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BGH: Weder strafbewehrte Unterlassungserklärung bei einer Markenrechtsverletzung noch Zahlung der Vertragsstrafe sind eine unentgeltliche Handlung nach § 134 Abs.1 InsO

BGH
Beschluss vom 16. April 2015
IX ZR 180/13
InsO § 134 Abs. 1:


Der BGH hat entschieden, dass weder die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei einer Markenrechtsverletzung noch die Zahlung der Vertragsstrafe eine unentgeltliche Handlung nach § 134 Abs.1 InsO sind. Eine Anfechtung nach § 134 InsO scheidet daher in solchen Fällen aus.

Leitsatz des BGH
Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar.

BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 180/13 - OLG Bamberg - LG Aschaffenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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