Skip to content

VG Berlin: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst vollständige Kopie personenbezogener Daten aus Gerichtsakten

VG Berlin
Urteil vom 05.08.2026
42 K 50/25


Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in gerichtlichen Verfahren das Recht auf Überlassung einer vollständigen Kopie der in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten umfasst. Eine reine Übersicht über Verfahrensdaten oder eine bloße Aufzählung von Aktenzeichen und Verfahrensbeteiligten genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:
A. Die Klage hat Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – BVerwG 6 C 10.21 – juris Rn. 14). Dabei ist dem Begehren der Klägerin entsprechend (§ 88 VwGO) davon auszugehen, dass es sich um eine einheitliche Klage auf Auskunftserteilung handelt, auch wenn das Verfahren durch Verbindung mehrerer Verfahren zustande gekommen ist, die vom Bundesfinanzhof an das erkennende Gericht verwiesen worden sind. Die entsprechende „Beschwerde“ der Klägerin, die diese unter Bezugnahme auf verschiedene Verfahren des K… mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 an den Bundesfinanzhof richtete, ist entsprechend dem Begehren der Klägerin (§ 88 VwGO) als eine Klage auf Auskunftserteilung auszulegen (so auch Verweisungsbeschlüsse des BFH vom 28. April 2025, S. 3 f.).

Die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO ist unabhängig davon, ob Art. 79 Abs. 1 DSGVO das Erfordernis eines zwingenden Vorverfahrens zulässt, entbehrlich, weil den Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist. Die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war selbst am Verfahren beteiligt ist und hat nach einer Sachprüfung zum Ausdruck gebracht, eine weitere Auskunftserteilung abzulehnen. Hiermit hat sie zu erkennen gegeben, sich abschließend festgelegt zu haben (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21.16 – juris Rn. 17 ff.).

Die Klage ist auch innerhalb der Klagefrist auf die Auskunftsbescheide vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erstreckt worden. Diese betrug nach § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Jahr ab der jeweiligen Bekanntgabe, da die Auskünfte nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren. Dass die Klage sich auf die Auskunft vom 19. Juni 2024, erstrecken soll, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2025, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Klagefrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, da selbst bei einer – den Verwaltungsvorgängen nicht sicher zu entnehmenden – Aufgabe zur Post oder elektronischen Übersendung am 19. Juni 2024 die Bekanntgabe erst am 22. Juni 2024 stattgefunden hätte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung). Eine frühere Bekanntgabe hat der Beklagte nicht gemäß § 7 VwVfGBbg nachgewiesen. Hinsichtlich der Auskunft vom 13. Januar 2026 hat die Klägerin spätestens in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2026 die Einbeziehung in den Rechtsstreit erklärt.

II. Die Klage ist auch begründet. Die Auskunftsbescheide des K… vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 sind x... ist rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat einen Anspruch auf die Erteilung einer vollständigen Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO, der noch nicht erfüllt worden ist.

1. Rechtliche Grundlage für den Anspruch ist Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die sogenannten Metainformationen nach Buchst. a bis h der Vorschrift. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Dabei handelt es sich nicht um einen vom Auskunftsrecht nach Absatz 1 getrennten Anspruch, sondern um die praktischen Modalitäten der Auskunftserteilung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 31 f.).

Der Begriff „Kopie“ (englisch: copy) bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 32). Insofern trifft das Vorbringen des Beklagten, dass Art. 15 DSGVO keinen Anspruch auf die Übersendung von Kopien ganzer Akten regelt, zwar zu. Soweit die Akten aber Dokumente beinhalten, die nach ihrem gesamten Inhalt personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen, weil sie nur aus Informationen über diese bestehen, ist der Auskunftsanspruch aber auf die Übermittlung einer Kopie dieser Akteninhalte gerichtet. Von dem Inhalt der Kopie der personenbezogenen Daten zu trennen ist hingegen die Frage, ob die betroffene Person zur Kontextualisierung der Auskunft darüber hinaus Anspruch auf die Überlassung von Kopien ganzer Dokumente hat, die nicht in Gänze personenbezogene Daten der betroffenen Person darstellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 18 f.; BFH, Urteil vom 12. März 2024 – IX R 35/21 – juris Rn. 28). Ein solcher Anspruch ist hier nicht streitgegenständlich, sondern nur die Erteilung der Auskunft in Form einer Kopie der personenbezogenen Daten.

Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 23 f.). Auch interne Vermerke, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerke und interne Kommunikation des Verantwortlichen sind erfasst, soweit darin Informationen über die betroffene Person enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19 – juris Rn. 24; BFH, Urteil vom 11. März 2025 – IX R 24/22 – juris Rn. 24).

2. Hieran gemessen hat der Präsident des K… der Klägerin durch die Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 noch keine vollständige Auskunft erteilt, der Auskunftsanspruch ist insofern noch nicht durch Erfüllung erloschen.

a) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 3. September 2020 – III ZR 136/18 – juris Rn. 43). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BFH, a.a.O.). Hat der Auskunftsschuldner erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (vgl. BFH, a.a.O – juris Rn. 53).

b) Danach ist der Auskunftsanspruch der Klägerin noch nicht erfüllt. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2024 und 13. Januar 2026 erteilten Auskünfte decken ersichtlich den Umfang der geschuldeten Auskunft nicht vollständig ab.

Die – gegenüber der Auskunft vom 19. Juni 2024 bereits erweiterte – Auskunft vom 13. Januar 2026 enthält keine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin. Die Darstellung der verarbeiteten Daten besteht in der konkreten Angabe des Namens, des akademischen Titels, der Anschriften und der SAFE-ID der Klägerin. Weiter heißt es, es würden die jeweiligen Verfahrensdaten (Aktenzeichen, Sachgebiet, Senat, Eingangs-, Verhandlungs- und Erledigungsdaten, Verfügungen zur Bearbeitung der Akte, Entscheidungsart, Entscheidungsdatum, Prozesskostenhilfe, Buchungszeichen für die Landesjustizkasse, Streitwerte etc.) und die verfahrensbegleitenden Daten (Aktenstandort, Wiedervorlagen, Beiakten sowie deren Inhalt, Zustellungen etc.) sowie die an das K… gerichteten Schreiben verarbeitet werden. Weiter ist eine Übersicht über die Verfahren des K…, an denen die Klägerin als Klägerin oder Verfahrensbevollmächtigte beteiligt war, beigefügt, in der Eingangsdatum, Art der Beteiligung, Aktenzeichen, Erledigungsdatum, eine Kurzbeschreibung des Gegenstands und der Vertreter der Gegenseite genannt sind. Abschließend heißt es im Auskunftsbescheid vom 13. Januar 2026, sofern die Klägerin weitergehende Auskünfte über die zu den einzelnen Verfahren gespeicherten Daten und Verarbeitungsvorgänge wünsche, werde sie gebeten, das Auskunftsersuchen näher zu präzisieren und mitzuteilen, über welche konkreten Informationen und Verarbeitungsvorgänge Sie Auskunft begehrt.

Hierin kann eine vollständige Kopie der vom K… verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin nicht gesehen werden.

Das gilt zunächst für die Schreiben der Klägerin an das K…. Diese sind nach den oben genannten Maßgaben ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Dass diese Schreiben der betroffenen Person bereits bekannt sind, schließt den Auskunftsanspruch nicht grundsätzlich aus (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 330/21 – juris Rn. 15 f.; BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21 – juris Rn. 18 f.). Auch im Übrigen dürften die Akten der Verfahren, an denen die Klägerin beteiligt war und ist, zu großen Teilen diese betreffende personenbezogene Daten, d.h. Informationen über die Klägerin, enthalten. Die übersichtsartige Darstellung der Verfahren mit Aktenzeichen, kurzer Beschreibung des Gegenstands und Vertreter der Gegenseite genügt den genannten Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht, da sie nicht alle in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten in Form einer originalgetreuen Reproduktion enthält (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde – juris Rn. 21, 28).

Der Anspruch der Klägerin, eine Kopie ihrer in den Verfahrensakten enthaltenen personenbezogenen Daten zu erhalten, entfällt nicht dadurch, dass sie Akteneinsicht in den jeweiligen Verfahren nehmen könnte. Während eine Akteneinsicht die temporäre Möglichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art. 15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte Überlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen auf die Überlassung von Auszügen von Verwaltungsakten gerichtet (BFH, Urteil vom 14. Januar 2025 – IX R 25/22 – juris Rn. 46).

cc) Auch hinsichtlich der Meta-Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO bestehen Zweifel daran, dass die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.

Das K… hat insofern auf seine allgemeinen Datenschutzhinweise verwiesen, die es den Auskunftsschreiben beigefügt hat. Dies kann den Anforderungen an die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. a bis h DSGVO mitzuteilenden Informationen nicht genügen, weil diese sich auf die konkret erfolgende Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Auskunft verlangenden betroffenen Person beziehen muss. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. c DSGVO hat die betroffene Person etwa das Recht von dem Verantwortlichen Informationen über die konkreten Empfänger zu verlangen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind. Nur wenn es nicht möglich ist, die Identität der konkreten Empfänger mitzuteilen, insbesondere wenn diese noch nicht bekannt sind, darf der Verantwortliche die Auskunft auf die Kategorien von Empfängern beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-154/21, Österreichische Post – juris Rn. 46 ff.). Auch die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. g DSGVO zu erteilende Information über die Herkunft der nicht direkt bei der betroffenen Person erhobenen Daten muss, soweit geboten, so genau wie möglich sein und gegebenenfalls konkrete Angaben zu der übermittelnden Person oder Stelle enthalten (vgl. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, 2. Aufl. 2025, Datenschutzrecht, Art. 15 DSGVO Rn. 24).

Diesen Vorgaben werden die allgemeinen Datenschutzhinweise des K… nicht gerecht. Zur Herkunft der Daten heißt es dort, das Finanzgericht könne personenbezogenen Daten nicht nur bei der betroffenen Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei Verfahrensbeteiligten oder bei Zeugen, Sachverständigen oder durch Anforderung von Auskünften oder Akten bei anderen Behörden und Gerichten. Diese allgemein gehaltene Information enthält aber keine Auskunft darüber, aus welchen Quellen das K… tatsächlich personenbezogene Daten der Klägerin erhalten hat. Auch an Angaben zu konkreten Empfängern fehlt es, denn in den Datenschutzhinweisen werden nur Kategorien von Empfängern oder konkrete potentielle Empfänger genannt. Dem kann die Klägerin nicht entnehmen, an wen eine Übermittlung in ihrem konkreten Fall tatsächlich stattgefunden hat.

