleistet, dass bestimmte Inhalte der Kunden gerade bei einem Ausfall des Ursprungsservers weiter zugreifbar bleiben, könnte die Grenze des § 9 TMG überschritten sein. Dass die Antragsgegnerin als Diensteanbieterin iSd § 9 TMG privilegiert ist, hat sie (s.o. zu § 8 TMG) darzulegen und zu beweisen, sodass die verbleibende Unklarheit zu ihren Lasten geht. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass sie grundsätzlich keine datenintensive Informationen wie Audio- oder Videodateien speichere, hilft nicht weiter, weil die Seite „ddl-music.to“ prinzipiell nur mit Verlinkungen arbeitet und selbst keine Audio- oder Videodateien vorhält.

dd. Soweit danach die von der Antragsgegnerin angeführten Privilegierungen der §§ 8 und 9 TMG nicht in Betracht kommen, hat das Landgericht zu Recht eine Störerhaftung der Antragsgegnerin bejaht. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts verwiesen werden (S. 33 ff., Bl. 580 ff. dA). Der Beitrag der Antragsgegnerin besteht darin, dass sie sich hinsichtlich des Datenverkehrs zwischen der Kundenwebseite und Nutzern mit ihrem Server-Netzwerk zwischenschaltet, sodass sämtlicher Internetverkehr von und zur Webseite des Kunden über die Server der Antragsgegnerin läuft. Die Einschaltung der Server der Antragsgegnerin ist damit adäquat kausal für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die Seite ihres Kunden. Da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zunächst objektiv neutral und gesellschaftlich erwünscht ist und sie ein System von 194, weltweit auf 90 Länder verteilte und miteinander vernetzte Server-Präsenzpunkte unterhält, wäre eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich von Inhalten ihrer Kundendomains unverhältnismäßig (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 – L’Oréal/eBay -, juris Rn. 139). Denn diese richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störers in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (s. BGH, EuGH-Vorlagebeschl. v 13.9.2018 – I ZR 140/15 -, juris Rn. 49 mwN - YouTube). Ist ein Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst dann durch gerichtliche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 13.9.2018 – I ZR 140/15 -, juris Rn. 40 mwN - Youtube).

ee. Eine Prüfpflicht konnte daher nach der Rechtsprechung des BGH erst entstehen, nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung erhalten hat (vgl. BGH, Vorlagebeschl. v. 13.9.2018 – I ZR 140/15 -, juris Rn. 49 mwN – Youtube). Eine solche konkrete Kenntnis hatte die Antragsgegnerin hier ab dem Hinweis vom 6.6.2019. Ab diesem Zeitpunkt war sie verpflichtet, ihren Beitrag zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands zu unterlassen. Sie hat jedoch ca. acht Monate lang nichts unternommen, sodass ein Unterlassungsanspruch zu bejahen ist.

ff. Die im Rahmen der Zumutbarkeit vorzunehmende Interessenabwägung hat das Landgericht ebenfalls zutreffend vorgenommen. Im vorliegenden Fall ist auf Seiten der Antragsgegnerin ihr Recht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) zu berücksichtigen. Auf Seiten der Antragstellerin geht es um die effektive Verfolgung von Urheberrechtsverstößen als Ausfluss des grundrechtlich gewährten Rechts am Eigentum aus Art. 14 GG bzw. Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta. Auch das Interesse der Internetnutzer an Informationsfreiheit ist mit zu berücksichtigen. Die Abwägung geht jedoch vorliegend aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils zugunsten der Antragstellerin aus. Denn die Sperrung einer Domain, die – mit einem Blick auf die Seite, wie sie Inhalt der Akte geworden ist, erkennbar – fast ausschließlich auf illegale Download-Möglichkeiten verweist, berührt keine berechtigten Interessen der Internetnutzer. Die unternehmerische Freiheit der Antragsgegnerin ist insoweit nicht über Gebühr berührt, als sie selbst in ihren Verträgen sich das Recht vorbehält, bei rechtswidrigen Inhalten ihre Leistungen einzustellen. Dagegen hat die Antragstellerin keine effektive Möglichkeit, gegen den Webseitenbetreiber selbst vorzugehen, weil ihr dazu die Informationen fehlen und gerade auch durch die Eintragung der Antragsgegnerin als autoritativer Nameserver eine Anonymisierung eintritt. Die Antragsgegnerin hat auch nur den Namen des Host-Providers mitgeteilt, der wie aus seiner Eigenwerbung ersichtlich – offensichtlich auch nichts gegen Rechtsverletzungen unternehmen will. Der Antragsgegnerin ist – wie der Verlauf des Verfahrens zeigt – eine Sperre technisch möglich und - weil sie wegen der vertraglichen Regelungen keine wirtschaftlichen Nachteile zu befürchten hat - zumutbar.

