BGH: Keine Verjährungshemmung bei Falschangabe in Mahnbescheid zur angeblichen Gegenleistung - Zur Reichweite der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids
BGH
Urteil vom 16.07.2015
III ZR 238/14
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 242; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 1, § 690 Abs. 1 Nr. 4
Der BGH hat entschieden, dass die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung nicht hemmt, wenn der Antragsteller Falschangaben zur angeblichen Gegenleistung macht. Zudem hat der BGH nochmals präzisiert, welche Ansprüche ggf. von der Verjährungshemmung erfasst werden.
Leitsätze des BGH:
a) Die mit der Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiellrechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich die Hemmungswirkung bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Mahnantrag auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler (Fortführung der Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14 und III ZR 198/14).
b) Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14).
BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14 - OLG Bamberg - LG Schweinfurt
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 16.07.2015
III ZR 238/14
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 242; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 1, § 690 Abs. 1 Nr. 4
Der BGH hat entschieden, dass die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung nicht hemmt, wenn der Antragsteller Falschangaben zur angeblichen Gegenleistung macht. Zudem hat der BGH nochmals präzisiert, welche Ansprüche ggf. von der Verjährungshemmung erfasst werden.
Leitsätze des BGH:
a) Die mit der Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiellrechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich die Hemmungswirkung bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Mahnantrag auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler (Fortführung der Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14 und III ZR 198/14).
b) Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14).
BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14 - OLG Bamberg - LG Schweinfurt
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