3. Der Auskunftsanspruch ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

Die materielle Beweislast für Umstände, die die Verweigerung der begehrten Auskunft rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Dieser muss die in seine Sphäre fallenden Umstände zudem substantiiert darlegen und darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung begründen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 28). Art. 12 Abs. 4 DSGVO sieht entsprechend vor, dass der Verantwortliche, wenn er auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig wird, die betroffene Person über die Gründe hierfür unterrichtet. Verweigert der Verantwortliche die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unter Berufung auf den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags, hat er nach Art. 12 Abs. 5 Satz 3 DSGVO den Nachweis für diesen Charakter zu erbringen. Das gilt auch für die Behörde als Verantwortliche im Verwaltungsrechtsstreit (vgl. zu einem Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 18).

Gründe, die einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs der Klägerin begründen könnten, hat der Beklagte indes nicht vorgebracht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Vorsorglich sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es dem Auskunftsrecht grundsätzlich nicht entgegensteht, dass die Dokumente, in denen die personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthalten sind, dieser bereits vorliegen. Auch dass die Auskunftserteilung für den Verantwortlichen mit einem großen Aufwand verbunden ist, genügt für sich genommen nicht, um das Auskunftsrecht entfallen zu lassen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Allein dadurch kann auch keine Exzessivität des Antrags begründet werden (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Auskunftsantrag als „exzessiv“ angesehen werden, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller relevanten Fallumstände nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der DSGVO schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus der DSGVO ergebenden Vorteils. (EuGH, Urteil vom 19. März 2026 – C-526/24, Brillen Rottler – Rn. 45). Danach mag im Einzelfall auch ein exzessiver Antrag vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass es der betroffenen Person eigentlich nicht um die Auskunft geht, sondern nur darum, die Behörde mit einer aufwändigen Auskunftserteilung zu beschäftigen, um dieser zu schaden. Ein solcher Fall ist hier indes nicht ersichtlich.

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die begehrte Auskunftserteilung gerate in Konflikt mit dem Grundsatz der Datenminimierung, da zur Ermittlung der verarbeiteten Daten und zur Erstellung der Kopie der personenbezogenen Daten in großem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden müssten, kann das nicht überzeugen. Ob die betroffene Person eine unbeschränkte Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt, obliegt zunächst allein ihr selbst. Tut sie dies, kann der Verantwortliche der Auskunftserteilung nicht entgegenhalten, diese sei mit einer weitgehenden Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person verbunden. Soweit es dem Beklagten um den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter geht, der nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu einer Beschränkung des Rechts auf Auskunft über die personenbezogenen Daten in Form einer Kopie führen kann, ist nicht ersichtlich, dass dieser Schutz grundsätzlich nicht gewährt werden könnte. Dem Verantwortlichen obliegt es, gegebenenfalls gebotene Schwärzungen mit Blick auf den Schutz der personenbezogenen Daten Dritter vorzunehmen. Das gleiche gilt mit Blick auf das Steuergeheimnis.

Die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der Auskunftserteilung können dieser ebenso wenig entgegengehalten werden. Soweit es hierfür erforderlich ist, dass der U… oder eine von ihm beauftragte Person hierfür Zugriff auf die Akten der Verfahren mit Beteiligung der Klägerin erhält, ist nicht ersichtlich, was dem aus organisatorischer Sicht entgegensteht.

4. Da die Klägerin eine unbeschränkte Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch das K… begehrt und der Einzelrichter keine näheren Informationen dazu hat, welche die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten dieses im Einzelnen verarbeitet, kann lediglich eine Verpflichtung zur Erteilung einer vollständigen Auskunft nach Maßgabe von Art. 15 DSGVO tenoriert werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Hamburg: Re-Pin eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Pinterest durch gewerblichen Nutzer ist eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG

LG Hamburg
Urteil vom 17.09.2026
310 O 162/24


Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Re-Pin eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf Pinterest durch einen gewerblichen Nutzer eine öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG darstellt. Ein gewerblicher Nutzer unterliegt strengen Prüfungs- und Nachforschungspflichten hinsichtlich der Rechtekette und haftet bei Missachtung auf Unterlassung sowie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (dazu sogleich unter 1.), des lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs (dazu unter 2.) und der geforderten Abmahnkosten (dazu unter 3.) begründet.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 19a UrhG zu. Die Beklagte zu 1. hat das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich verletzt, indem sie das Klagemuster auf ihrem P.-Account öffentlich zugänglich gemacht hat. Der Beklagte zu 2. haftet als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1. persönlich für die Urheberrechtsverletzung der Beklagten zu 1.

a) Es handelt sich bei dem Klagemuster um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Dies steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.

b) Der Kläger ist als Urheber und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte des Klagemusters aktivlegitimiert. Auch dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

c) Das Klagemuster wurde auf dem P.-Account „S. S1 GmbH“ der Beklagten zu 1. unter https://www. P..de/ … / und https://www. P..de/pin/…/ öffentlich zugänglich gemacht gemäß § 19a UrhG. Die Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie durch das Setzen eines Pins bzw. „Re-Pins“ auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. stellt eine öffentliche Wiedergabe nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH zur Setzung von Hyperlinks dar (EuGH Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.; zur Einordnung des „Re-Pins“ als öffentliche Wiedergabe auch bereits LG Hamburg Beschl. v. 12.11.2020, 310 O 352/20, GRUR-RS 2020, 45666).

aa) Die Verlinkung auf eine Fotografie durch Setzen eines Pins auf P., wie vorliegend geschehen in Anlage K 3, stellt eine Handlung der Wiedergabe dar.

Für eine Wiedergabehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder Zugang dazu haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht. Umfasst ist dabei die Übertragung geschützter Werke unabhängig vom dazu eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 15 Rn. 38). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 08.09.2016 – C-160/15 klargestellt, dass auch das Setzen eines Hyperlinks eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellen kann. Der EuGH führt hierin aus, dass aus seiner weiteren Rechtsprechung gerade nicht abgeleitet werden könne, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemacht seien, aber ohne dass hierfür die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliege, grundsätzlich nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG fielen (EuGH a.a.O., Rn. 40-43 – GS Media/Sanoma u.a.). Auch die Verlinkung auf ein Foto, das auf einer anderen Internetseite bereitgehalten wird, stellt danach im Ausgangspunkt eine Handlung der Wiedergabe dar (LG Hamburg a.a.O., Rn. 15).

Die streitgegenständliche Fotografie wurde vorliegend unstreitig im eigenen Auftritt der Beklagten zu 1. auf ihrem P.-Account gepinnt. Durch den gesetzten Pin wird die ursprünglich auf der verlinkten Webseite wiedergegebene Fotografie des Klägers auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. hinzugefügt und damit sichtbar wiedergegeben. Die Beklagte zu 1. hat sich damit der Funktion des Setzens eines Hyperlinks bedient, die eine Wiedergabe darstellt.

bb) Die Wiedergabe erfolgte auch gegenüber der Öffentlichkeit. Die „Öffentlichkeit“ erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (BGH GRUR 2019, 813, Rn. 41). Die vorliegende Wiedergabehandlung richtet sich an sämtliche potenziellen Nutzer des P.-Auftritts der Beklagten zu 1. und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten.

cc) Zudem liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor. Die Beklagte zu 1. hat die Fotografie mit Gewinnerzielungsabsicht in ihrem P.-Auftritt verwendet, sodass ihre Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der verlinkten Fotografie zu vermuten ist (EuGH a.a.O., Rn. 55).

Der EuGH führt hinsichtlich der Setzung eines Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht aus (EuGH a.a.O., Rn. 51):

„Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, sodass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine »öffentliche Wiedergabe« im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.”

(1) Die ursprüngliche öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters auf P. bzw. einer Drittwebseite, auf die durch das Setzen des Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. verlinkt wird, erfolgte unrechtmäßig.

Die verlinkte öffentliche Zugänglichmachung des Klagemusters stellt insbesondere keine rechtmäßige Veröffentlichung durch den Kläger selbst dar. Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er die Fotografie nicht selbst bei P. zur freien Verfügung hochgeladen habe. Die Beklagte bestreitet dies zwar mit Nichtwissen. Nach der Überzeugung der Kammer steht aufgrund der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO aber fest, dass der Kläger die Fotografie nicht selbst auf P. hochgeladen und damit Dritten zur freien Verfügung gestellt hat. Aus den Screenshots des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ergibt sich nämlich, dass die verlinkte Zugänglichmachung der Fotografie sich nicht auf einem P.-Profil des Klägers, sondern auf einem Dritt-Account bzw. einer Dritt-Webseite befand, nämlich einem Account bzw. Auftritt von C.- m..de. Die verlinkte Internet-Adresse C.- m..de ist über der Überschrift des P.-Posts ersichtlich (Anlage K 3, S. 3).

Der Kläger hat zudem weder dem C. Magazin noch den B1 Architekten Rechte zur Social-Media-Nutzung des Klagemusters oder das Recht zur Weitergabe dessen an Dritte eingeräumt; dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

(2) Die Beklagte zu 1. verwendete das Klagemuster zudem mit Gewinnerzielungsabsicht, nämlich zur Bewerbung ihres P.-Accounts „S. S1 GmbH“ und der dort von ihr angebotenen handgefertigten Messer und Scheren; dies steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit. Die Beklagte zu 1. nutzte die Fotografie als Bebilderung ihrer P.-Pinnwand „S. D. Besteck“ neben Fotografien des von ihr angebotenen Bestecks, wie aus dem Screenshot des Verletzungsmusters in Anlage K 3 ersichtlich ist.

(3) Die nach der Rechtsprechung des EuGH eingreifende Vermutung der Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit der Nutzung des Klagemusters auf P. haben die Beklagten auch nicht widerlegt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1. die erforderlichen Nachforschungen hinsichtlich der urheberrechtswidrigen Verwendung des Fotos nicht vorgenommen hat. Die Beklagten räumen selbst ein, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Nutzung von Fotografien auf P. stets „kostenlos“ sei.

Die Nachforschungspflichten der Beklagten zu 1. können jedoch nicht deshalb entfallen, weil sie nach ihrem Vortrag angenommen habe, dass sie zur Nutzung der Fotografie auf ihrer P.-Pinnwand berechtigt gewesen sei und sie die Fotografie auf P. kostenfrei nutzen könne. Dies entbindet die Beklagte nicht von ihren zumutbaren Nachforschungspflichten über die Rechtesituation, da sie ersichtlich den eigenen unabhängigen Entschluss gefasst hat, das Klagemuster auf ihrer P.-Pinnwand durch Setzen eines Pins verlinkend hinzuzufügen.