gg. Dass Umgehungsmöglichkeiten im Internet bestehen und die streitgegenständliche Webseite auch ohne die Nutzung der Dienste der Antragsgegnerin etwa unmittelbar über ihre eigene IP-Adresse für Internetnutzer erreichbar bleibt, spricht –aus den zutreffende Gründen des landgerichtlichen Urteils – nicht gegen die Zumutbarkeit.

hh. Die Antragsgegnerin haftet auch nicht nur subsidiär. Die Störerhaftung ist zunächst grundsätzlich gegenüber der Haftung des Täters nicht subsidiär (BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 -, juris Rn. 82 – Störerhaftung des Access-Providers).

Die Rechtsprechung des BGH zur (subsidiären) Störerhaftung des Access-Providers ist vorliegend nicht entsprechend anwendbar. Zwar verfolgt auch die Antragsgegnerin ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter zunächst neutrales Geschäftsmodell. Sie ist jedoch, anders als ein Access-Provider, mit den Betreibern der streitgegenständlichen Webseite unmittelbar vertraglich verbunden und führt ihre Dienstleistungen des CDN-Systems für diese und zu deren Gunsten aus, indem sie mit ihrer Dienstleistung die Kundenwebseite effizienter macht und vor Angriffen schützt; anders dagegen der Access-Provider, der lediglich den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, indem er über die von ihm bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14 -, juris Rn. 24 – Störerhaftung des Access Providers unter Verweis auf: Hoffmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 8 TMG Rn. 17).

ii. Der Verweis auf § 59 RStV führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar können – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - nach § 59 Abs. 4 RStV grundsätzlich Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach § 59 Abs. 3 RStV durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 TMG gerichtet werden. Wird durch ein Angebot aber in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, so sollen gem. § 59 Abs. 5 RStV Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Abs. 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. Da im vorliegenden Fall durch das Angebot auf der Seite „ddl-music.to“ Rechte der Antragstellerin betroffen sind, dieser aber der Rechtsweg offensteht und Gemeinwohlgründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kann die Antragstellerin nicht auf den Weg über § 59 RStV verwiesen werden.

b. Hinsichtlich des Antrags zu 2 haftet die Antragsgegnerin ebenfalls als Störerin, weil sie Internetnutzern ihren DNS-Resolver zur Verfügung stellt. Mit dem DNS-Resolver wird denjenigen Nutzern, die den Resolver der Antragsgegnerin verwenden, erst ermöglicht, einen Domainnamen in eine numerische IP-Adresse aufzulösen und die hier streitgegenständliche Seite aufzufinden.

aa. Ein DNS-Resolver ist ein Softwaremodul, dass auf dem Rechner eines DNS-Teilnehmers installiert ist. Es hilft dem Internetnutzer dabei, Domainnamen in numerische IP-Adressen aufzulösen. Jeder Schritt im Internet beginnt mit einer DNS-Abfrage. Die für die Auflösung von Domainnamen erforderlichen Informationen sind in dem Domain Name System – nicht dem DNS-Resolver – weltweit auf Tausenden von Servern in hierarchischer Weise verteilt. Der DNS-Resolver ist der erste Anlaufpunkt im sog. DNS-Lookup und ist für den Umgang mit dem Nutzer verantwortlich, der die Abfrage gestellt hat. Der DNS-Resolver startet die Abfragefolge, die schließlich dazu führt, das die vom Nutzer angefragte URL in die benötigte IP-Adresse übersetzt wird. Regelmäßig gibt es dabei bis zu 10 Schritte, die durchgeführt werden müssen. Wenn der Nutzer einen Domain-Namen eingibt, fragt der DNS-Resolver einen DNS-Root-Nameserver ab. Der antwortet dann mit der Adresse eines Top-Level-Domain-Servers (z. B. .com, .de), der die Informationen für seine Domains speichert. Bei einer .com –Seite wird die Suche auf die com.TLD verwiesen. Dieser antwortet mit einer IP-Adresse des Nameservers der gesuchten Domain. Sodann sendet der rekursive Resolver eine Anfrage an den Nameserver der Domain. Die IP-Adresse wird dann vom Nameserver an den Resolver zurückgegeben. Der DNS-Resolver antwortet dann auf den Webbrowser des Nutzers mit der IP-Adresse. Sobald die acht Schritte des DNS-Lookups die gesuchte IP-Adresse zurückgegeben haben, kann der Browser die Anfrage auf die Webseite stellen.

