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LAG Schleswig-Holstein: Schadensersatz aus § 15 Abs. 2 AGG wegen diskriminierender Stellenanzeige bei Ebay-Kleinanzeigen nach Bewerbung über Chatfunktion - Sekretärin gesucht

LAG Schleswig-Holstein
Urteil vom 21.06.2022
2 Sa 21/22


Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass einem Bewerber Schadensersatz aus § 15 Abs. 2 AGG wegen einer diskriminierender Stellenanzeige bei Ebay-Kleinanzeigen zusteht, auch wenn eine formlose Bewerbung über die Chatfunktion des Internetportals erfolgt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Schadensersatz wegen diskriminierender Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen - Bewerbung über das Internetportal reicht aus, um als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu gelten

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Angesichts des Anzeigentextes und der Antwort der Arbeitgeberin im Chat war klar, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden ist. Deshalb steht ihm eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 21. Juni 2022 entschieden (2 Sa 21/22) und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Elmshorn abgeändert, die dem Kläger keinen Bewerberstatus eingeräumt und damit auch keine Entschädigung zugesprochen hatte (4 Ca 592 a/21, Urteil vom 16. Dezember 2021).

Der in Nordrhein-Westfalen wohnende Kläger hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche Stellenanzeige des im Kreis Steinburg ansässigen Unternehmens beworben. In dessen Anzeige heißt es wörtlich:

„Sekretärin gesucht!

Beschreibung:
Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.

Vollzeit/Teilzeit
Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“

Der Kläger antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion u.a. mit folgenden Worten:

„Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern.

Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. …“

Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten:

„…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …“

Der Kläger machte gegenüber dem Unternehmen eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern geltend und war damit vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.

Das Landesarbeitsgericht hält den für die Geltendmachung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG erforderlichen Bewerberstatus für gegeben. Wer eine Stellenanzeige in Ebay Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein.

Die Bewerbung des Klägers war nicht rechtsmissbräuchlich. An eine solche Annahme werden hohe Anforderungen gestellt: Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Das von der Beklagten Vorgetragene reichte dafür nicht aus.

Im Hamburger Umland ist unter Beachtung der laufenden Stellenangebote für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.700,00 zu zahlen, sodass die Klage in Höhe von EUR 7.800,00 (drei Gehälter á EUR 2.600,00) nicht überzogen war.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.



BGH: Presseberichterstattung über Umstände des Todes eines nahen Angehörigen kann im Einzelfall auch Persönlichkeitsrecht des Angehörigen verletzen

BGH
Urteil vom 17.05.2022 - VI ZR 123/21
Urteil vom 17.05.2022 - VI ZR 124/21
Urteil vom 17.05.2022 - VI ZR 125/21
Urteil vom 17.05.2022 - VI ZR 141/21
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat in mehreren Verfahren entschieden, dass Presseberichterstattung über Umstände des Todes eines nahen Angehörigen im Einzelfall auch das Persönlichkeitsrecht des nahen Angehörigen verletzen kann.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau.

b) Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Es hängt von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt.

c) Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein.

BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 123/21
BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 124/21
BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 125/21
BGH, Urteil vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21
KG Berlin - LG Berlin

Die Volltexte finden Sie hier:
VI ZR 123/21
VI ZR 124/21
VI ZR 125/21
VI ZR 141/21



BGH: Zur richterlichen Hinweispflicht im äußerungsrechtlichen Rechtsstreit

BGH
Urteil vom 21.06.2022
VI ZR 395/19
BGB §§ 823, 1004 (analog); StGB §§ 185 ff.; ZPO 139


Der BGH hat sich dieser Entscheidung zur richterlichen Hinweispflicht im äußerungsrechtlichen Rechtsstreit geäußert.

Leitsätze des BGH:
a) Begehrt der Kläger in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit nicht die Unterlassung einer von ihm wörtlich wiedergegebenen Äußerung des Beklagten, sondern die Unterlassung einer Aussage, die er der Äußerung des Beklagten nach eigener Interpretation entnehmen zu können meint, so kommt ein auf eine Wiederholungsgefahr nach erfolgter Erstbegehung gestützter Unterlassungsanspruch (sogenannter "Verletzungsunterlassungsanspruch") nur in Betracht, wenn sich die vom Kläger bekämpfte Aussage aus der betreffenden Äußerung des Beklagten tatsächlich ergibt.

b) Ergibt sich in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit, dass der Kläger die von ihm begehrte Unterlassung einer bestimmten Aussage nicht verlangen kann und die Klage deshalb unbegründet ist, so bedarf es vor Abweisung der Klage keines richterlichen Hinweises dahingehend, dass sich aus dem maßgeblichen Sachverhalt (möglicherweise) ein auf eine andere Aussage gerichteter Unterlassungsanspruch ergibt.

