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BGH: Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Arzneimittelhersteller wegen eines Insulinpräparates - Zu Auskunftsansprüchen gegen Arzneimittelhersteller und zur Darlegungs- und Beweislast

BGH
Urteil vom 12.05.2015
VI ZR 328/11
ArzneimittelG § 84, § 84 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 286
Levemir

Leitsätze des BGH:


a) Wer nach § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMG Auskunft begehrt, muss Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen.

b) Im Auskunftsverfahren muss nicht Beweis erhoben werden über Tatsachen, die den Inhalt des Auskunftsanspruchs betreffen und auf deren Kenntnis der Auskunftbegehrende zur Prüfung möglicher Ansprüche angewiesen ist.

c) Der Einwand der Nichterforderlichkeit der Auskunft, für die der pharmazeutische Unternehmer die volle Darlegungs- und Beweislast trägt, ist nur dann erheblich, wenn er gegen die Ansprüche nach beiden Alternativen des § 84
Abs. 1 Satz 2 AMG durchgreift.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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