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OLG Köln: Werbung für Gillette Nassrasierer Venus mit Slogan Gillette Venus und Olaz - Hilft, die Feuchtigkeit in der Haut zu halten ist eine wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Köln
Urteil vom 14.11.2014
6 U 82/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für den Gillette Nassrasierer Venus mit dem Slogan Gillette "Venus und Olaz - Hilft, die Feuchtigkeit in der Haut zu halten" eine wettbewerbswidrige Irreführung ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gleichwohl sind die mit den Anträgen zu Ziffer I.2. und I.4. beanstandeten Behauptung irreführend, weil der Feuchtigkeitsgehalt der Haut während und nach der Rasur mit dem „Venus & Olaz“ auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gehalten wird, sondern jedenfalls absinkt. „Halten“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „Erhalten“ im Sinne von „Gleichbleiben“. Dass dies tatsächlich geschieht, hat auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet, sondern eingeräumt, dass der Feuchtigkeitsgrad während und nach der Rasur zwar geringer als vor der Rasur, aber doch immerhin höher als im Vergleich mit anderen Rasierern oder einer Rasur mit Rasierschaum sei. Dies belegt auch das von ihr in der Berufungsbegründung gebildete Beispiel, nach dem im Rahmen einer Rasur im Regelfall die Feuchtigkeit in der Haut von einem angenommenen Normpunkt 0 auf -10 sinke, wohingegen sie im Rahmen der Rasur mit dem Gillette „Venus & Olaz“ nur auf -3 sinke. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die genannten Zahlen erkennbar grob gegriffen und keineswegs belastbar sind. Denn jedenfalls bringt die Beklagte auch durch dieses Beispiel zum Ausdruck, dass sie selbst nicht davon ausgeht, dass der Feuchtigkeitsgrad nach der Rasur mit „Venus & Olaz“ – noch oder wieder – bei 0 liegt. Dementsprechend hat sie zu keinem Zeitpunkt konkret behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Feuchtigkeitsgrad vor und nach der Rasur tatsächlich erhalten wird und insoweit tatsächlich gleichbleibt. Gerade in diesem Sinne ist die Aussage, das Feuchtigkeitskissen helfe, die Feuchtigkeit zu halten, aber nach dem objektiven Verbraucherverständnis zu verstehen. Daran ändert auch das Prädikat „Hilft“ nichts, da dieses nicht lediglich einen möglichen Erfolgseintritt relativiert, sondern erkennbar auf das Subjekt „Olaz-Feuchtigkeitskissen“ bezogen ist, das nach dem Verständnis des angesprochenen Verbrauchers – neben anderen, nicht ausdrücklich benannten Faktoren - zu dem angekündigten Erfolg eines Feuchtigkeitserhalts beitragen soll. Dass das Prädikat „hilft“ in der irreführenden Aussage „…hilft zu helfen“ tatsächlich auf das Subjekt „Feuchtigkeitskissen“ bezogen ist, belegt nicht nur die Verwendung der Bezeichnung „Olaz“ an zwei Stellen auf der Verpackung in identischer Schreibweise und in schwarzer Farbe unmittelbar über der Aussage, sondern auch die mit dem Antrag zu Ziffer I.4. beanstandeten Aussage, in der das „Olaz-Feuchtigkeitskissen“ das Subjekt der Aussage darstellt. Jedenfalls wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Aussage in diesem Sinne verstehen.

Hält man Aussage nicht aus den genannten Gründen für tatsächlich unrichtig, ist sie zumindest unklar und nicht eindeutig und genügt daher jedenfalls den dargelegten besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen nicht. Unklar ist – selbst wenn man mit der Beklagten eine Erhöhung der Feuchtigkeit auch in der Verhinderung bzw. Abmilderung eines Feuchtigkeitsverlustes sieht - der Bezugspunkt der absolut zu verstehenden Aussage. In erster Instanz hat die Beklagte vorgetragen, der Feuchtigkeitsgehalt der Haut sei nach einer Rasur mit dem Olaz-Feuchtigkeitskissen höher als nach einer Rasur ohne das Feuchtigkeitskissen. In der Berufungsbegründung vertritt sie die Auffassung, die Aussagen würden zutreffend dahingehend verstanden, dass das Feuchtigkeitsniveau nach der wiederholten Rasur mit dem Gillette „Venus & Olaz“ höher sei, als nach der Rasur mit anderen Rasierern der Mitbewerber, beispielsweise der Klägerin. Auch habe ihr Nassrasierer eine gleichwertige feuchtigkeitserhaltende Wirkung wie ein feuchtigkeitsspendendes Rasiergel. Unklar bleibt danach, worauf ein Erhalt bzw. eine Erhöhung der Feuchtigkeit – ggf. auch im Sinne einer Abmilderung der Reduzierung – in der konkreten Verletzungsform zu beziehen ist. Dass der Sternchenhinweis zu einer hinreichenden Aufklärung nicht geeignet ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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