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BGH: § 7 Satz 1 ElektroG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG - Dauerhafte Kennzeichnung erfordert Mindestmaß an Unzerstörbarkeit

BGH
Urteil vom 09.07.2015
I ZR 224/13
Kopfhörer-Kennzeichnung
UWG § 4 Nr. 11; ElektroG § 7 Satz 1; Richtlinie 2012/19/EU Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1,
Art. 15 Abs. 2; BGB § 157 Gh, § 339

Leitsätze des BGH:


a) Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezweckt.

b) Das in § 7 Satz 1 ElektroG geregelte Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung steht jedenfalls seit 13. August 2012 mit dem Unionsrecht in Einklang.

c) Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist.

d) Mehrere Zuwiderhandlungen gegen ein Vertragsstrafeversprechen können als ein einziger Verstoß zu werten sein, wenn sie gleichartig sind, unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, zeitlich in einem engen Zusammenhang stehen und der Handelnde sein Verhalten als wettbewerbskonform angesehen hat (im Anschluss an
BGHZ 146, 318, 329 ff. - Trainingsvertrag).

BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 - OLG Celle - LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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