Das Gericht verkennt dabei auch nicht den – vom Kläger bestrittenen – Einwand der Beklagten, die Fotografie sei von der Plattform P. zur Verwendung auf ihrer Pinnwand „empfohlen“ worden. Die „Empfehlung“ einer Fotografie auf P. kann bestehende Nachforschungspflichten von mit Gewinnabsicht handelnden Verlinkenden, wie sie vom EuGH in seiner GS Media-Entscheidung (EuGH a.a.O., Rn. 51, siehe oben) klargestellt worden sind, nicht entfallen lassen. Die Verantwortung, die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografie selbst zu überprüfen, liegt dessen ungeachtet weiterhin beim jeweiligen Nutzer der Plattform P., vorliegend also bei der Beklagten zu 1., die sich aufgrund der „Empfehlung“ selbst dazu entschlossen hat, das Foto auf ihrer Pinnwand zu verwenden und dieses aktiv durch Setzen eines Pins hinzuzufügen.

dd) Die vorstehenden Ausführungen gelten zudem unabhängig davon, ob es sich bei dem Pin um eine Verlinkung auf eine Drittwebseite oder auf einen anderen P.-Account und damit um eine Verlinkung innerhalb von P. handelt. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 12.11.2020 ausgeführt, dass es der Annahme einer Wiedergabehandlung nicht entgegenstehe, wenn die verlinkende und die verlinkte Seite über dieselbe Plattform betrieben werden (GRUR-RS 2020, 45666, Rn. 17).

Soweit das LG Köln dem EuGH kürzlich die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob die EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe (EuGH GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) auch anwendbar sei, wenn eine Linksetzung innerhalb einer Plattform erfolge (LG Köln Beschl. v. 12.01.2026 – 14 O 133/23, GRUR-RS 2026, 501), stellen sich die dort aufgeworfenen Fragen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. In dem der Entscheidung des LG Köln zugrunde liegenden Fall ging es um die Kommunikation in einem sozialen Netzwerk (Netzwerk „F“), die maßgeblich durch die Schnelllebigkeit der Beiträge und die Kürze der Mitteilungen geprägt sei, bei denen im dort entschiedenen Fall die Meinungsäußerungsfreiheit berührt sei, da neben dem geteilten Lichtbild auch ein Text und die darin mitgeteilten Informationen sowie deren Kommentierung verlinkt worden seien (LG Köln a.a.O., Rn. 34). Vorliegend wird hingegen die streitgegenständliche Fotografie auf der P.-Pinnwand der Beklagten zu 1. maßgeblich zur dauerhaften Bebilderung ihres Unternehmensauftritts und Bewerbung ihres Bestecks verwendet. Die Setzung des Pins und die Wiedergabe des Klagemusters sind dabei weder von einer Schnelllebigkeit noch von der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit geprägt.

d) Die Nutzung des Klagemusters durch die Beklagte zu 1. erfolgte auch widerrechtlich. Die Beklagte zu 1. verfügte unstreitig nicht über die entsprechenden Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie.

e) Die Beklagten sind passivlegitimiert.

aa) Die Beklagte zu 1. ist verantwortlich für ihre eigenen Inhalte auf dem von ihr betriebenen P.-Account „S. S1 GmbH“.

bb) Die Haftung des Beklagten zu 2. folgt aus seiner Stellung als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Nach der auf Urheberrechtsverletzungen übertragbaren Rechtsprechung des BGH haftet ein Geschäftsführer für Wettbewerbsverletzungen, soweit der Verstoß

„auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird.“ (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 19 – Geschäftsführerhaftung)

Die werbliche Außendarstellung eines Unternehmens, wie etwa über Social Media, ist danach von einer solchen grundsätzlichen Bedeutung, dass die entsprechenden Entscheidungen typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffen werden. Dies betrifft auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob lediglich eigene Inhalte im Social-Media-Auftritt des Unternehmens hochgeladen oder ob auch Verlinkungen auf andere Seiten gesetzt werden. Die Verantwortung, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Sorgfaltsanforderungen bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verlinkungen einzuhalten, liegt dabei ebenfalls bei der Geschäftsführung. Soweit im Einzelfall eine abweichende Organisation anzunehmen sein soll, hat das betroffene Unternehmen zumindest eine sekundäre Darlegungslast dafür, wie diese Verantwortlichkeiten im Unternehmen verteilt sind und kontrolliert werden.

Danach lag auch die Verantwortung für das Setzen von Pins auf dem P.-Account der Beklagten zu 1. bei dem Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die Beklagten haben eine davon abweichende Organisation bei der Beklagten zu 1. auch nicht vorgetragen. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 1. nach Beklagtenvortrag um einen Familienbetrieb (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), bei dem eine solche Einrichtung eigener Verantwortlichkeiten im Unternehmen unterhalb der Geschäftsführerebene gerade nicht zu erwarten ist.

Traf danach den Beklagten zu 2. auch eine Verantwortlichkeit für die Kontrolle der tatsächlichen Umsetzung der auf Geschäftsführerebene getroffenen Entscheidungen zur Frage von Verlinkungen im P.-Auftritt, so kommt es auf die Frage, ob er selbst den Pin gesetzt hat, nicht entscheidend an. Ohnehin haben die Beklagten aber auch nicht substantiiert dargelegt, wie die Abrufbarkeit der Fotografie technisch und personell zustande gekommen sein soll. Soweit die Beklagten zunächst Herrn I. B. (Bl. 23 d.A.) und sodann in der Einspruchsschrift Herrn U. R. B. (Bl. 50 d.A.) als Zeugen dafür benannt haben, dass nicht der Beklagte zu 2. persönlich die Fotografie bei P. hochgeladen habe, folgt daraus nicht, wer für die Verlinkung auf dem P.-Account tatsächlich verantwortlich gewesen sein solle. Soweit der Zeugenbeweis im Termin der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert worden ist, dass der zuletzt benannte Zeuge mitteilen könne, wer „das vorgenommen hat“ (Protokoll des Termins vom 06.08.2026, S. 2, Bl. 59 d.A.), stellt sich dies als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.

cc) Die Beklagten haften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs jeder für sich gegenüber dem Kläger.

f) Die erfolgte Verletzung von § 19a UrhG indiziert die für den Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben. Die Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account und die Versicherung der Beklagten, sie würden die Fotografie nicht erneut auf P. oder anderswo benutzen, reichten nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 1961, 138 (140) – Familie Schölermann).

Eine Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagten die Fotografie seit der Abmahnung, die nunmehr mehr als zwei Jahre zurückliegt, nicht erneut bei P. eingesetzt haben. Auch dieses Verhalten kann eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen. Eine Wiederholungsgefahr entfällt nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 60; BeckOK UrhR/Reber, 50. Ed. 1.12.2025, UrhG § 97 Rn. 94).

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zudem ein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG in Höhe der beantragten 1.800,00 € zu, welcher in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2, § 288 Abs. 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

a) Nach dem Vorstehenden steht dem Kläger ein lizenzanaloger Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG zu.

Die Beklagten haben das Urheberrecht des Klägers jedenfalls fahrlässig verletzt. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem sie das Klagemuster auf dem Pinterest P.-Account verlinkt und wiedergegeben haben, ohne vorher zu überprüfen, wie die Nutzungsrechte an dem Foto vergeben (oder nicht vergeben) waren. Es entspricht der verkehrsüblichen Sorgfalt im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung eines Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH Urt. v. 18.03.1960 – I ZR 75/58, juris, Rn. 41 f. – Eisrevue II). Im Urheberrecht gelten dabei – wie generell im Immaterialgüterrecht – hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (st. Rspr.; siehe nur BGH GRUR 2010, 616 Rn. 40 m.w.N. – marions-kochbuch.de).

Die Beklagten haben vor dem Hintergrund der strengen Sorgfaltspflichten im Urheberrecht die erforderlichen Prüfungs- oder Erkundigungspflichten hinsichtlich der Nutzungsrechte an dem Klagemuster nicht eingehalten. Dass die Beklagten etwaige Nachforschungen vorgenommen haben, tragen die Beklagten auch nicht vor. Der Umstand allein, dass die Beklagten von einer kostenlosen Nutzung von Fotografien auf P. ausgegangen seien und/oder das streitgegenständliche Foto von P. „empfohlen“ worden sei, kann eine Pflicht zur Überprüfung der urheberrechtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzung der Fotografien jedenfalls nicht entfallen lassen. Es kann offen bleiben, ob eine solche „Empfehlung“ (wie auch immer sie etwa im Einzelnen ausgestaltet war) rechtlich als „Unterlizenzierung“ oder sonstige „Gestattung der Nutzung“ seitens des Betreibers der Plattform P. zu bewerten sein mag, denn auch eine mit einem Dritten vereinbarte Nutzungsrechtseinräumung befreit den Nutzenden grundsätzlich nicht von seiner Sorgfaltspflicht zur Überprüfung der tatsächlichen Rechtesituation; insbesondere kommt kein berechtigtes Vertrauen auf einen (rechtlich nämlich nicht möglichen) gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten in Betracht.

b) Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzbetrag auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Soweit die Beklagten bestreiten, dass dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sei, ist damit ersichtlich gemeint, der Kläger habe einen konkreten Schaden (z. B. im Sinne eines entgangenen anderweitigen Gewinns) nicht dargelegt. Die Beklagten verkennen, dass die streitgegenständliche Verlinkung in die ausschließliche Nutzungsbefugnis des Klägers eingriff und die lizenzlose Nutzung bereits dadurch einen Schaden verursachte, den der Kläger im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann.

aa) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 18 – Foto eines Sportwagens m.w.N.).

Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, a.a.O., Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Werden die von dem Rechtsinhaber geforderten Lizenzsätze für die eingeräumten Nutzungsrechte auf dem Markt gezahlt, können sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (HansOLG, Urt. v. 02.05.2024 – 5 U 108/23, GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 41 f. – Referenzfotos). Die Lizenzierungspraxis muss zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzt sein (HansOLG, a.a.O., Rn. 51). Zeitlich deutlich vor oder nach der Verletzungshandlung liegende Lizenzabreden bleiben außer Betracht, ebenso wie sog. Nachlizenzierungen, denn entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung (BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe eines Grundlizenzbetrags von 900,00 € für die Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu 1.

Der Einwand der Beklagten, sie wären nicht bereit gewesen, für die Bewerbung ihres Bestecks mit dem Klagemuster überhaupt eine Lizenz zu bezahlen, ist dabei nicht erheblich; er findet im Rahmen der lizenzanalogen Schadensberechnung keine Berücksichtigung. Auf die Frage, ob der Verletzer zur Zahlung einer entsprechenden Lizenz bereit gewesen wäre, kommt es bei dieser Berechnungsart schon grundlegend nicht an (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97, Rn. 82). Maßgeblich ist allein, was vernünftige Vertragsparteien vereinbart hätten. Insofern ist vorliegend davon auszugehen, dass ein vernünftiger Nutzer in der Situation der Beklagten, wenn er (wie im Rahmen der Lizenzanalogie zu unterstellen) auf die Nutzung des Fotos nicht verzichten wollte, die grundsätzliche Lizenzpflichtigkeit und damit auch die Kostenpflichtigkeit der Nutzung akzeptiert hätte.