bb. Danach ist die Inanspruchnahme eines DNS-Resolvers bei dem sog. DNS-Lookup für den Internetnutzer unverzichtbar. Erst der DNS-Lookup ermöglicht dem Internetnutzer, dem die IP-Adresse der hier streitgegenständlichen Domain unbekannt ist, den Zugang zur Seite. Damit stellt sich die Handlung der Antragsgegnerin als adäquat kausal für die auf der Webseite stattfindende Rechtsverletzung dar. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Seite ddl-music.to ohne Beteiligung und Zutun des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin bereits öffentlich zugänglich gemacht sei, sobald die Webseite online sei, und damit sogar die Kausalität als solche fehle, geht fehl. Denn den Internetnutzern, die den DNS-Resolver der Antragsgegnerin nutzen, wird die Seite erst öffentlich zugänglich, wenn sie mit Hilfe des DNS-Resolvers die Übersetzung des Domainnamens in die IP-Adresse erreichen. Ohne den DNS-Resolver ist ihnen ein Zugriff verwehrt. Dass es im Internet eine Vielzahl von Anbietern von DNS-Resolvern gibt, spielt für die Frage der Kausalität ebenso wenig eine Rolle wie es eine Vielzahl von Access-Providern gibt, auf die ausgewichen werden kann (vgl. BGH, aaO, - Störerhaftung des Access Providers).

cc. Die Antragsgegnerin traf als Störerin jedenfalls ab dem Hinweis auf die konkrete Rechtsverletzung eine Pflicht zur Überprüfung und Sperrung. Soweit die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich um eine Seite mit (fast) ausschließlich illegalen Angeboten handelt, ist dieses Bestreiten unzulässig, weil der Hinweis konkret genug war, dass die Antragsgegnerin mit einem Blick auf die Seite den Charakter der Seite hätte erkennen können. Im Übrigen ist die Natur der Seite durch die vorgelegten Sreenshots belegt.

dd. Im Fall des DNS-Resolvers richtet sich jedoch - anders als im Fall des Angebots des CDN-Systems - das Angebot der Antragsgegnerin an den einzelnen Internetnutzer, dem durch den DNS-Resolver und die damit eingeleitete „Übersetzung“ des Domain-Namens in die entsprechende IP-Adresse erst der Zugang zur gesuchten Seite ermöglicht wird.

aaa. Ein Vertragsverhältnis mit dem Webseitenbetreiber oder Host-Provider ist hier nicht gegeben, weshalb die Gründe des BGH aus der Entscheidung „Störerhaftung des Access Providers“ (Rn. 94) entsprechend anwendbar sind:

„Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär (BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Rn. 13 = WRP 2007, 795; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Soweit der Senat im Hinblick auf den Fall der Inanspruchnahme von Access-Providern ausnahmsweise eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten verlangt hat, die entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung als Dienstleister Hilfe geleistet haben, beruhte dies auf der Besonderheit, dass der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt und ihm daher keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 82 f. und 26 f. - Störerhaftung des Access-Providers).“

bbb. Auch die Antragsgegnerin betreibt mit der Vermittlung des Zugangs zum Internet ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell, das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schafft. Mangels vertraglicher Verpflichtungen und Bindungen gegenüber dem rechtsverletzenden Webseitenbetreiber ist ihr Verhalten auch grundsätzlich neutral. Damit ist in diesem Fall eine vergleichbare Interessenlage wie im Fall des Access-Providers gegeben und von einer lediglich subsidiären Haftung auszugehen. Diese Frage kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil der Antragstellerin andere vorrangige Inanspruchnahmen Dritter ohnehin nicht möglich oder nicht zuzumuten sind.

