Abmahnung durch Waldorf Frommer für Getty Images wegen unberechtigter Lichtbildnutzung - Fotonutzung - Fotoklau
Seit vielen Jahren ein Dauerbrenner sind Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für die Bildagentur Getty Images wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos / Lichtbildern, an denen - so der Vortrag in der jeweiligen Abmahnung - Getty Images die Rechte haben soll.
Gegenstand der Abmahnungen sind nicht nur Lichtbilder, die herkömmlich in einer Webseite integriert sind. Auch Bilder in Flash-Animationen und PDF-Dateien sowie nur per Direkteingabe der URL aufrufbare Fotos werden abgemahnt. Dabei werden neben Abmahnkosten auch ganz erhebliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen.
Auch wer bislang noch nicht anwaltlich vertreten ist, sollten nicht zögern, sich fundiert juristisch beraten lassen. So sind bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung zahlreiche Haftungsfallen zu beachten, die schnell zur vermeidbaren Zahlung einer erheblichen Vertragsstrafe führen können.
Zudem kommt es immer wieder vor, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder von Dienstleistern (z.B. Web- und Werbeagenturen) für den Seitenbetreiber für die Webseite zur Verfügung gestellt bzw. beschafft wurden, ohne dass eine entsprechende Lizenz vorliegt. Regelmäßig bestehen in einem solchen Fall Regressansprüche.
Gegenstand der Abmahnungen sind nicht nur Lichtbilder, die herkömmlich in einer Webseite integriert sind. Auch Bilder in Flash-Animationen und PDF-Dateien sowie nur per Direkteingabe der URL aufrufbare Fotos werden abgemahnt. Dabei werden neben Abmahnkosten auch ganz erhebliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Die Abmahnungen sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, da andernfalls noch höhere Kosten drohen.
Auch wer bislang noch nicht anwaltlich vertreten ist, sollten nicht zögern, sich fundiert juristisch beraten lassen. So sind bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung zahlreiche Haftungsfallen zu beachten, die schnell zur vermeidbaren Zahlung einer erheblichen Vertragsstrafe führen können.
Zudem kommt es immer wieder vor, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder von Dienstleistern (z.B. Web- und Werbeagenturen) für den Seitenbetreiber für die Webseite zur Verfügung gestellt bzw. beschafft wurden, ohne dass eine entsprechende Lizenz vorliegt. Regelmäßig bestehen in einem solchen Fall Regressansprüche.
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