Die vom Kläger vorgetragene, am Markt durchgesetzte eigene Lizenzpraxis von mindestens 900,- € für die Nutzung einer Fotografie in sozialen Medien steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Beklagten wenden lediglich ein, dass die vom Kläger für die Darlegung einer Zweitlizenzierung vorgelegten Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, da die streitgegenständliche Nutzung aufgrund der Entfernung der Fotografie aus dem P.-Account nach der Abmahnung des Klägers zeitlich beschränkt war. Dieser Einwand der Beklagten greift nicht durch. Denn die vorliegend gegenständliche Nutzung des Klagemusters erfolgte von August 2017 bis Frühjahr 2024 und damit über einen Zeitraum von rund 6,5 Jahren. Nach der Einschätzung der mit Nutzungen derartiger professioneller Architekturfotografien und deren Vergütung regelmäßig befassten Kammer hätten vernünftige Vertragsparteien für einen solchen Nutzungszeitraum keine lediglich auf einzelne Jahreslizenzen beschränkte Vereinbarung, sondern eine zeitlich unbeschränkte Veröffentlichung vereinbart, die mit den Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 vergleichbar wäre. Selbst wenn man von einer Vereinbarung einzelner, zeitanteilig zu vergütender Jahreslizenzen durch die Parteien ausgehen wollte, wäre die Jahreslizenz für die streitgegenständliche gewerbliche Nutzung jedenfalls nicht niedriger als 140,- € pro Jahr angesetzt worden, sodass auch danach ein Betrag von 900,- € insgesamt überstiegen wäre.

cc) Dieser Grundlizenzbetrag von 900,- € ist wegen der fehlenden Urheberbenennung des Klägers zudem nach der ständigen Rechtsprechung für den Bereich professioneller Fotografie zu verdoppeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens).

Ein professioneller Fotograf kann als Teil des ihm entstandenen materiellen Schadens geltend machen, dass ihm durch das Fehlen eines geeigneten Urheberrechtsvermerks ein Werbeeffekt für seine Arbeit entgangen ist, der üblicherweise mit der Anbringung eines entsprechenden Vermerks verbunden gewesen wäre. Einen konkret entgangenen Gewinn braucht der Fotograf nicht darzulegen. Es genügt, wenn vernünftige Vertragsparteien von der Üblichkeit einer Urheberbenennung in dem betreffenden Bereich und einem entsprechenden Werbeeffekt ausgegangen wären und daher für einen Verzicht des Fotografen auf die Benennung eine höhere Lizenz vereinbart hätten.

Im hier betroffenen Bereich der Architekturfotografie sind – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – Urheberbenennungen üblich und werden erwartet. Angesichts des zeitlich und technisch aufwendig zu erstellenden Werkes erscheint hier ein Aufschlag von 100 % auf die fiktive Grundlizenz als angemessen (§ 287 ZPO).

c) Als Teil des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Kläger auf den Schadensersatzbetrag von 1.800,00 € Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB beanspruchen, und zwar in analoger Anwendung von § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.05.2024 – 5 U 108/23 (GRUR-RS 2024, 24978 Rn. 63 f. – Referenzfotos) ausgeführt:

„Der Verletzer ist nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Benutzer eines geschützten Rechts; der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am geschützten Recht erworben (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verzögerlicher Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (BGH GRUR 1982, 301, 304 – Kunststoffhohlprofil II). Hier wäre die Beklagte bei vertraglicher Lizenznahme auch einer vertraglichen Zinspflicht gemäß §§ 286, 288 BGB ausgesetzt gewesen […].

Da Einzelheiten zur vertraglichen Zinspflicht im vorliegenden Fall mangels tatsächlicher Rechnungstellung nicht verlässlich festzustellen sind, kommt § 286 Abs. 3 S. 2 BGB zur entsprechenden Anwendung: Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“

Die Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Durch Vorlage der Rechnungen in Anlagen K 5 bis K 8 hat der Kläger belegt, dass er als Rechteinhaber regelmäßig und zeitnah zur Aufnahme der Nutzung Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen im Sinne von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB erteilt. Die Nutzung der Fotografie durch die Beklagte begann spätestens am 04.08.2017.

Nach den Grundsätzen eines Zinsbeginns in analoger Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB ab 30 Tagen nach Nutzungsbeginn ist der Zinsbeginn für den Anspruch wegen der streitgegenständlichen Nutzung vorliegend der 03.09.2017.

Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.

d) Die Beklagten haften hinsichtlich des Zahlungsanspruchs als Gesamtschuldner.

3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

a) Die Abmahnung war nach dem Vorstehenden berechtigt. Das (sofortige) Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Abmahnung war zudem auch zweckmäßig und erforderlich. Bei der Geltendmachung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs und lizenzanalogen Schadensersatzes handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 249, Rn. 56). Mangels eigener hinreichender (rechtlicher) Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung seiner Interessen durfte der Kläger seine Prozessbevollmächtigte für die Abmahnung einsetzen (vgl. BGH GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag).

Die Abmahnkosten sind zudem in der geltend gemachten Höhe entstanden. Der Erstattungsanspruch ergibt sich auf der Grundlage der 1,3-fachen RVG-Gebühr (VV-RVG Nr. 2300) auf Basis eines Gegenstandswerts von 14.300,00 €. Der hiervon auf den Unterlassungsanspruch entfallende Gegenstandswert von 12.500,00 € liegt jedenfalls noch im Rahmen des ständig angewandten Streitwertgefüges des Gerichts. Das Unterlassungsinteresse eines professionellen Fotografen bezüglich des Verbots der unlizenzierten Internet-Nutzung einer hochwertigen Architekturfotografie wird von der Kammer regelmäßig in einem Bereich von 10.000,00 € bis 15.000,00 € bewertet. Anhaltspunkte, dass vorliegend für die gegenständliche Nutzung des Klagemusters auf dem P.-Account der Beklagten zu Werbezwecken etwas anderes gelte, werden von den Beklagten auch nicht dargelegt. Zu den 12.500,00 € ist zudem der Wert des Schadensersatzes in Höhe von 1.800,00 € zu addieren.

b) Der Zinsanspruch auf den Abmahnkostenerstattungsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben die Ansprüche des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2024 vollumfänglich zurückgewiesen und damit auch die Zahlung der Abmahnkosten im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Der Verzug tritt mit der Verweigerung ex nunc ein (BeckOK BGB/Lorenz, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 286 Rn. 37), sodass Zinsbeginn der 12.03.2024 ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Münster: Keine Netzsperren gegen Access-Provider durch Landesmedienanstalten bei pornografischen Inhalten von Anbietern aus dem EU-Ausland mangels nationaler Regelungskompetenz

OVG Münster
Beschluss vom 09.10.2026 - 13 B 1351/25
Beschluss vom 09.10.2026 - 13 B 1359/25


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW Internetanbieter auch nicht vorläufig zur Sperrung pornografischer Internetinhalte eines in Zypern ansässigen Anbieters verpflichten darf. Die Sperrverfügungen verstoßen voraussichtlich gegen das europäische Herkunftslandprinzip sowie die vorrangigen Regelungen des Digital Services Act (DSA), weshalb nationale Medienanstalten für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Anbietern aus dem EU-Ausland unzuständig sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Internetseiten „Pornhub“ und „YouPorn“ müssen weiter nicht blockiert werden

Die Landesanstalt für Medien NRW darf einem großen Internetanbieter vorläufig nicht aufgeben, die Pornoseiten „Pornhub“ und „YouPorn“ für den Abruf in Deutschland zu sperren. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute mit zwei Eilbeschlüssen entschieden.

Auf den Internetplattformen „Pornhub“ und „YouPorn“ bietet ein in Zypern ansässiges Unternehmen pornografische Videos an, ohne durch ein wirksames Altersverifikationssystem sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche vom Zugang ausgeschlossen sind. Die Landesanstalt für Medien NRW hatte der Plattformbetreiberin deshalb im Jahr 2020 unter Hinweis auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag untersagt, die Internetseiten in dieser Form weiter anzubieten. Weil diese dem beharrlich nicht nachgekommen war und behördliche Zwangsmaßnahmen wegen des Firmensitzes in Zypern gescheitert waren, hatte die Landesanstalt für Medien NRW im April 2024 Sperrverfügungen gegen einen Internetanbieter (Access-Provider) erlassen und diesen aufgefordert, die Internetseiten in Deutschland zu blockieren. Auf den dagegen gerichteten Antrag der zypriotischen Plattformbetreiberin entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Eilverfahren, dass der Access-Provider die Seiten „Pornhub“ und „YouPorn“ bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren für Internetnutzer in Deutschland nicht sperren muss. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Landesanstalt für Medien NRW hatten beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Sperrverfügungen dürften gegen das Recht der Europäischen Union verstoßen. Die Angebote der Pornoseiten ohne Altersverifikation stehen zwar nicht im Einklang mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Ein Verstoß gegen diese deutschen Vorgaben kann der in Zypern ansässigen Plattformbetreiberin jedoch nicht vorgeworfen werden. Das europäische „Herkunftslandprinzip“ gewährleistet zur Sicherung des freien Dienstleistungsverkehrs, dass Online-Anbieter sich grundsätzlich nur an die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Gesetze zur Regulierung ihrer Dienste halten müssen. Zudem dürften die Sperrverfügungen auch deshalb rechtswidrig sein, weil mit dem Jugendmedienschutz eine Regelungsmaterie betroffen ist, die seit Februar 2024 für die gesamte Europäische Union einheitlich durch den europäischen Digital-Services-Act (DSA) geregelt wird. Eine Regulierung auf nationaler Ebene kommt daneben nicht mehr in Betracht. Soweit der DSA für Sperrverfügungen eine Rechtsgrundlage bietet, ist die Landesanstalt für Medien NRW für solche Maßnahmen unzuständig.

Dies bedeutet nicht, dass Online-Plattformen aus dem EU-Ausland in Deutschland Pornografie auch für Minderjährige anbieten dürfen. Vielmehr verfolgt auch der DSA das Ziel des Schutzes Minderjähriger vor solchen entwicklungsschädlichen Inhalten als ein Grundinteresse der Gesellschaft. Er enthält auch Rechtsgrundlagen, um behördlich gegen Pflichtverstöße von Online-Plattformen vorzugehen. Für entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ist grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, in dem der jeweilige Plattformbetreiber seinen Hauptsitz hat, für die Plattform „YouPorn“ also Zypern. Für Maßnahmen gegen die Plattform „Pornhub“, die wegen der besonders hohen Zahl aktiver Nutzer als sehr große Online-Plattform eingestuft worden ist, ist die Europäische Kommission zuständig. Diese hat ein entsprechendes Verfahren eingeleitet und prüft einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen des DSA.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1351/25, 13 B 1359/25 (I. Instanz: VG Düsseldorf 27 L 1350/24, 27 L 1347/24)

Weitere Informationen:
Bei dem Oberverwaltungsgericht sind sieben weitere Verfahren anhängig, die die Maßnahmen gegen diese und andere pornografische Internetseiten EU-ausländischer Anbieter ohne Altersverifikationssystem zum Gegenstand haben:

Eilbeschwerdeverfahren 13 B 1378/25 (VG Düsseldorf 27 L 806/24) und 13 B 1380/25 (VG Düsseldorf 27 L 805/24): Eilrechtsschutz zu einer Klage auf Aufhebung einer Beanstandungs- und Untersagungsverfügung
Berufungsverfahren 13 A 975/23 (VG Düsseldorf 27 K 3904/20), 13 A 977/23 (VG Düsseldorf 27 K 3905/20) und 13 A 978/23 (VG Düsseldorf 27 K 3906/20): Klagen gegen Beanstandungs- und Untersagungsverfügungen
Berufungsverfahren 13 A 1515/26 (VG Düsseldorf 27 K 3964/22): Klage eines Access-Providers gegen eine Sperrverfügung.
Berufungsverfahren 13 A 1518/26 (VG Düsseldorf 27 K 733/23): Klage auf Aufhebung einer Beanstandungs- und Untersagungsverfügung.