ccc. Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin die IP-Adresse der Webseite nicht bekannt. Dass im vorliegenden Fall gerade die Anmeldung der Antragsgegnerin als autoritative Nameserver zur Anonymisierung geführt hat, ist dabei nicht entscheidend. Allein die Tatsache der Anonymisierung als solche und das fehlende Impressum der Seite „ddl-music.to“ führen dazu, dass der Antragstellerin der Betreiber der Webseite unbekannt ist und sie sich aller Voraussicht nach nicht erfolgreich an den Host-Provider in Pakistan wenden kann, weil dieser nach seiner Eigenwerbung nichts unternehmen wird. Dass die Antragstellerin die IP-Adresse über das seitens der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte „Trusted Reporter Programm“ hätte erhalten können, ist nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist bereits nicht erläutert und auch sonst nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin bislang nicht bereit war, die IP-Adresse der Seite „ddl-music.to“ mitzuteilen, obwohl sie selbst darauf abstellt, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen im „Trusted Reporter Programm“ aufgestellten Bedingungen von vornherein berechtigt gewesen sei, die IP-Adresse zu erfahren. Ob die Rechtsdurchsetzung generell in Pakistan erschwert ist, wofür einiges sprechen mag, kann danach dahinstehen. Der weitergehende Vortrag der Antragsgegnerin, dass der Host-Provider aus Pakistan auch Server in der EU bertreibe, hat für die Frage einer aussichtsreichen Rechtsdurchsetzung keine Bedeutung, weil dafür der reine Rechnerstandort nicht maßgeblich ist.

ee. Die Antragsgegnerin behauptet des weiteren, dass ein Wortfilter bei einem DNS-Resolver nicht möglich sei und es sich dabei lediglich um eine Vermutung des Landgerichts im Rahmen der Prüfung der technischen Möglichkeit handele. Die Antragstellerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Verweis auf S. 18 eines Diskussionspapiers mit dem Titel „DNS over HTTPS“ jedoch substantiiert behauptet, dass jedenfalls eine Domain-Sperre – ob über einen Wortfilter oder auf anderem Weg - technisch möglich sei. So heißt es im Papier: „blocking the resolution of the domain name in the ISP’s resolver is the quickest and cheapest method“. Vorab hatte sie auch darauf hingewiesen, dass es eine vierstellige Anzahl von Webseiten gäbe, die über DNS-Resolver gesperrt seien. Darauf, ob das „Blocking“ über einen Wortfilter funktioniert, kommt es nicht an, solange es einem Anbieter eines DNS-Resolvers technisch möglich ist, den rechtswidrigen Zugriff auf das geschützte Werk zu verhindern. Dass eine Domain-Namen-Sperre nicht möglich sei, behauptet die Antragsgegnerin nicht ernsthaft.

ff. Es ist schließlich nicht unzumutbar, vom Anbieter eines DNS-Resolvers eine Sperre zu verlangen, auch wenn diese möglicherweise nur weltweit möglich ist. Die streitgegenständliche Webseite ist – wie sich den eigenen Verlautbarungen auf der Seite „ddl-music.to“ entnehmen lässt - in erster Linie auf die Ermöglichung von illegalen Downloads gerichtet. So werden auf der Webseite, wie sie als Screenshots zur Akte gereicht worden ist (Anlagenkonvolut Ast 4, Bl. 233 ff. dA), Rubriken wie „DDL-WAREZ“ und „WAREZKORB“ angeboten. Die Webseite wirbt zudem auf der ersten Startseite damit, „die aktuellste Warezseite im deutschsprachigen Raum“ zu sein. Weiter werden bestimmte User ausdrücklich aufgefordert, den DNS-Server zu ändern. Dann sei die Seite „ddl-music.to“ trotz Netzsperre wieder für diese User erreichbar. Weiter (Bl. 234 dA) findet sich die Aufforderung „Umgehe die Ländersperre bei Zippyshare jetzt mit deinem VPN-Zugang“. Angesichts dieser Eigenwerbung ist auch weltweit kein berechtigtes Interesse der Internetnutzer auf Zugriff auf diese Webseite mit offensichtlich ausschließlich illegalen Angeboten ersichtlich, so dass sich die Frage eines Overblockings nicht stellt.