BGH, Urteil vom 21. Juni 2022 - VI ZR 395/19 - OLG Schleswig - LG Lübeck

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Anhörungsrüge hat keinen Einfluss auf Ablauf prozessualer Fristen und hindert Eintritt formeller Rechtskraft nicht

BGH
Beschluss vom 14.06.2022
VI ZB 26/21
ZPO §§ 321a, 517


Der BGH hat entschieden, dass eine Anhörungsrüge keinen Einfluss auf den Ablauf prozessualer Fristen hat und den Eintritt formeller Rechtskraft nicht hindert.

Leitsatz des BGH:
Die Erhebung einer Anhörungsrüge hat keinen Einfluss auf den Ablauf prozessualer Fristen und hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (hier: Frist zur Einlegung der Berufung).

BGH, Beschluss vom 14. Juni 2022 - VI ZB 26/21 - LG Frankfurt am Main - AG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Pizzeria darf sich nicht "Falcone" nennen wenn dies im Kontext mit Mafia-Bezug geschieht

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.07.2022
6 U 211/20


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich eine Pizzeria nicht "Falcone" nennen darf, wenn dies im Kontext mit Mafia-Bezug geschieht. Insofern liegt eine Namensrechtsverletzung und Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des ermordeten italienischen Ermittlungsrichters Giovanni Falcone vor.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Pizzeria darf sich ohne Zustimmung der Namensinhaber nicht „Falcone“ nennen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Versäumnisurteil die Betreiberin einer Frankfurter Pizzeria verpflichtet, den Namen des ermordeten italienischen Ermittlungsrichters „Falcone“ nicht als Geschäftsbezeichnung und für ihre Geschäftstätigkeit zu benutzen, soweit dies im Mafia-Kontext geschieht.

Die Klägerin ist die Tochter des früheren italienischen Ermittlungsrichters Giovanni Falcone. Dieser bekämpfte in den 1980er - und 1990er Jahren gemeinsam mit Paolo Borsellino die organisierte Kriminalität in Italien. Beide wurden 1992 Opfer von Attentaten der Mafia.

Die Beklagte war Inhaberin der Pizzeria „Falcone & Borsellino“ Frankfurt am Main. Sie verwendete u.a. im Lokal Fotografien von Falcone und Borsellino, aber auch aus dem Film „Der Pate“. Die Speisekarte ist mit Einschusslöchern versehen. Der Name „Falcone“ wurde zudem auf dem Aushängeschild, Werbematerialien und in den sozialen Medien genutzt. Die Pizzeria wird gegenwärtig nicht betrieben.

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung des Namens im Mafia-Kontext ohne ihre Zustimmung. Das Landgericht hatte die auf Unterlassung gerichteten und auf Namensrecht und postmortales Persönlichkeitsrecht gestützten Anträge zurückgewiesen.

Auf die Berufung hin hat das OLG die Beklagte nunmehr im Wege des Versäumnisurteils verpflichtet, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Falcone“ als Geschäftsbezeichnung und für ihre Geschäftstätigkeit im Kontext mit Mafia-Bezug zu benutzen; es sprach damit – in der Säumnissituation der Beklagten, in der nur der klägerische Vortrag zugrunde gelegt wird - die auf Namensrecht und postmortales Persönlichkeitsrecht gestützten Ansprüche zu. Ein Versäumnisurteil ergeht unbegründet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist der Einspruch statthaft.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2022, Az. 6 U 211/20
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2020, Az. 2-6 O 322/19)


EuG: "Biomarkt" ist beschreibend und kann mangels Unterscheidungskraft nicht als Unionsmarke eingetragen werden

EuG
Urteil vom 13.07.2022
T‑641/21


Das EuG hat entschieden, dass die Zeichnfolge "Biomarkt" beschreibend ist und mangels Unterscheidungskraft nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 finden die Vorschriften des Abs. 1 ferner auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

Solche Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Damit ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2017/1001 aufgestellte Verbot fällt, muss es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweisen, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich nur danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise es verstehen, und in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise weder die von der Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung getroffene Schlussfolgerung beanstandet, wonach sich die Großhandelsdienstleistungen an ein Fachpublikum und die anderen Waren und Dienstleistungen an allgemeine Verkehrskreise richteten, noch die Möglichkeit für die Beschwerdekammer, ihre Beurteilung auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu beschränken.