VG Köln: BNetzA kann DB InfraGO AG nicht zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in den Nutzungsbedingungen verpflichten

VG Köln
Beschluss vom 08.10.2026
18 L 2186/26


Das VG Köln hat im Eilverfahren entschieden, dass die Bundesnetzagentur die DB InfraGO AG nicht dazu verpflichten darf, eine sogenannte Wettbewerberklausel zur Kontingentierung von Schienenkapazitäten zugunsten von Konkurrenten der DB Fernverkehr AG bei Baustellen in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Weder das europäische noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht enthalten eine Rechtsgrundlage für eine solche Kapazitätsbeschränkung.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
VG Köln: DB InfraGO AG muss keine Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen aufnehmen

Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass die Verpflichtung der DB InfraGO AG durch die Bundesnetzagentur zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen rechtswidrig ist.

Die DB InfraGO AG betreibt den weitüberwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes. Anlässlich einer Beschwerde eines italienischen Eisenbahnverkehrsunternehmens, das ab 2028 in Deutschland vertakteten Schienenpersonenfernverkehr anbieten will, verpflichtete die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17.07.2026 die DB InfraGO AG zur Aufnahme einer sog. Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen. Diese Klausel sah vor, dass auf Streckenabschnitten, deren Kapazität infolge von Baustellen oder Umleitungen beschränkt ist, der marktbeherrschenden DB Fernverkehr AG nur ein maximaler Anteil von 60 bis 75 Prozent der für den Fernverkehr verbleibenden Kapazitäten zugewiesen werden kann, sobald andere Verkehrsunternehmen auf den Streckenabschnitten ebenfalls vertaktet verkehren wollen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung verneint. Weder das europäische Recht noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht sehen eine Verpflichtung des Betreibers von Schienenwegen zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in seine Nutzungsbedingungen vor. Zudem ist die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Mit ihr beabsichtigte die Bundesnetzagentur, Verkehrsunternehmen, die in den vertakteten Fernverkehrsmarkt eintreten wollen, verfestigte Kapazitätsaussichten zu sichern. Dies soll die Investitionsbereitschaft fördern und absichern. Tatsächlich würde die Wettbewerberklausel zeitlich, räumlich und sachlich aber nur sehr eingeschränkt wirken, weshalb keine Investitionsentscheidung von dem Vorhandensein der Wettbewerberklausel abhängig gemacht werden wird. Dies gilt gerade für den vorliegend diskutierten, auf mehrere Jahre ausgerichteten und vertakteten Verkehr.

Soweit die Bundesnetzagentur die DB InfraGO AG im Beschluss vom 17.07.2026 außerdem verpflichtet hat, Lounges als Serviceeinrichtungen zu behandeln und entsprechende Zugangsregelungen in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen, ist dies ebenfalls rechtswidrig. Serviceeinrichtungen zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen eisenbahnbetriebsbezogene Leistungen erbracht werden. Denn nur in diesen Fällen erscheint es gerechtfertigt, die Vergabe der Kontrolle der Regulierungsbehörde zu unterwerfen.

Aktuell betreibt die DB Fernverkehr AG in mehreren Bahnhöfen Lounges, die sie für Fahrgäste mit entsprechend teureren Fernverkehrstickets öffnet. Die Lounges sind in Bistro-, Ruhe- und Arbeitsbereiche unterteilt. Da die damit verbundenen Leistungen jedoch nicht eisenbahnbetriebsbezogen sind, sind Lounges keine Serviceeinrichtungen. So werden vergleichbare Leistungen in den genannten Bereichen (Verpflegung, Erholung, Arbeit) auch von Dritten in Bahnhöfen angeboten.

Hinweis: Durch die Entscheidung der Kammer wird weder der Wettbewerb im Fernverkehr allgemein noch der konkrete Markteintritt von bestimmten Fernverkehrsunternehmen untersagt. Hierüber hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Gegenstand war allein die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Wettbewerberklausel, die mangels rechtlicher Grundlage und ihrer Ungeeignetheit verneint wurde.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel Die digitale Transformation hat die Kommunikation und den öffentlichen Diskurs revolutioniert. Es ist Menschen aus aller Welt möglich, miteinander in Kontakt zu treten und Informationen in Echtzeit zu verbreiten, Diskussionen anzustoßen, Meinungen auszutauschen und hierdurch gesellschaftliche Veränderungen zu erwirken. Gerade Soziale Medien können Aufmerksamkeit für wichtige Themen schaffen und Menschen mobilisieren. Zugleich hat die digitale Transformation einen neuen, virtuellen Raum zur Begehung von Rechtsgutsverletzungen mit digitalen Mitteln eröffnet und damit neue Formen der Gewalt – die „digitale Gewalt“ – ermöglicht. Digitale Gewalt betrifft Menschen aller Geschlechter in unterschiedlichen Erscheinungsformen. Erscheinungsformen digitaler Gewalt sind beispielsweise „Hate Speech“ (abwertende, bedrohliche, gewaltverherrlichende oder zu Straftaten aufrufende Beiträge insbesondere in sozialen Netzwerken, Blogs oder Foren), „Doxing“ (das unerlaubte Veröffentlichen personenbezogener Daten wie Adresse oder Rufnummer), „Cyberflashing“ (das unerwünschte Zusenden von Bildmaterial, das Gewalttätigkeiten und/oder Pornographie („Dick Pics“) enthält), „Cybergrooming“ (das gezielte Ansprechen und Manipulieren Minderjähriger (sowohl von Mädchen, als auch Jungen) im Internet, um sexuelle Kontakte anzubahnen oder sexuelle Handlungen zu fördern), bildbasierte sexualisierte Gewalt (die besonders Frauen und Mädchen betrifft), „Cyberstalking“ (das Verfolgen, Belästigen und/oder Überwachen einer Person mit digitalen Technologien), „Cybermobbing“ (das Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen über digitale Kommunikationsmedien, Bedrohungen im Gaming-Umfeld, von denen Männer und Jungen besonders betroffen sind) und der Identitätsmissbrauch (das Kommunizieren unter einem Fake-Profil zum Nachteil einer real existierenden Person).

Dieser Entwurf zielt darauf ab, den Schutz vor digitaler Gewalt rechtsgebietsübergreifend zu verbessern. Das Konzept beruht auf zwei Säulen: passgenauen Regelungen zur effektiven Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sowie einer Effektivierung des Strafrechts durch Schließung bestehender Strafbarkeitslücken.

Für einen effektiven Schutz der Betroffenen soll die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung wesentlich erleichtert werden: Wenn Betroffene im Netz mit Beleidigungen oder weiteren Straftaten konfrontiert werden, soll ihnen künftig nach dem Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG) ein einfacher durchzuführendes gerichtliches Auskunftsverfahren zur Verfügung stehen – eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Wenn die Schwere der Rechtsverletzungen dies rechtfertigt, soll das Gericht auch die Sperrung eines Nutzerkontos anordnen können. Zudem soll auf Antrag des Betroffenen durch das Gericht angeordnet werden können, dass der rechtswidrige Inhalt entfernt wird. Der vorgesehene Richtervorbehalt soll dabei jeweils sicherstellen, dass die Strafbarkeit der Äußerung als Voraussetzung für eine Anordnung der Auskunftserteilung, der Sperrung eines Nutzerkontos oder der Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts eingehend geprüft wird und dadurch das Recht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes mit dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in einen angemessenen Ausgleich gebracht wird. Damit stellt das Gesetz gegen digitale Gewalt höhere Anforderungen an Beschränkungen der Meinungsfreiheit als dies bei Sperrungen oder Entfernungen von Inhalten im Nutzer-PlattformVerhältnis der Fall ist. Meinungsäußerungen, die nicht strafrechtlich relevant sind, sollen im demokratischen Rechtsstaat anonym bleiben. Eine Auskunft zur Identifizierung soll in diesen Fällen nicht erteilt werden.

Zugleich soll das Strafrecht an die neuen Phänomene des digitalen Zeitalters anpasst werden. Mit diesem Entwurf sollen neue Straftatbestände in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt werden: Die Herstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfakes soll ebenso erfasst werden wie die Verbreitung von sonstigen (nicht sexualbezogenen) computergenerierten oder -manipulierten täuschenden Inhalten, die die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person verletzen. Ferner soll auch die Verwendung von Kommunikations- und Informationstechnik (zum Beispiel von GPS-Trackern) zur heimlichen Überwachung anderer Personen in einer neuen Strafvorschrift geregelt werden.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UNAgenda 2030). Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ beitragen.

B. Lösung
Auf dem Gebiet des Zivilrechts soll das Gesetz gegen digitale Gewalt einen effektiven Rahmen für die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung schaffen: Personen, deren Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum durch bestimmte strafwürdige Verhaltensweisen verletzt sind, sollen von Diensteanbietern und Anbietern von Internetzugangsdiensten einfacher und weitergehend Auskunft über die Identität der rechtswidrig handelnden Nutzer erhalten können als dies bisher der Fall war. Zudem soll das Auskunftsverfahren durch eine frühestmögliche gerichtliche Anordnung zur Speicherung der einschlägigen Daten bei den Diensteanbietern und den Anbietern von Internetzugangsdiensten einem Datenverlust vorbeugen. Mit der Normierung richterlich angeordneter Sperrungen von Nutzerkonten soll ein neues Instrument geschaffen werden, um schwerwiegende Rechtsverletzungen zu verhindern oder abzustellen. Dadurch können auch künftige Rechtsverletzungen unterbunden werden, selbst wenn der Verletzer nicht identifiziert werden kann. Solche Sperrungen verhindern, dass über einzelne Accounts eines Internetdienstes fortwährend schwerwiegende Rechtsverletzungen begangen werden. Die Schaffung einer richterlichen Anordnung der Entfernung rechtswidriger Inhalte soll Betroffenen einen effektiven Weg zur Beendigung der Rechtsverletzung eröffnen. Soziale Netzwerke, die keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sollen auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065, Digital Services Act (DSA) über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten verfügen.