gg. Der Inanspruchnahme auf Unterlassung als Störer steht auch nicht § 8 Abs. 1 S. 2 TMG entgegen. Der § 8 TMG erfasst die Durchleitung von Informationen bzw. die Zugangsvermittlung. Da sich das Angebot der Antragsgegnerin aber auf die Abfrage der Übersetzungsleistung von Domain-Namen in numerische IP-Adresse beschränkt und damit technisch nicht der Zugang zur Internetseite ddl-music.to selbst vermittelt oder Informationen von oder zu dieser Seite übermittelt werden, ist zweifelhaft, ob es sachgerecht ist, den Betreiber eines DNS-Resolvers wie einen WLAN-Betreiber oder Access-Provider zu behandeln.

aaa. Unmittelbar findet § 8 Abs. 1 TMG auf DNS-Resolver auch nach Ansicht des Privatgutachters der Antragsgegnerin keine Anwendung. Eine Anwendung wird daraus abgeleitet, dass für DNS-Server die Anwendbarkeit zu bejahen sei und es sich bei der DNS-Resolver-Leistung um einen wesentlichen Bestandteil einer DNS-Serverleistung handele. Der DNS-Resolver leitet jedoch nur die Abfrage nach der passenden IP-Adresse an die DNS-Server weiter bzw. die ermittelten Antworten an den Webbrowser des Internetnutzers zurück, damit anderweitig - und gerade nicht über den DNS-Resolver, der nur für die IP-Adressen-Abfrage zuständig ist - eine Verbindung mit der gesuchten Internetseite hergestellt werden kann. Der DNS-Resolver macht zwar – wovon auch das Privatgutachten ausgeht – einen wichtigen Bestandteil bei der Übersetzung eines Domainnamens in eine IP-Adresse aus. Er übermittelt aber weder die Informationen auf der gesuchten Webseite weiter noch vermittelt der Resolver selbst einen Zugang dazu. Er stößt nur die IP-Adressen-Abfrage gegenüber den DNS-Servern an. Selbst wenn DNS-Server – wie im Privatgutachten ausgeführt - dem § 8 Abs. 1 TMG unterfallen sollten, ist eine Gleichbehandlung des DNS-Resolvers jedenfalls nicht angezeigt, weil die Vorschrift des § 8 TMG gerade die Haftung für fremde übermittelte Informationen bzw. für fremde Informationen, zu denen der Zugang vermittelt wird, regelt und die Privilegierung nicht jedweden adäquat kausalen Beitrag im Zusammenhang mit der Übermittlung/Zugangsvermittlung einbezieht. Als ausnahmsweise Haftungsprivilegierung lässt sich die Vorschrift auch nicht ohne weiteres dahingehend erweiternd auslegen, dass jede adäquat kausale Handlung im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen oder der Zugangsvermittlung zu Informationen Dritter vom Haftungsauschluss erfasst würde. Anhaltspunkte für eine solche weite Auslegung lassen sich weder in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12202) noch in der E-Commerce-Richtlinie finden.

bbb. Die Antragstellerin ist daher auch nicht auf eine Sperranordnung nach § 7 Abs. 4 TMG zu verweisen, auch wenn dieser entgegen seinem Wortlaut nicht auf WLAN-Betreiber beschränkt, sondern entsprechend auf Betreiber drahtgebundener Internetzugänge und evtl. auf alle Zugangsvermittler iSd § 8 TMG anzuwenden sein könnte (vgl. BGH, Urt. v. 26.7.2018 – I ZR 64/17 -, juris Rn. 43 ff, - Dead Island). Eine entsprechende Anwendung des nach seinem Wortlaut auf WLAN-Betreiber beschränkten Sperranspruchs auf Anbieter von bloßen Hilfeleistungen, die nicht den Zugang zum Internet selbst vermitteln oder fremde Informationen übermitteln, ist nicht angezeigt und im vorliegenden Fall eines DNS-Resolver-Anbieters auch nicht erforderlich, um den Regelungsgehalt des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und des Art. 11 S. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu wahren, weil mangels Einschlägigkeit des § 8 Abs. 1 S. 2 TMG die Möglichkeit des Rückgriffs auf die Störerhaftung verbleibt.