In Bezug auf den beschreibenden Charakter des Wortbestandteils „Biomarkt“ ist erstens festzustellen, dass dieser Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen naturgemäß mit den deutschen Begriffen „Bio“ bzw. „Markt“ gleichgesetzt werden wird. Was die einzelnen Bedeutungen dieser Begriffe betrifft, so beanstandet die Klägerin weder die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach Verkaufsstätten, die in der deutschen Sprache durch zusammengesetzte Begriffe mit dem Bestandteil „-markt“ bezeichnet würden, Supermärkte, Drogeriemärkte, Fachmärkte, Großmärkte und Kaufmärkte umfassten, noch die Feststellung, dass zum einen das Wort „bio“ auf den Gedanken der Achtung der Umwelt, der Verwendung natürlicher Stoffe bzw. ökologischer Herstellungsverfahren hinweise und zum anderen dieser Begriff in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel als Hinweis auf Methoden des biologischen Landbaus verwendet werde.

Das Vorbringen der Klägerin, der Wortbestandteil „Biomarkt“ in seiner Gesamtheit sei im Gegensatz zum Ausdruck „Biosupermarkt“ eine Wortneuschöpfung sowie ein von ihr erfundener Phantasiebegriff, greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 28. April 2021, Freistaat Bayern/EUIPO [GEWÜRZSOMMELIER], T‑348/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:228, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Jedoch handelt es sich vorliegend bei dem Wortbestandteil „Biomarkt“ in seiner Gesamtheit um eine einfache Kombination zweier Begriffe der deutschen Sprache, die vom deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise leicht verstanden werden. Dieser Wortbestandteil wird, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellte, von diesen Verkehrskreisen als Hinweis auf eine Verkaufsstätte wie einen Supermarkt oder auf einen Fachmarkt für Erzeugnisse aus biologischem Landbau, besonders Lebensmittel, und für Produkte, zu deren Herstellung natürliche Stoffe und ökologische Herstellungsverfahren verwendet werden, wahrgenommen. Der Begriff „bio“ steht nämlich unter Beachtung der Syntax der deutschen Sprache vor dem Begriff „Markt“, so dass die Verbindung dieser beiden Begriffe strukturell nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr im Deutschen geläufig ist. Da die Anmeldemarke somit in ihrer Gesamtheit aus einer Begriffskombination besteht, die den Grammatikregeln der deutschen Sprache entspricht, erzeugt die Aneinanderreihung dieser Begriffe im Deutschen keinen anderen Gesamteindruck als den der Summe dieser Bestandteile und ist daher nicht geeignet, ihren beschreibenden Charakter für die fraglichen Waren und Dienstleistungen zu mindern, zumal diese Begriffe einen verständlichen Ausdruck bilden.

Das Vorbringen der Klägerin, wonach der Begriff „Biomarkt“ bis zu dessen aktuellster Auflage keinen Eingang in das deutsche Rechtschreibwörterbuch Duden – die deutsche Rechtschreibung gefunden habe, ist unerheblich. Selbst wenn der fragliche Begriff nicht in Wörterbüchern aufgeführt wäre, wäre ein solcher Umstand für die Prüfung des beschreibenden Charakters ohne Bedeutung (Urteile vom 12. Januar 2000, DKV/HABM [COMPANYLINE], T‑19/99, EU:T:2000:4, Rn. 26, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 25). Im Übrigen bezog sich die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung auf das Online-Wörterbuch Duden und auf das deutsche Universalwörterbuch Duden, und hat klargestellt, in Letzterem sei der Begriff „Biomarkt“ seit 2011 aufgeführt. Wie die Beschwerdekammer in derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, ergibt sich aus dem Duden-Online-Wörterbuch, dass der Begriff „Biomarkt“ als „Verkaufsstätte für Erzeugnisse (besonders Lebensmittel) aus dem biologischen Anbau“ und „Markt für Bioprodukte“ definiert ist. Selbst wenn der Wortbestandteil „Biomarkt“ der Anmeldemarke zum damaligen Zeitpunkt eine Wortneuschöpfung der Klägerin gewesen sein sollte, folgt aus dem Vorstehenden, dass die allgemeine Behauptung der Klägerin, wonach dieser Bestandteil als Phantasiebegriff verstanden werde, so dass er nicht beschreibend sei, zurückzuweisen ist.