Im Strafrecht soll § 184k StGB zur zentralen Vorschrift zum Schutz der Intimsphäre vor Verletzungen durch Bildinhalte erweitert werden. Ferner soll zum Schutz der Persönlichkeitsrechte durch täuschende Inhalte ein neuer § 201b StGB eingefügt werden. Durch einen neuen § 201c StGB soll das Phänomen des sogenannten Identitätsmissbrauchs zeitgemäß erfasst werden. Der neue § 202e StGB soll künftig die unbefugte Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik erfassen.

LG Stuttgart: Für Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO gegen ein Jobcenter wegen Verarbeitung von Sozialdaten sind die Sozialgerichte zuständig

LG Stuttgart
Beschluss vom 01.10.2026
7 O 153/26


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass für Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO gegen ein Jobcenter wegen Verarbeitung von Sozialdaten die Sozialgerichte zuständig sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Parteien gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich und sachlich zuständige SG zu verweisen.

Für die von dem Kläger verfolgten Ansprüche ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG i.V.m. § 81b Abs. 1 SGB X der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. § 81b Abs. 1 SGB X erfasst Klagen einer betroffenen Person gegen den Verantwortlichen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Abs. 1 und 2 SGG. Dazu gehört auch der unmittelbar auf Art. 82 DSGVO gestützte Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Daten im Leistungsverhältnis nach dem SGB II verarbeitet. Es handelt sich damit um Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die Vorschrift des Art. 34 Satz 3 GG führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Art. 82 DSGVO begründet keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, sondern eine unmittelbare Haftung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Die beiläufige Erwähnung einer möglichen gesonderten Amtshaftungsklage ändert den Streitgegenstand nicht. Im Übrigen hat der Kläger einen solchen Anspruch auch nicht zur Entscheidung gestellt.

Der Beschluss des AG vom 19.8.2026 steht der Verweisung nicht entgegen. Mangels Zustellung war die Klage damals noch nicht rechtshängig (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO). Der tatsächliche Zugang heilte dies nicht, weil die Übersendung ausdrücklich formlos und ohne Zustellungswillen erfolgte. Ein vor Rechtshängigkeit erlassener Verweisungsbeschluss entfaltet indes keine Bindungswirkung. Die antragsgemäße Aktenübersendung ist daher lediglich als formlose Abgabe zu behandeln.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Nürnberg: Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr bei identischem Firmenschlagwort trotz Schranke des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG

OLG Nürnberg
Urteil vom 09.07.2026
3 U 428/26


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass dem Inhaber eines prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zusteht, wenn ein Mitbewerber bei Branchenidentität ein im prägenden Kern identisches Firmenschlagwort nutzt. Die Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) schließen die Verwechslungsgefahr selbst bei einer Ableitung vom bürgerlichen Namen der Gesellschafter nicht aus, sofern der prioritätsjüngere Namensträger nicht alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um Verwechslungen auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Verfügungsklägerin steht für die geltend gemachten Ansprüche sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein Verfügungsanspruch zu.

I. Der nach § 140 Abs. 3 MarkenG vermutete Verfügungsgrund ist nicht widerlegt.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt, wenn der Verfügungskläger trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und der ihm drohenden Nachteile mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet, insbesondere den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stellt, oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Der Senat sieht die Zeitspanne, die zwischen Kenntniserlangung durch den Verfügungskläger und dem Verfügungsantrag liegen darf, regelmäßig bei der Dauer von mehr als einem Monat als überschritten an. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Verfügungsklagepartei zuverlässige Kenntnis von der Kennzeichenverletzung und der Person des Verletzers erlangt hat (vgl. zu § 12 UWG: OLG Nürnberg GRUR-RR 2025, 520 Rn. 14 – Fachzentrum für medizinische Haarentfernung). Die Dringlichkeit kann neu entstehen, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, z.B. der Verletzer sein Verhalten intensiviert bzw. eine völlig neue Verletzungssituation vorliegt (OLG Hamburg GRUR-RR 2024, 442 Rn. 15 – Deutsche Lichtmiete).

2. Für den Fristbeginn ist bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens grundsätzlich auf die Kenntnis von der Eintragung des prioritätsjüngeren Unternehmens unter diesem Zeichen ins Handelsregister abzustellen.

Zwar ist der Ansatzpunkt des Landgerichts grundsätzlich zutreffend, dass mit der Kenntniserlangung von der Anmeldung einer verletzenden Marke (lediglich) die Dringlichkeitsfrist für die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs wegen Erstbegehungsgefahr zu laufen beginnt und eine erst spätere Kenntniserlangung von der Aufnahme der tatsächlichen Benutzung eine neue Dringlichkeitsfrist zu diesem Eingriff von grundlegend anderer Art und Intensität in Gang setzt (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Jaworski, 4. Aufl. 2023, MarkenG vor § 14 Rn. 262; Ströbele/Hacker/Thiering/ Thiering, 14. Aufl. 2024, MarkenG § 140 Rn. 88).

Dies ist jedoch bei der Eintragung einer Firma ins Handelsregister grundlegend anders. Diese begründet bereits eine Wiederholungsgefahr. Denn aus der Anmeldung zum Handelsregister ergibt sich nicht nur der Wille des Handelnden, die Bezeichnung in Zukunft als Unternehmenskennzeichen zu benutzen; der Anmelder tut vielmehr bereits damit kund, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt (BGH GRUR 2008, 912 Rn. 28 – Metrosex). Auch greift bei der Anmeldung eines Unternehmenskennzeichens – anders als bei einer Markenanmeldung – nicht der Erfahrungssatz, dass diese öfters nur auf Vorrat, jedenfalls aber für wesentlich breitere Verzeichnisse angemeldet werden und daher die durch die Eintragung begründete Erstbegehungsgefahr noch wenig konkret ist und sich häufig auch nicht realisiert. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächliche Aufnahme einer geschäftlichen Bezeichnung am Markt unter normalen Umständen gegenüber der Handelsregistereintragung keine völlig neue Verletzungssituation, weshalb die Kenntnis von der Handelsregistereintragung grundsätzlich maßgeblich für die Dringlichkeitsfrist ist.

Daraus folgt im Streitfall, dass soweit die Verfügungsklägerin die Verwendung der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ begehrt, grundsätzlich auf die Eintragung am 09.12.2025 und nicht auf die Kenntnis vom tatsächlichen Marktzutritt am 01.01.2026 abzustellen ist. Dies würde dazu führen, dass es dringlichkeitsschädlich war, mit der Einreichung des Schriftsatzes, mit dem die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte, bis zum 26.01.2026 abzuwarten. Soweit sich die Verfügungsklägerin mit ihren Anträgen gegen die erstmals 2026 verwendete Bezeichnung „Helmsauer Verbund“ wendet, besteht dagegen von vornherein kein Problem mit dem Verfügungsgrund.

3. Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall jedoch insgesamt – also auch in Bezug auf die Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ – deshalb veranlasst, weil ein Neuentstehen des Verfügungsgrunds auf eine (tatsächliche) Intensivierung des Verletzerverhaltens gestützt werden kann.

Eine markenrechtliche deutliche Intensivierung ist etwa gegeben, wenn sich die Verletzungshandlung durch eine Ausdehnung auf weitere, andere Produktarten oder auf dem geschützten Kennzeichen noch wesentlich näherkommende Zeichengestaltungen auszeichnet (OLG Hamburg GRUR-RR 2024, 442 Rn. 19 – Deutsche Lichtmiete). Maßgeblich ist, ob es sich um derart einschneidende Veränderungen der Art und/oder Intensität nach handelt, die eine neue Situation zulasten des Verfügungsklägers entstehen lassen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2014, 273 (275) – Rücklastschriftkosten), also die Rechtsbeeinträchtigung durch den neuen Verstoß eine andere Qualität erlangt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Gefahr einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den neuen Verstoß signifikant wächst (OLG Stuttgart GRUR-RR 2025, 82 Rn. 15 – Drittplattform).

Im Streitfall erfolgte die Eintragung der Verfügungsbeklagten ins Handelsregister am 09.12.2025 allgemein mit dem Tätigkeitsgebiet „alle Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers, die Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen und alle damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind“. Dieser sich aus der Eintragung ergebende Unternehmensgegenstand hat zwar eine gewisse Indizwirkung für die bevorstehende unternehmerische Tätigkeit (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2010 – 6 U 89/09, juris-Rn. 38). Aus der Eintragung, die sich allgemein auf Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers und sonstige Versicherungsdienstleistungen bezog, ergab sich jedoch noch nicht das genaue Geschäftsmodell, insbesondere für welche Zielgruppen die Verfügungsbeklagte tätig sein wollte.

Erst mit dem Marktzutritt der Verfügungsbeklagten am 01.01.2026 war für die Verfügungsklägerin hinreichend sicher absehbar, in welchem Umfang es infolge der Handelsregistereintragungen tatsächlich zu einer geschäftlichen Aktivität der Verfügungsbeklagten nicht nur in derselben Branche der Versicherungsmaklerdienstleistungen, sondern auf exakt demselben Markt wie die Verfügungsklägerin – also Tätigkeiten einer Versicherungsmaklerin für die Zielgruppen Gesundheitswesen, Handwerk sowie Gewerbe und Mittelstand – unter Benutzung ihres Unternehmenskennzeichens kommen würde.

Daraus folgt im Streitfall, dass mit der Registereintragung zwar bereits die (materielle) Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr bestand. Die Verfügungsklägerin hat jedoch – vor dem Hintergrund des weiten Tätigkeitsbereichs in der Handelsregistereintragung – dadurch, dass sie gegen die Eintragung der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ nicht vorging, (ausnahmsweise) nicht zu erkennen gegeben, dass es ihr hinsichtlich der konkreten geschäftlichen Aktivitäten der Verfügungsbeklagten nicht eilig ist.

II. Der Verfügungsklägerin steht für die geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche auch ein Verfügungsanspruch zu, da die von der Verfügungsbeklagten verwendeten Zusätze nicht ausreichen, um die Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.


1. Die Verfügungsklägerin hat durch jahrzehntelange Benutzung im Versicherungsmaklergeschäft ein Unternehmenskennzeichenrecht i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG an der Bezeichnung „Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG“ sowie an der Bezeichnung „Helmsauer“ als Firmenschlagwort kennzeichenrechtlichen Schutz erworben.

a) Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen zählen nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden (sogenannte Kennzeichen mit Namensfunktion). Das Unternehmenskennzeichenrecht entsteht im Falle einer originär kennzeichnungskräftigen Bezeichnung durch ihre tatsächliche namensmäßige Benutzung (BGH GRUR 2016, 1066 Rn. 23 – mtperfect).