2. Der Verfügungsgrund ist ebenfalls zu Recht vom Landgericht bejaht worden. Hierzu kann auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 16.6.2020 (Bl. 132 ff. eA) Bezug genommen werden. Denn selbst wenn man mit dem OLG München (Urt. v. 7.2.2019 -29 U 3889/18) davon ausgeht, dass im Ergebnis eine werkbezogene Sichtweise nicht in Betracht komme, weil das Unterlassungsbegehren letztlich auf die Sperre der Domain insgesamt hinauslaufe und der Antragstellerin bereits seit dringlichkeitsschädlicher Zeit bekannt sei, dass auf der Webseite Urheberrechtsverletzungen begangen werden, lässt sich jedenfalls vorliegend ein Eilbedürfnis wegen der hohen Bekanntheit der Künstlerin und der sich fast nahtlos an eine aktuelle Veröffentlichung anschließenden Rechtsverletzung nicht verneinen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LfD Niedersachsen: 10,4 Millionen Euro Bußgeld gegen notebooksbilliger.de wegen nicht datenschutzkonformer Videoüberwachung von Mitarbeitern

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat gegen die notebooksbilliger.de AG ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro wegen angeblich nicht datenschutzkonformer Videoüberwachung seiner Mitarbeiter verhängt. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Die Pressemitteilung der LfD Niedersachsen:

LfD Niedersachsen verhängt Bußgeld über 10,4 Millionen Euro gegen notebooksbilliger.de

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen hat eine Geldbuße über 10,4 Millionen Euro gegenüber der notebooksbilliger.de AG ausgesprochen. Das Unternehmen hatte über mindestens zwei Jahre seine Beschäftigten per Video überwacht, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage vorlag. Die unzulässigen Kameras erfassten unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche.

Das Unternehmen hatte sich darauf berufen, dass es Ziel der installierten Videokameras gewesen sei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie den Warenfluss in den Lagern nachzuverfolgen. Zur Verhinderung von Diebstählen muss eine Firma aber zunächst mildere Mittel prüfen (z. B. stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsstätte). Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten ist zudem nur rechtmäßig, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen richtet. Ist dies der Fall, kann es zulässig sein, diese zeitlich begrenzt mit Kameras zu überwachen. Bei notebooksbilliger.de war die Videoüberwachung aber weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf konkrete Beschäftigte beschränkt. Hinzu kam, dass die Aufzeichnungen in vielen Fällen 60 Tage gespeichert wurden und damit deutlich länger als erforderlich.

Generalverdacht reicht nicht aus

„Wir haben es hier mit einem schwerwiegenden Fall der Videoüberwachung im Betrieb zu tun“, sagt die LfD Niedersachsen, Barbara Thiel, „Unternehmen müssen verstehen, dass sie mit einer solch intensiven Videoüberwachung massiv gegen die Rechte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstoßen“. Auch die immer wieder vorgebrachte, angeblich abschreckende Wirkung der Videoüberwachung rechtfertige keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. „Wenn das so wäre, könnten Unternehmen die Überwachung grenzenlos ausdehnen. Die Beschäftigten müssen aber ihre Persönlichkeitsrechte nicht aufgeben, nur weil ihr Arbeitgeber sie unter Generalverdacht stellt“, so Thiel. „Videoüberwachung ist ein besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, da damit theoretisch das gesamte Verhalten eines Menschen beobachtet und analysiert werden kann. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu führen, dass die Betroffenen den Druck empfinden, sich möglichst unauffällig zu benehmen, um nicht wegen abweichender Verhaltensweisen kritisiert oder sanktioniert zu werden.“

Auch Kundinnen und Kunden von notebooksbilliger.de waren von der unzulässigen Videoüberwachung betroffen, da einige Kameras auf Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum gerichtet waren. In Bereichen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten, zum Beispiel um die angebotenen Geräte ausgiebig zu testen, haben die datenschutzrechtlich Betroffenen hohe schutzwürdige Interessen. Das gilt besonders für Sitzbereiche, die offensichtlich zum längeren Verweilen einladen sollen. Deshalb war die Videoüberwachung durch notebooksbilliger.de in diesen Fällen nicht verhältnismäßig.

Die 10,4 Millionen Euro sind das bisher höchste Bußgeld, das die LfD Niedersachsen unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ausgesprochen hat. Die DS-GVO ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens zu verhängen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das gegen notebooksbilliger.de ausgesprochene Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat seine Videoüberwachung mittlerweile rechtmäßig ausgestaltet und dies der LfD Niedersachsen nachgewiesen.