Dass es im Deutschen einen anderen Begriff gibt, um sich auf das Konzept von Supermärkten zu beziehen, die Bioprodukte anbieten, nämlich „Biosupermarkt“, ist ebenfalls unerheblich, da feststeht, dass der Ausdruck „Biomarkt“ im Deutschen auch existiert, um auf dieses Konzept Bezug zu nehmen. Die Anmeldemarke ist nämlich selbst dann von der Eintragung auszuschließen, wenn es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen sie besteht, um dieselben Merkmale der in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2017/1001 muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt diese Bestimmung nicht, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben die alleinige Art und Weise der Bezeichnung der fraglichen Merkmale sind (vgl. Urteil vom 13. September 2016, Paglieri Sell System/EUIPO [APOTEKE], T‑563/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:467, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Ravensburg legt EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 82 DSGVO vor - u.a. Bagatellgrenze für Anspruch aus Art. 82 DSGVO

LG Ravensburg
Beschluss vom 30.06.2022
1 S 27/22


Das LG Ravensburg hat dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 82 DSGVO zur Entscheidung vorgelegt. U.a. geht es um die Frage, ob eine Bagatellgrenze / Erheblichkeitsschwelle für Ansprüche aus Art. 82 DSGVO besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 82 Abs. 1 DSGVO.

Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Klägern und der Beklagten. Die Kläger nehmen die Beklagte unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes für die Verletzung der DSGVO in Anspruch. Die Beklagte hatte am 19.06.2020 ohne Einverständnis der Kläger im Internet eine Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung veröffentlicht, in der mehrfach die Namen der Kläger genannt wurden, und ein am 10.03.2020 vom Verwaltungsgericht Sigmaringen verkündetes Urteil veröffentlicht, in dessen Rubrum die Kläger ungeschwärzt mit Vor- und Nachname und ihrer Anschrift aufgeführt waren. Diese Unterlagen waren auf der Homepage der Beklagten bis zum 22.06.2020 einsehbar.

Artikel 82 Abs. 1 DSGVO lautet:

"Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter".

Erwägungsgrund Nr. 146 Satz 3 und Satz 6 der DSGVO hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht [...]. Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten".

Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Kläger im Internet gegen Artikel 5 Abs. 1 a DSGVO verstoßen hat. Die Kammer hat daher darüber zu entscheiden, ob den Klägern ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht. Die Kammer neigt zu der Annahme, der bloße Verlust der Datenhoheit genüge im vorliegenden Fall nicht aus, um einen immateriellen Schaden der Kläger gemäß Artikel 82 Abs. 1 DSGVO zu rechtfertigen. Die Kammer neigt zu der Annahme, für die Bejahung eines immateriellen Schadens müsse eine Bagatellgrenze überschritten sein, die bei einem lediglich kurzfristigen Verlust der Datenhoheit, der keinerlei spürbare Nachteile für die betroffenen Personen verursacht habe, nicht überschritten sei. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher von der Vorlagefrage ab.

Es besteht in der Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit, dass die deutsche Rechtsprechung, die immateriellen Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur bei einer schwerwiegenden Verletzung zuerkennt, für die Auslegung von Artikel 82 Abs.1 DSGVO nicht herangezogen werden kann (Kühling/Buchner/Bergt, DSGVO, 3. Auflage, Artikel 82 Rn. 17 ff; Wolff/Brink/Quaas; BeckOK, Datenschutzrecht, Artikel 82 DSGVO Rn. 31 f; Gola/Piltz, Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage, Artikel 82 DSGVO, Rn. 12 f; Spittka, GRUR-Prax 2019, 475; LG Darmstadt, ZE 2020, 642; LG Frankfurt, ZE 2020, 639; einschränkend Wytibul, NJW 2019, 3265). Die Kammer hat in einem früheren Berufungsverfahren (Az. 1 S 108/20) die Auffassung vertreten, nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO, insbesondere nicht jede unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten, führe automatisch zu einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Schmerzensgeld solle auch nach Artikel 82 Abs.1 DSGVO nicht für jeden Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. lediglich individuell empfundene Unannehmlichkeiten gewährt werden. Vielmehr müsse ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es müsse eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange vorliegen.