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (BGH GRUR 2016, 705 Rn. 19 – ConText). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 – Castell/VIN CASTELL). Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort nach § 5 Abs. 2 MarkenG setzt vielmehr neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Es reicht aus, dass sich eine rein beschreibende Verwendung nicht feststellen lässt (BGH GRUR 2018, 935 Rn. 28 – goFit).

b) Die Verfügungsklägerin ist unzweifelhaft Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG“ nach § 5 Abs. 2 S. 1 2. Alt. MarkenG, da sie unter dieser Bezeichnung seit 19.11.1998 im Handelsregister eingetragen und seit 1998 umfangreich am Markt als Versicherungsmaklerin tätig ist. Diese Bezeichnung ist auch originär kennzeichnungskräftig, da sie in Bezug auf das Tätigkeitsgebiet der Klägerin nicht glatt beschreibend ist und nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld der Verfügungsklägerin schließen lässt.

Darüber hinaus ist die Verfügungsklägerin Inhaberin des Firmenschlagworts „Helmsauer“. Es handelt sich dabei um einen kennzeichnungskräftigen und in keiner Weise beschreibenden Firmenbestandteil, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen des Unternehmenskennzeichens – der Tätigkeitsbeschreibung und dem Rechtsformzusatz – geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Angesichts der Gesamtfirmierung „Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG“ entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr zur Verkürzung dieser Gesamtfirmierung diese auf den prägenden Bestandteil „Helmsauer“ verkürzt.

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil es sich bei dem Bestandteil „Helmsauer“ um einen Familiennamen handelt. Die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sind selbst dann erfüllt, wenn zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs ein häufiger Familienname verwendet wird; die Häufigkeit eines als Geschäftsbezeichnung verwendeten Familiennamens beeinflusst lediglich die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (BGH GRUR 2008, 801 Rn. 12 – Hansen-Bau). Bei der Bezeichnung „Helmsauer“ handelt es sich dagegen um einen eher seltenen Familiennamen; ein Freihaltebedürfnis für diesen Namen besteht von vornherein nicht.

2. Die Verfügungsbeklagte hat durch die Benutzung der Zeichen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“ als Unternehmenskennzeichen in die prioritätsälteren Kennzeichenrechte der Verfügungsklägerin an dem Firmenschlagwort „Helmsauer“ nach § 15 Abs. 1 und 2 MarkenG eingegriffen. Insbesondere besteht zwischen den Kollisionszeichen Verwechslungsgefahr.

a) Die Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Nähe der Unternehmensbereiche, der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen (BGH GRUR 2016, 705 Rn. 23 – ConText).

b) Angesichts der Tätigkeit beider Parteien als Versicherungsmakler mit identischen Zielgruppen ihrer Dienstleistungen besteht Branchenidentität.

c) Es ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagezeichens „Helmsauer“ auszugehen.

aa) Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich auf Grund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einzuprägen (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 18 – METRO/ROLLER's Metro). Der Familienname stellt dabei ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Herkunftshinweis entnimmt (BGH GRUR-RR 2010, 205 Rn. 46 – Haus & Grund IV).

bb) Im Streitfall weist das klägerische Unternehmensschlagwort „Helmsauer“ durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Zum einen handelt es sich bei „Helmsauer“ nicht um einen „Allerweltsnamen“, sondern um einen eher seltenen Familiennamen, der für die Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers keine beschreibenden Anklänge aufweist. Zum anderen ist die Verfügungsklägerin seit 1998 intensiv am Markt tätig und erzielt erhebliche Umsätze von ca. von […] Mio. Euro pro Jahr (Anlage ASt 14).

cc) Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen ist nicht hinreichend dargetan. Die Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen stellt einen Ausnahmetatbestand dar und setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2008, 1104 Rn. 25 – Haus & Grund II).
Im Streitfall trägt die Verfügungsbeklagte vor, dass auf der Webseite www.helmsauergruppe.de unter Impressum auf verschiedene andere Unternehmen mit dem Namensbestandteil „Helmsauer“ hingewiesen werde. Die (strengen) Voraussetzungen der Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen werden mit diesem Vortrag nicht erfüllt. Zum einen unterscheiden sich diese Firmen, die das Schlagwort „Helmsauer“ aufweisen, durch die Verwendung unterscheidungskräftiger Zusätze („Preuß“, „Curamed“) oder durch den zwar beschreibenden, aber für den Leser unmissverständlichen Verweis auf andere Branchen („IT-Solutions“, „Managementgesellschaft und Beratungszentrum für das Gesundheitswesen“, „Verrechnungsstelle für Ärzte“, „Vermögensverwaltung“). Zum anderen trägt die Verfügungsklägerin unwidersprochen vor, dass sämtliche dieser Firmen aktuell entweder überhaupt nicht als Versicherungsvermittler tätig oder (im Fall der Helmsauer & Preuß GmbH) nur noch mit der Abwicklung geringfügiger Restbestände befasst seien.

d) Zwischen den Zeichen besteht hochgradige Ähnlichkeit.

aa) Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen zwar grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, kann jedoch dieser gesondert geschützte Teil dem Zeichenvergleich zu Grunde gelegt werden. Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt. Der Grund für diesen selbstständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (BGH GRUR 2016, 705 Rn. 28 – ConText).

bb) Daraus folgt im Streitfall, dass bei der Prüfung der Frage, inwieweit die sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien übereinstimmen oder ähnlich sind, allein auf die Firmenschlagworte „Helmsauer” abzustellen ist. Die beschreibenden Zusätze in den Firmierungen bleiben nicht nur bei dem Klagezeichen (dazu oben unter B.II.1.), sondern auch bei den Verletzungszeichen außer Betracht (vgl. auch BGH GRUR 2008, 803 Rn. 19 – HEITEC). Dies gilt neben dem Rechtsformzusatz auch für die Bestandteile „Versicherungsmakler“ und „Verbund“, denen lediglich ganz untergeordnete, beschreibende Wirkung zukommt. Der Zusatz „Versicherungsmakler“ gibt die Branche an, in welcher die Beklagte tätig ist, und ist glatt beschreibend; der Zusatz „Verbund“ weist darauf hin, dass ein Zusammenschluss bzw. eine Zusammenarbeit von Unternehmen vorliegt und wird als Synonym u.a. für Gruppe verwendet (https://www.duden.de/rechtschreibung/Verbund). Auch bei den Verletzungszeichen ist lediglich der Name „Helmsauer“ unterscheidungskräftig und damit prägend.

Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs verweist, in welcher dieser eine Verwechslungsgefahr zwischen den für ähnliche Dienstleistungen beanspruchten Zeichen „IDW“ und „idw Informationsdienst Wissenschaft“ verneint hat (BGH GRUR 2008, 719, Rn. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft), ist dies auf den hiesigen Fall, bei dem es um in der identischen Branche verwendete und durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisende Unternehmenskennzeichen geht, nicht übertragbar, zumal es in jenem Urteil um die – im hiesigen Rechtsstreit nicht gegebene – Sondersituation ging, dass das ältere Zeichen aus einer nicht allgemein bekannten Abkürzung bestand und das jüngere Zeichen jene Abkürzung wiederholte und mit einer beschreibenden Wortfolge kombinierte.

e) Unter Abwägung der Faktoren durchschnittliche Kennzeichnungskraft, Branchenidentität sowie hochgradige Zeichenähnlichkeit ist eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG zu bejahen.

f) Dass die Verfügungsbeklagte in „Helmsauer Brüder Versicherungsmakler GmbH“ umfirmierte und nunmehr die Bezeichnung „Helmsauer Brüder Verbund“ verwendet, ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ohne Relevanz (vgl. BGH GRUR 2008, 1108 Rn. 23 – Haus & Grund III).

g) Darüber hinaus kann im Streitfall eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne angenommen werden.

aa) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, auf Grund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 37 – METRO/ROLLER’s Metro). Dies ist insbesondere bei einer vollständigen Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil der gegenüberstehenden Kennzeichen anzunehmen (BGH GRUR 2008, 1108 Rn. 39 – Haus & Grund III). Für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung in dem angegriffenen Gesamtzeichen kann eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens sprechen (BGH GRUR 2009, 484 Rn. 80 – METROBUS).

bb) Im Streitfall besteht unter den gegebenen Umständen die Gefahr, dass der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinnt, zwischen den Parteien bestehen vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen.

Zwar weist das ältere Firmenschlagwort „Helmsauer“ keine gesteigerte Kennzeichnungskraft auf. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil der Bestandteil „Helmsauer“ in den angegriffenen Bezeichnungen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“ wegen der im Übrigen beschreibenden Zusätze alleinig prägend ist (vgl. dazu bereits oben unter Ziffer B.II.2.d) bb)).

Vor dem Hintergrund der vorliegenden gegebenen Branchenidentität wird der Verkehr durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil „Helmsauer” den Eindruck gewinnen, bei der Verfügungsbeklagten handele es sich um ein weiteres Unternehmen aus der Helmsauer-Gruppe (nunmehr […] Gruppe), zu der neben der Verfügungsklägerin u.a. die Helmsauer Holding GmbH, die Helmsauer Beteiligungs GmbH, die Helmsauer Assekuradeur GmbH und die Helmsauer Investment GmbH gehören. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass auch die Verfügungsbeklagte zu einem Verbund unter Verwendung der Bezeichnung „Helmsauer“ gehört, in dem sich mehrere Unternehmen, deren Firmen den Bestandteil „Helmsauer“ enthalten, gemeinsam auftreten und spezifische Dienstleistungen anbieten.

3. Die Verfügungsklägerin muss die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“ auch nicht nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen hinnehmen.

a) Zwar tragen die beiden Geschäftsführer und der Alleingesellschafter der Dachgesellschaft der Verfügungsbeklagten den Familiennamen „Helmsauer“. Der sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG ergebende Grundsatz, wonach niemand daran gehindert werden darf, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen, gilt unabhängig von der Rechtsform des jüngeren Namensträgers, also auch zu Gunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie der Verfügungsbeklagten (vgl. BGH GRUR 2013, 1150 Rn. 47 – Baumann). Die Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen gelten insbesondere auch zu Gunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt (BGH GRUR 2008, 801 Rn. 24 – Hansen-Bau). Dies gilt auch für die Konstellation im Streitfall, bei der zwischen der Verfügungsbeklagten und den natürlichen Personen S. und B. Helmsauer noch Dachgesellschaften zwischengeschaltet sind, zumal S. und B. Helmsauer auch die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten sind. Die heute nicht unüblichen Konstruktionen entsprechender Holding- und Dachstrukturen können das Recht des Namensträgers, auf sich hinzuweisen, nicht tangieren, da sie nichts an dessen Relevanz als führende Person ändern.

b) Doch die Verfügungsbeklagte hat nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um durch geeignete Zusätze eine Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.

aa) Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG anwendbar sind. Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH GRUR 2020, 57 Rn. 46 – Valentins).

