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OLG Frankfurt: Verstoß gegen § 3 Produktsicherheitsgesetz ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß - Gefährdung durch falsche Anleitung für Garagentor

OLG Frankfurt
Urteil vom 21.05.2015
6 U 64/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 3 Produktsicherheitsgesetz ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist. Insofern handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Vorliegend ging es um eine Gefährdung durch eine falsche Anleitung für ein Garagentor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs des Garagentorantriebs gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 II, III Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 I ProdSG zu.

1. Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Tätigkeitsbereiche der Parteien überschneiden sich jedenfalls beim isolierten Vertrieb von Antrieben ohne dazugehörige Tore.

2. Bei § 3 I ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Nach dieser Bestimmung darf ein Produkt nur dann „auf dem Markt“ bereitgestellt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen. Sie regelt damit das Marktverhalten ihrer Anbieter. Bereits bei der Vorgängerregelung des § 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), das seit 1. Dezember 2011 durch das ProdSG ersetzt wurde, handelte es sich nach allgemeiner Ansicht in der Literatur um eine Marktverhaltensregelung (Köhler in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.155a; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 2. Aufl., § 4 Rn. 90). Nichts anderes gilt für § 3 I, II ProdSG (Schaffert in MüKo-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 223).

3. Der Antrieb A darf nach §§ 3 I, 8 I ProdSG i.V.m. § 3 I Maschinenverordnung (ProdSV, 9. VO zum ProdSG v. 12.5.1993, zul. geändert durch Art. 19 d. G. v. 8.11.2011) nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, weil er bei vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet.

[...]

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen eintreten kann, wenn der Antrieb entsprechend seiner werkseitig vorgegebenen Standardeinstellung installiert und betrieben wird. Eine Gefährdung kann allerdings unter Umständen dann eintreten, wenn die Sensibilität bei der Installation oder im Nachhinein auf Stufe 1 („sehr wenig sensibel“) eingestellt wird. Es ist vorhersehbar, dass Teile der Endverbraucher diese Einstellung vornehmen werden, ohne ausreichend über die damit verbundenen Risiken unterrichtet zu sein. Denn es handelt sich um eine planmäßige Einstellmöglichkeit, die in der Gebrauchsanleitung vorgesehen ist und weder besondere Fachkenntnisse noch Werkzeug erfordert. Die Änderung der Einstellung der Sensibilität wird auf S. 7 der Gebrauchsanleitung unter Verweis auf die Abbildungen 24-30 beschrieben. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die Änderung der Einstellung zum Beispiel dann nahe liegt, wenn das Tor alterungsbedingt schwergängiger wird oder wenn das Tor mit Schnee belastet ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für den Endverbraucher nicht ersichtlich, dass sich die Gebrauchsanleitung ausschließlich an professionelle Installateure wendet.

"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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