AG Lörrach: DSGVO gewährt dem Betroffenen keinen Anspruch auf Nachweis der Löschung rechtswidrig erhobener Daten
AG Lörrach
Urteil vom 03.03.2025
3 C 1099/24
Das AG Lörrach hat entschieden, das die DSGVO dem Betroffenen keinen Anspruch auf Nachweis der Löschung rechtswidrig erhobener Daten gewährt.
Aus den Entscheidungsgründen:
7) Einen Nachweis der Löschung kann der Kläger dagegen nicht verlangen.
a) Aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO ergibt sich lediglich eine abstrakte Nachweispflicht und kein Anspruch des Klägers. Sie bürdet dem Verantwortlichen (hier dem Beklagten) auch die Darlegungs- und Beweislast in Streitfällen auf (BeckOK DatenschutzR/Schantz, 50. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 5 Rn. 39, beck-online; gegen die Auslegung als Beweislastregel: Veil: Accountability – Wie weit reicht die Rechenschaftspflicht der DS-GVO?, ZD 2018, 9; Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 5 Rn. 56). Daraus ergibt sich aber noch kein Anspruch den Nachweis ohne einen Streitfall vorzulegen. Ein Gläubiger der Rechenschaftspflicht ist zumindest nicht vorgesehen. (Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 5 Rn. 58, beck-online; BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 90)
b) Soweit die Löschung selbst eine Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt und dahingehend ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO besteht, würde das dazu führen, dass die Daten nicht rückstandslos gelöscht werden, da noch ein Löschnachweis verbleiben muss. Das widerspricht aber der Löschung. (BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 89) Es ist noch nicht absehbar, dass nach einer Löschung der Daten durch den Beklagten, Daten verbleiben, die die konkrete Löschung nachweisen oder der Beklagte anderweitig plant seiner Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachzukommen. Dem Beklagten bleibt auch die Möglichkeit die Löschung durch eidesstattliche Versicherung nach den §§ 259 Abs. 2; 260 Abs. 2 BGB glaubhaft zu machen (BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 90). Damit steht noch nicht fest, dass über eine erfolgte Löschung überhaupt ein Nachweis bestehen wird, über den ein Auskunftsanspruch bestehen könnte. Wenn das der Fall ist, kann es sich aber nur um einen künftigen Anspruch handeln, was aber so nicht geltend gemacht wird.
c) Soweit diese Rechtsfrage keinen acte clair darstellt, die weiter, soweit ersichtlich, noch nicht durch den EuGH entschieden ist (kein acte eclairé), sieht das Gericht von einer Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ab. Nach Art. 267 Abs. 2 AEUV steht dies im Ermessen des nicht letztinstanzlichen Gerichts. Es handelt sich nur um einen untergeordneten Nebenanspruch. Das Gericht hält es für unzweckmäßig das Verfahren für (aus Erfahrung des Gerichts) zwei Jahre auszusetzen, was wohl auch nicht den klägerischen Interessen entsprechen dürfte.
III) Soweit der Kläger Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen kann, kann er auch Unterlassung verlangen, dass die unrechtmäßige Datenverarbeitung in Zukunft unterbleibt. Das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte „Recht auf Löschung“ ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat BGHZ 226, 285 Rn. 17 = NJW 2020, 3436), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine entsprechende Unterlassung zu verlangen. (BGHZ 237, 137 m. w. N.) Sollte diese Rechtsauffassung falsch sein (vgl. BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 57), bestünde zumindest ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004; 823 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Das die Bild- und Videoaufnahmen unrechtmäßig sind und der Beklagte Störer ist, wurde bereits oben dargelegt. Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass ihm das Recht zustehe, den Kläger im Hof seiner Wohnanschrift abzulichten. Dies ergibt sich zumindest aus den Aussagen der mündlichen Verhandlung, dass die streitgegenständlichen Bilder gespeichert bleiben dürften. Daraus ergibt sich auch die Gefahr, dass in Zukunft weitere Aufnahme gefertigt werden, um noch weiteres Bildmaterial zu sammeln. Zumindest lässt sich aus der wiederholten Begehung der unrechtmäßigen Bildaufnahmen, sogar noch während der Rechtshängigkeit der Klage zuletzt am 03.01.2025 (AS 100 bis 102), auf eine Wiederholungsgefahr schließen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 03.03.2025
3 C 1099/24
Das AG Lörrach hat entschieden, das die DSGVO dem Betroffenen keinen Anspruch auf Nachweis der Löschung rechtswidrig erhobener Daten gewährt.