Es ist auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist (BGH GRUR 2008, 801 Rn. 25 – Hansen-Bau). Für diese Abwägung kann auf Seiten des Prioritätsjüngeren bedeutsam sein, wie nahe die Branche, in der er die Bezeichnung benutzen will, derjenigen des prioritätsälteren Kennzeicheninhabers kommt, wie groß sein Interesse gerade an der gewählten Bezeichnung ist und ob er sich in lauterer Weise um ein zumutbares Höchstmaß an Abgrenzung bemüht oder von vornherein eher eine vermeidbare Annäherung an die ältere Kennzeichnung gewählt hat (BGH GRUR 1993, 579 (580) – Römer GmbH). Nicht ausreichend ist die Beifügung einer (nicht kennzeichnungskräftigen) Branchenangabe, wenn beide Parteien sich gerade eben in dieser Branche betätigen (BGH GRUR 1998, 391 (394)) – Dr. St. … Nachf.). Selbst die Hinzufügung eines Vornamens genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweitig kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (BGH GRUR 2016, 749 Rn. 21 – Landgut A. Borsig).

bb) Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs sind die von der Verfügungsbeklagten gewählten Zusätze nicht ausreichend, damit sich die Verfügungsbeklagte auf die Schutzschranke des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Gleichnamigen berufen kann.

Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien unter dem identischen Firmenschlagwort „Helmsauer“ identische Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers gegenüber identischen Zielgruppen anbieten, wobei die Verfügungsklägerin über das deutlich prioritätsältere Kennzeichen verfügt. Beide Parteien gehören zu einer Gruppe bzw. einem Verbund, in dem sich verschiedene Unternehmen unter Verwendung der Bezeichnung „Helmsauer“ auftreten. Vor diesem Hintergrund reichen die beschreibenden Zusätze „Verbund“ oder „Versicherungsmakler“ ebenso wenig wie Rechtsformzusätze aus, um eine Verwechslungsgefahr angemessen zu reduzieren. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Verfügungsbeklagte durch Werbeauftritte unzutreffenderweise den Eindruck zu erwecken versuchte, dass sie „seit Generationen“ bestünde und es sich bei ihr um das „original“ handeln würde. Die gegebene Verwechslungsgefahr überschreitet somit noch das „hinnehmbare Maß“; auch erscheinen dem Senat andere Gestaltungen des Unternehmensnamens möglich und zumutbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Löschung einer farbigen Bildmarke mangels grafischer Darstellbarkeit bei eindeutiger Farbtonwiedergabe im Register auch ohne Farbcode

BGH
Beschluss vom 03.09.2026
I ZB 104/25
Roter Kreis


Der BGH hat entschieden, dass eine eingetragene farbige Bildmarke nicht mangels grafischer Darstellbarkeit zu löschen ist, wenn ihr Farbton im Markenregister etwa in Form einer elektronischen Datei eindeutig und beständig wiedergegeben wird. Die zusätzliche Angabe eines spezifischen Farbklassifikationscodes (wie RAL oder Pantone) ist für die hinreichende grafische Bestimmtheit rechtlich nicht erforderlich. Zudem hat der BGH entschieden, dass sich die grafische Darstellbarkeit einer farbigen Marke im Löschungsverfahren allein nach dem im Register hinterlegten Farbton beurteilt und nicht nach dem Farbton in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen

Leitsätze des BGH:
a) Im Löschungsverfahren beurteilt sich die grafische Darstellbarkeit einer farbigen Marke anhand ihres im Register wiedergegebenen Farbtons und nicht anhand des in der angemeldeten Darstellung wiedergegebenen Farbtons (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2005 - I ZR 188/02, BGHZ 164, 139 [Leitsatz 1 und juris Rn. 24 bis 26] - Dentale Abformmasse).

b) Eine eingetragene farbige Bildmarke ist nicht mangels grafischer Darstellbarkeit zu löschen, wenn ihr Farbton im Register (hier: in Form einer elektronischen Datei) eindeutig und beständig wiedergegeben ist. Der zusätzlichen Angabe eines Farbklassifikationscodes bedarf es hierfür nicht.

BGH, Beschluss vom 3. September 2026 - I ZB 104/25 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Anfertigung von Pressefotos von Prominenten und Weitergabe an Redaktionen fällt unter das Medienprivileg gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO i. V. m. dem jeweiligen Landespressegesetz

BGH
Urteil vom 29.09.2026
VI ZR 402/24
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23; DSGVO Art. 85 Abs. 2; MStV § 23 Abs. 1 Satz 4


Der BGH hat entschieden, dass die Anfertigung von Pressefotos von Prominenten (hier: Helene Fischer) und deren Weitergabe an Redaktionen unter das Medienprivileg gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO i. V. m. dem jeweiligen Landespressegesetz fällt. Die Weitergabe stellt noch keine Verbreitung nach § 22 Abs. 1 KUG dar, da die redaktionelle Verantwortung für die konkrete Einbettung und Rechteprüfung allein bei den Medienhäusern liegt. Ein Verbot von Bildaufnahmen kommt im Vorfeld nur in Betracht, wenn jede Veröffentlichung in allen erdenklichen Kontexten von vornherein unzulässig wäre, etwa bei der Verletzung von Intimsphäre, Hausfriedensbruch oder erheblichen Belästigungen.

Leitsätze des BGH:
a) Die Anfertigung von Pressefotos und deren Weitergabe an Zeitschriftenredaktionen zur redaktionellen Bearbeitung und Veröffentlichung durch einen Pressefotografen fallen in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken).

b) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse. Die Presse hat bei einer Veröffentlichung die Rechte der davon Betroffenen zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Bildmaterial. (Weiterführung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 35).

c) Die Weitergabe von Bildern, deren Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen, durch einen Pressefotografen an eine Redaktion stellt - wie die Weitergabe durch kommerzielle Bildarchive oder Bildagenturen - grundsätzlich noch keine Verbreitung im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG dar, da es sich insoweit um eine typisch medienbezogene Hilfstätigkeit handelt (Weiterführung des Senatsurteils vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 10).

d) Bei Pressefotos ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der Pressefreiheit, die nur bei möglichst umfassender Informationsbeschaffung gewährleistet ist, die Art und Weise der Beschaffung von Fotos nur ausnahmsweise als rechtswidrig angesehen werden kann (Weiterführung des Senatsurteils vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 31). Da die Presse erst nach Sichtung des Fotomaterials über die Art und Weise der Veröffentlichung entscheidet und in dieser Entscheidungsfindung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich geschützt ist, kann die Anfertigung von Bildaufnahmen, auch wenn sie heimlich erfolgt, der Presse nicht generell von vornherein verboten werden. Anderes gilt allerdings dann, wenn die Veröffentlichung der Bilder in jedem auch nur denkbaren Kontext von vornherein unzulässig wäre, und kann zum Beispiel gelten, wenn Orte der räumlichen Abgeschiedenheit nicht respektiert oder strafrechtliche Normen wie § 201a Abs. 1 StGB oder § 123 StGB verletzt werden, wenn die Art der Anfertigung zu unmittelbaren erheblichen Belästigungen des Betroffenen führt oder gefährliche Situationen für die Betroffenen wie beispielsweise bei einer Verfolgungsfahrt provoziert.

BGH, Urteil vom 29. September 2026 - VI ZR 402/24 - Kammergericht Landgericht Berlin II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Einseitige Preiserhöhung wegen stark gestiegener Beschaffungskosten trotz Preisgarantie durch Strom- und Gasanbieter ExtraEnergie unzulässig

OLG Hamm
Urteil vom 05.10.2026
2 VKl 2/23


Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich ein Energieversorger bei Festpreisverträgen nicht wegen stark gestiegener Beschaffungskosten auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berufen darf, um Strom- und Gaspreise einseitig zu erhöhen. Das Risiko extremer Markt- und Preisschwankungen fällt in den Risikobereich des Versorgers, wenn dieser Kunden gezielt mit einer Preisgarantie geworben oder an sich gebunden hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Entscheidung in Sachen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen ExtraEnergie GmbH – 2 VKl 2/23

Die ExtraEnergie GmbH durfte ihre Strom- und Gaspreise im Herbst 2022 nicht durch einseitige Anschreiben an ihre Kundinnen und Kunden erhöhen. So lautet das heute verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm. Kundinnen und Kunden, die die höheren Preise gezahlt haben, haben dies im Umfang der Preiserhöhungen ohne Rechtsgrund getan.

Alle angegriffenen Preiserhöhungen waren unwirksam. Dies betrifft die Erhöhungen zum 1. September, zum 1. November und zum 1. Dezember 2022, sodass für die Kundinnen und Kunden weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis gilt.

Die nachträgliche Preisgarantie, die die Beklagte ausgesprochen hatte, lautete wie folgt:

“[…] Zahlreiche Kunden haben uns in den vergangenen Wochen kontaktiert, um ihre Energiekosten gegen die Schwankungen am Markt abzusichern. Um vielen Kunden diesen Vorteil gleichzeitig dokumentiert zuzusichern, haben wir unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Strombelieferung und unsere Preise angepasst.

Wir können Ihnen als treuem Kunden für das kommende Jahr eine kostenlose Preisfixierung anbieten. Sie müssen nichts tun, um diese kostenlose Preisfixierung zu erhalten (siehe unten), denn wir sind für alle unsere Kunden vollständig abgesichert.

Der Energiemarkt erlebt zurzeit einen noch nie dagewesenen Strompreisanstieg von über 840%. Große Medien wie "Focus" oder die "Tagesschau" berichten von den höchsten Strompreisen aller Zeiten, wie die folgende Grafik für die Terminmärkte illustriert.[…]”


In der Sache ging es um die Frage, ob sich die Beklagte einseitig von einer Preisgarantie für ihre Bestandskunden lösen durfte, nachdem die Beschaffungskosten für Strom und Gas am Großhandelsmarkt im Verlauf des Jahres 2022 weiter erheblich anstiegen. Die Beklagte berief sich insoweit auf eine Bestimmung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Aufgrund der stark gestiegenen Einkaufspreise sei es ihr nicht zuzumuten, an den vereinbarten Preisen festzuhalten.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Es stellte stattdessen heraus, dass und warum die Beklagte das Risiko auch deutlich höherer Preissteigerungen, wie sie durch den am 24. Februar 2022 begonnenen Ukrainekrieg verursacht wurden, zu tragen hatte. Durch ihre Formulierung einer Preisgarantie auf einen Festpreis habe die Beklagte das Risiko auch solcher Entwicklungen in Kauf genommen.

Selbst wenn dieses Festhalten zu ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten auf Seiten der Beklagten geführt hätte, dürfte sich die Beklagte nicht von der einmal übernommenen Preisgarantie lösen. Das Geschäftsmodell der Beklagten sei insoweit gerade darauf ausgerichtet worden, gezielt Kunden anzuwerben oder vom Wechsel zu anderen Energieversorgern abzuhalten. Dann könne sie – so das Gericht weiter – diese Preissteigerungen nicht entgegen der vereinbarten Festpreisabrede an eben jene Kunden weitergeben. Denn mit dem Profit, den die Beklagte mit dem Angebot von Festpreisabreden möglicherweise erzielen wollte, verband sich die Verpflichtung zur Übernahme der daraus resultierenden Beschaffungsrisiken.