Will ein Gericht, wie vorliegend, infolge der Verneinung eines (immateriellen) Schadens eine Klage abweisen, weil es von dem Vorhandensein einer sog. "Bagatellgrenze" ausgeht, die für einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes überschritten sein muss, ist es zu einer eigenständigen Auslegung des Schadensbegriffs nicht berechtigt, sondern hat die Frage, wie der Schadensbegriff des Artikel 82 Abs. 1 DSGVO auszulegen ist, dem EuGH vorzulegen (BVerfG, Beschluss von 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19 = NJW 2021, 1005).

Bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefrage wird das Berufungsverfahren ausgesetzt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Stadtportal einer Kommune mit Informationen über Geschehen in der Stadt zulässig wenn nach Gesamteindruck Institutsgarantie der freien Presse nicht gefährdet wird

BGH
Urteil vom 14.07.2022
I ZR 97/21


Der BGH hat entschieden, dass ein Stadtportal einer Kommune im Internet mit Informationen über das Geschehen in der Stadt zulässig ist, wenn nach dem Gesamteindruck die Institutsgarantie der freien Presse nicht gefährdet wird.

Die Pressemitteilung des BGH:
Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen Internetportals

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Internetangebot einer Kommune in Form eines Stadtportals, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt abrufbar sind, das Gebot der "Staatsferne der Presse" nicht verletzt, wenn der Gesamtcharakter des Internetangebots nicht geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Verlag, der neben Tageszeitungen in Form von Printmedien auch digitale Medien anbietet, darunter ein Nachrichtenportal. Die beklagte Stadt betreibt ein Internetportal, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden. Nach der über das Internetportal abrufbaren Eigenwerbung soll es umfassend und aktuell über das Geschehen in der Stadt informieren.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, das Internetportal überschreite die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit und sei deshalb nach § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nach einer Gesamtschau der Beiträge in dem Internetportal überschritten die vorgehaltenen Inhalte die Grenzen einer zulässigen kommunalen Berichterstattung. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht feststellen lasse, dass der Gesamtcharakter des Portals geeignet sei, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Das Internetportal der beklagten Stadt verstößt in der von der Klägerin beanstandeten Fassung nicht gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse.

Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse sind bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits zu bestimmen.

Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, welche die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt garantiert. Diese ist unabhängig davon einschlägig, dass die Klägerin nicht ein Druckerzeugnis der Beklagten, sondern deren Internetauftritt und damit ein Telemedienangebot beanstandet. Das Gebot der Staatsferne der Presse schützt auch vor Substitutionseffekten kommunaler Online-Informationsangebote, die dazu führen, dass die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann.

Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Dabei ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, ist das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen.

Die vom Berufungsgericht nach diesen Maßstäben vorgenommene Beurteilung des Internetportals der beklagten Stadt hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.

Vorinstanzen:

LG Dortmund - Urteil vom 8. November 2019 - 3 O 262/17

OLG Hamm - Urteil vom 10. Juni 2021 - I-4 U 1/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG

Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.



Volltext liegt vor - BGH: Sandsteinrelief "Wittenberger Sau" muss nicht von Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche entfernt werden

BGH
Urteil vom 14.06.2022
VI ZR 172/20
BGB § 823; § 1004 Abs. 1 Satz 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Sandsteinrelief "Wittenberger Sau" muss nicht von Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche entfernt werden über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Durch eine Darstellung, die das jüdische Volk und seine Religion, mithin das Judentum als Ganzes verhöhnt und verunglimpft, wird der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen.

b) Der rechtsverletzende Zustand, der von einem der Diffamierung und Verunglimpfung von Juden dienenden Sandsteinrelief ausgeht, kann nicht allein durch Entfernung des Reliefs, sondern auch dadurch beseitigt werden, dass sich der Störer von dem im Relief verkörperten Aussagegehalt distanziert, dieses kontextualisiert und in eine Stätte der Mahnung zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zum Holocaust umwandelt.

c) Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands, nicht hingegen auf eine bestimmte Handlung gerichtet. Es muss daher grundsätzlich dem Schuldner
überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitigt.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 172/20 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

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BGH: Kläger muss zweifelsfrei deutlich machen wenn er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen und einen neuen prozessualen Anspruch verfolgen will

BGH
Urteil vom 31.05.2022
VI ZR 804/20
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass der Kläger zweifelsfrei deutlich machen muss, wenn er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen und einen neuen prozessualen Anspruch verfolgen will.

Leitsätze des BGH:
a) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.

b) Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.

BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20 - LG Koblenz - AG Andernach

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OLG Hamm: Vertrag über Verkauf von Adressdaten nach § 134 BGB nichtig wenn er auf Kontaktaufnahmen unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG abzielt

OLG Hamm
18 U 110/21
Beschluss vom 25.10.2021


Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Vertrag über den Verkauf von Adressdaten nach § 134 BGB nichtig ist, wenn er auf Kontaktaufnahmen unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG abzielt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach die Vereinbarung unwirksam ist, weil sie gegen § 134 BGB verstößt, nämlich darauf gerichtet ist, Kontaktaufnahmen unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG durchzuführen. Es handelt sich damit um einen sog. Basisvertrag, der zu einem wettbewerbswidrigen Handeln verpflichtet. Derartige Verträge sind nach § 134 BGB nichtig, sofern der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt (BGH GRUR 1998, 945; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG vor § 1 Rn. 7.9). Das ist hier aus den vom Landgericht genannten Gründen der Fall.

1. Was die Verpflichtung der Klägerin zur Verschaffung sog. Opt-Ins angeht, so wird damit, wie vom Landgericht dargelegt, gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen, wobei sich die Beklagte mit der Eingehung der Vereinbarung selbst gem. § 8 Abs. 2 UWG Unterlassungsansprüchen aussetzte.

a) Die Klägerin kann sich nicht auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.6.2018 (Az. 8 U 153/17) berufen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass Einwilligungen von (Privat-)Inserenten mit einer telefonischen Kontaktaufnahme die Anrufe von Maklern nur dann decken, wenn diese lediglich als Käufermakler (für ihre „Suchkunden“) an sie herantreten (s.a. Münchener Komm. zum Lauterkeitsrecht/Leible, 3. Aufl., § 7 UWG Rn. 123).

Dass die Vereinbarung ausschließlich oder auch nur überwiegend diesem Zweck diente, trägt die Klägerin nicht vor und ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung selbst. Vielmehr ist in § 1 davon die Rede, dass es dem Makler „obliegt …, den Verkäufer von seinen Leistungen zu überzeugen …“. Daraus folgt, dass die Einholung der Einwilligungen zumindest auch dem Zweck dienen sollte, dass sich die Beklagte den Inserenten als Makler (auf Verkäuferseite) empfehlen konnte.

Den von der Klägerin vorgelegten Klauselwerken der einschlägigen Portale, namentlich den als Anlage K10 und K11 zum Schriftsatz vom 21.6.2021 zu den Akten gereichten „Datenschutzbestimmungen“, lässt sich nicht entnehmen, dass die Inserenten wirksam weitergehende Einwilligungen abgegeben hätten, die auch eine Nutzung der Daten zur Kontaktaufnahme durch die Klägerin (im Auftrag der Beklagten als eines dem Inserenten fremden Maklers) umfasst haben. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nunmehr auf die „Hinweise“ an die Nutzer in den Portalen L und „M“ verweist, ersetzen sie die erforderliche Einwilligung des jeweiligen Nutzers nicht. Abgesehen davon erfüllt die Kontaktaufnahme durch die Klägerin - für die Beklagte - auch nicht den Tatbestand einer Datenweitergabe „zur möglichen Vereinbarung eines Beratungstermins“ mit einem „mit L kooperierenden Makler“.

b) Soweit sich die Klägerin zum Beweis des Umstands, dass sich ein (jeder) verkaufswilliger Immobilieneigentümer, der seine Telefonnummer im Rahmen des Inserats angibt, in jegliche Kontaktaufnahme einwilligt, auf einen Zeugen A berufen hat, brauchte dem nicht nachgegangen zu werden. Das Beweisangebot ist ungeeignet, weil der Zeuge über die Bedeutung der individuellen Entscheidung ihm persönlich unbekannter Inserenten, ihre Telefonnummer anzugeben, keine Erkenntnisse haben kann.

c)Der Passus in der Vereinbarung, wonach die Beklagte „ggf. … auch selbst“ kaufe, rechtfertigt gleichfalls keine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Geltung dieses Passus mit der Begründung nachvollziehbar in Abrede stellt, sie sei (insgesamt) von dem angekreuzten „Nein“ umfasst, handelt sich dabei lediglich um die allgemeine Feststellung, dass für die Beklagte unter nicht näher benannten Umständen auch ein Eigenerwerb der inserierten Immobilien in Betracht komme. Der Abschluss der Vereinbarung mit der Klägerin diente aber offensichtlich nicht dazu, der Beklagten die Anschaffung eines eigenen Immobilien-Portfolios oder dessen Erweiterung zu ermöglichen, sondern der Ausweitung ihres Maklergeschäfts.