Aus den Entscheidungsgründen:
7) Einen Nachweis der Löschung kann der Kläger dagegen nicht verlangen.
a) Aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO ergibt sich lediglich eine abstrakte Nachweispflicht und kein Anspruch des Klägers. Sie bürdet dem Verantwortlichen (hier dem Beklagten) auch die Darlegungs- und Beweislast in Streitfällen auf (BeckOK DatenschutzR/Schantz, 50. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 5 Rn. 39, beck-online; gegen die Auslegung als Beweislastregel: Veil: Accountability – Wie weit reicht die Rechenschaftspflicht der DS-GVO?, ZD 2018, 9; Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 5 Rn. 56). Daraus ergibt sich aber noch kein Anspruch den Nachweis ohne einen Streitfall vorzulegen. Ein Gläubiger der Rechenschaftspflicht ist zumindest nicht vorgesehen. (Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Reimer, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 5 Rn. 58, beck-online; BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 90)
b) Soweit die Löschung selbst eine Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt und dahingehend ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO besteht, würde das dazu führen, dass die Daten nicht rückstandslos gelöscht werden, da noch ein Löschnachweis verbleiben muss. Das widerspricht aber der Löschung. (BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 89) Es ist noch nicht absehbar, dass nach einer Löschung der Daten durch den Beklagten, Daten verbleiben, die die konkrete Löschung nachweisen oder der Beklagte anderweitig plant seiner Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachzukommen. Dem Beklagten bleibt auch die Möglichkeit die Löschung durch eidesstattliche Versicherung nach den §§ 259 Abs. 2; 260 Abs. 2 BGB glaubhaft zu machen (BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 90). Damit steht noch nicht fest, dass über eine erfolgte Löschung überhaupt ein Nachweis bestehen wird, über den ein Auskunftsanspruch bestehen könnte. Wenn das der Fall ist, kann es sich aber nur um einen künftigen Anspruch handeln, was aber so nicht geltend gemacht wird.
c) Soweit diese Rechtsfrage keinen acte clair darstellt, die weiter, soweit ersichtlich, noch nicht durch den EuGH entschieden ist (kein acte eclairé), sieht das Gericht von einer Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ab. Nach Art. 267 Abs. 2 AEUV steht dies im Ermessen des nicht letztinstanzlichen Gerichts. Es handelt sich nur um einen untergeordneten Nebenanspruch. Das Gericht hält es für unzweckmäßig das Verfahren für (aus Erfahrung des Gerichts) zwei Jahre auszusetzen, was wohl auch nicht den klägerischen Interessen entsprechen dürfte.
III) Soweit der Kläger Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen kann, kann er auch Unterlassung verlangen, dass die unrechtmäßige Datenverarbeitung in Zukunft unterbleibt. Das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte „Recht auf Löschung“ ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat BGHZ 226, 285 Rn. 17 = NJW 2020, 3436), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine entsprechende Unterlassung zu verlangen. (BGHZ 237, 137 m. w. N.) Sollte diese Rechtsauffassung falsch sein (vgl. BeckOK DatenschutzR/Worms, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 17 Rn. 57), bestünde zumindest ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004; 823 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Das die Bild- und Videoaufnahmen unrechtmäßig sind und der Beklagte Störer ist, wurde bereits oben dargelegt. Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass ihm das Recht zustehe, den Kläger im Hof seiner Wohnanschrift abzulichten. Dies ergibt sich zumindest aus den Aussagen der mündlichen Verhandlung, dass die streitgegenständlichen Bilder gespeichert bleiben dürften. Daraus ergibt sich auch die Gefahr, dass in Zukunft weitere Aufnahme gefertigt werden, um noch weiteres Bildmaterial zu sammeln. Zumindest lässt sich aus der wiederholten Begehung der unrechtmäßigen Bildaufnahmen, sogar noch während der Rechtshängigkeit der Klage zuletzt am 03.01.2025 (AS 100 bis 102), auf eine Wiederholungsgefahr schließen.
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