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LG Kiel: Beschränkung eines Handy-Sonderangebots auf haushaltsübliche Menge heißt nicht, dass lediglich 1 Handy pro Person verkauft wird

LG Kiel
Urteil vom 26.01.2015
14 O 119/14


Das LG Kiel hat entschieden, dass bei der Bewerbung eines Handy-Sonderangebots mit der Beschränkung der Abgabe auf "haushaltsübliche Menge" dies vom Verbraucher nicht so verstanden wird, dass lediglich 1 Handy pro Person verkauft wird. Das Gericht sah in der Werbung einer Elektronikmarktkette eine wettbewerbswidrige Irreführung, da nicht unmissverständlich auf die tatsächliche Abgabemenge von 1 Handy pro Person hingewiesen wurde.

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