2. Was die Mitteilung der Chiffre-Kontakte angeht, so bestand die Dienstleistung der Klägerin in diesen Fällen nicht in der Mitteilung einer Telefonnummer, sondern des jeweiligen von ihr recherchierten bzw. anderweitig erworbenen Datensatzes der betreffenden Inserenten.

Die Übermittlung dieser Datensätze an die Beklagte diente erkennbar dem Zweck, ihr die Kontaktaufnahme zu den Inserenten zu Werbezwecken für ihre Maklertätigkeit unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch dann zu ermöglichen, wenn es an einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten in diese Werbung fehlte. Überdies erfolgte die Weitergabe der Daten unter Verstoß gegen die DSGVO.

Auch dieser Teil der Vereinbarung hat also gem. § 134 BGB keinen Bestand. Die Frage, ob bereits die Nichtigkeit der Verpflichtung zur Verschaffung der Opt-Ins gem. § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung führt oder ob dem § 15 („Salvatorische Klausel“) entgegensteht, bedarf deshalb keiner Beantwortung.

3. Zu Recht hat das Landgericht im vorliegenden Fall auch Ansprüche der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff. BGB) bzw. aus dem Bereicherungsrecht (§§ 812ff. BGB) verneint. Auf die Begründung wird verwiesen.


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OLG München: Wettbewerbswidrige Irrführung durch Weiterverkauf von Tischreservierungen auf dem Oktoberfest wenn AGB des Festzeltbetreibers gewerbliche Weiterveräußerung verbietet

OLG München
Urteil vom 07.07.2022
6 U 7831/21


Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irrführung vorliegt, wenn eine Eventagentur Tischreservierungen auf dem Oktoberfest weiterverkauft, wenn laut AGB des Festzeltbetreibers eine gewerbliche Weiterveräußerung bzw. die gewerbliche Abtretung der Tischreservierung untersagt ist. Insofern erhält der Käufer dann keine wirksame Reservierung, wenn er diese von der Eventagentur kauft.

EuGH: Unionsmarke "BALLON D'OR" für Unterhaltungsdienstleistungen nicht wegen fehlender Nutzung verfallen und damit nicht zu löschen

EuGH
Urteil vom 06.07.2022
T-478/21
Les Éditions P. Amaury / EUIPO - Golden Balls (BALLON D’OR)


Der EuGH hat entschieden, dass die Unionsmarke "BALLON D'OR" für Unterhaltungsdienstleistungen nicht wegen fehlender Nutzung verfallen und damit auch nicht zu löschen ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Das Gericht hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Unionsmarke BALLON D'OR für Unterhaltungsdienstleistungen für verfallen erklärt wurde

Es bestätigt hingegen den Verfall dieser Marke für Dienstleistungen, die in der Ausstrahlung oder der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Produktion von Shows oder Filmen und der Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Zeitschriften oder Zeitungen bestehen
Die französische Gesellschaft Les Éditions P. Amaury, Inhaberin der Rechte am Ballon d'or (einer Auszeichnung für den besten Fußballspieler des Jahres), ließ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen BALLON D'OR als Unionsmarke eintragen. Diese Eintragung bezog sich u. a. auf Druckereierzeugnisse, Bücher und Zeitschriften sowie auf Dienstleistungen, die in der Veranstaltung von Sportwettkämpfen und Trophäenübergaben, der Unterhaltung, der Ausstrahlung oder der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Produktion von Shows oder Filmen und der Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Magazinen oder Zeitungen bestehen.

Im Jahr 2017 beantragte das britische Unternehmen Golden Balls beim EUIPO gemäß der Verordnung über die Unionsmarke die Erklärung des Verfalls der Marke BALLON D'OR wegen Nichtbenutzung.

Im Jahr 2021 erklärte das EUIPO die Marke für alle von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Druckereierzeugnissen, Büchern und Zeitschriften sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Sportwettkämpfen und Trophäenübergaben für verfallen.

Die Gesellschaft Les Éditions P. Amaury klagte daraufhin vor dem Gericht der Europäischen Union gegen die Entscheidung des EUIPO, soweit sie die Erklärung des Verfalls der streitigen Marke für Dienstleistungen betraf, die insbesondere in der Ausstrahlung oder der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Unterhaltung, der Produktion von Shows oder Filmen und der Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften, Magazinen oder Zeitungen bestehen.

