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BGH: Vertragsschluss, Wortlaut, Auslegung und Beweiserhebung über innere Tatsachen - Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft

BGH
Beschluss vom 21.04.2015
II ZR 126/14
BGB §§ 133, 157; HGB § 161; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7

Leitsatz des BGH:


Der Vortrag zu einem übereinstimmenden Willen der an dem Abschluss eines Vertrags (hier: des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft) beteiligten Parteien, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgeht, betrifft eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben, oder entsprechende Indizien benannt werden.

BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - II ZR 126/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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