Mit seinem heutigen Urteil erinnert das Gericht daran, dass die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für verfallen zu erklären sind, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union nicht ernsthaft benutzt worden ist.

In diesem Zusammenhang stellt das Gericht zum einen fest, dass die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen zu den Telekommunikationsdienstleistungen gehört, die alle es zumindest einer Person ermöglichen müssen, mit einer anderen durch ein sinnesmäßig wahrnehmbares Mittel zu kommunizieren. Die Gesellschaft Les Éditions P. Amaury hat aber nicht nachgewiesen, dass sie ein Telekommunikationsnetz unterhält, das von Dritten genutzt werden kann.

Zum anderen stellt das Gericht fest, dass diese Gesellschaft keine Dienstleistungen im Bereich der Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, der Produktion von Shows und Filmen oder der Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Zeitschriften und Zeitungen unter der angegriffenen Marke für Dritte erbracht hat.

Sie hat somit keine ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke für die oben genannten Dienstleistungen nachgewiesen, so dass das Gericht die Entscheidung des EUIPO, die Marke für diese Dienstleistungen für verfallen zu erklären, bestätigt.

Dagegen ist, wie das Gericht ausführt, die Veranstaltung der mit dem Ballon d'or verbundenen
Preisverleihungszeremonie unter der angegriffenen Marke als Erbringung einer Unterhaltungsdienstleistung einzustufen, so dass das EUIPO mit der Feststellung, dass die Gesellschaft Les Éditions P. Amaury im Zusammenhang mit der Benutzung dieser Marke keine solche Dienstleistung erbracht habe, einen Rechtsfehler begangen hat. Daher hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf, soweit darin die fragliche Marke für Unterhaltungsdienstleistungen für verfallen erklärt worden ist.


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BGH: Nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses nach § 2 Nr. 1 GeschGehG fallende Informationen sind nicht automatisch der Öffentlichkeit zugänglich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG

BGH
Urteil vom 12.04.2022
X ZR 73/20
PatG § 3 Abs. 1 Satz 2; GeschGehG § 2 Nr. 1
Oberflächenbeschichtung


Leitsätze des BGH:
a) Bei gewerblicher Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit, bei der ein betriebliches Interesse daran besteht, die dabei entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen, ist im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände die öffentliche Zugänglichkeit der gewonnenen Kenntnisse zu verneinen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Kenntnisse nur solchen Personen zugänglich sind, die an dieser Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit beteiligt sind, aber auch dann, wenn die Herstellung oder einzelne Herstellungsschritte auf Dritte übertragen werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 93/17, Rn. 34; Urteil vom 10. November 1998 - X ZR 137/94, Mitt. 1999, 362, juris Rn. 35 - Herzklappenprothese).

b) Informationen, die nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG fallen, sind nicht ohne weiteres als der Öffentlichkeit zugänglich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG anzusehen.

BGH, Urteil vom 12. April 2022 - X ZR 73/20 - Bundespatentgericht

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OLG Frankfurt: Verletzung der bekannten Marke "The North Face" durch Verwendung der Zeichenfolge "The Dog Face" für Tierbekleidung

OLG Frankfurt
Beschluss vom 28.6.2022
6 W 32/22


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass durch Verwendung der Zeichenfolge "The Dog Face" für Tierbekleidung die bekannte Marke "The North Face" verletzt wird, da der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung zwischen beiden Zeichenfolgen herstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Markenverletzung durch Angebot von „The-Dog-Face“-Tierkleidung

Zwischen den Zeichen „The North Face“ und „The Dog Face“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Da die Marke „The North Face“ jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Antragsgegnerin die Verwendung des Zeichens „The Dog Face“ im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke „The North Face“, die u.a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mi". Im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun Erfolg. Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit „The Dog Face“ kennzeichnet, stellte das OLG fest. Die Marke „The North Face“ sei eine bekannte Marke. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt.

Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen „The Dog Face“ gedanklich mit „The North Face“ verknüpften. Nicht erforderlich sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser würde es hier fehlen. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge „The Dog Face“ lehne sich erkennbar an die Marke „The North Face“ an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Dies gelte auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Insoweit genüge es, „dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen“. Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es „dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben“.

Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.6.2022, Az. 6 W 32/22
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.3.2022, Az. 3/8 O 12/22)